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Stephan Bothe

AfD 24.06.2025 6:26 min Tagungsabschnitte 19/26

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung

Herr Bothe, Sie haben das Wort. Bitteschön! Vielen Dank. - Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Begriff „Indemnität" leitet sich vom lateinischen Wort „indemnitas" ab, das sinngemäß „Verantwortungsfreiheit" bedeutet. Damit ist die Freistellung gewählter Abgeordneter von jeglicher staatlichen Verfolgung gemeint. Diese Freistellung umfasst sowohl disziplinarrechtliche und zivilrechtliche als auch strafrechtliche Verfolgung. Die Indemnität ist aus den Erfahrungen unserer Geschichte entstanden und bildet ein Verfahrenshindernis im Strafprozess. Im Unterschied zur Immunität kann die Indemnität nicht aufgehoben werden und bleibt auch nach Ende des Mandats bestehen. Damit schützt die Indemnität die Freiheit des Abgeordneten und die freie Arbeit des Parlaments. Meine Damen und Herren, dieser Schutz kann sich aber nur entfalten, wenn er lückenlos und umfassend ist. Nach dem Stand der derzeitigen Fassung des Artikels 14 der Niedersächsischen Verfassung, welcher die Indemnität regelt, ist dieser Schutz bisher leider nur unzureichend gewährleistet. Der Grund dafür liegt in der Beschränkung des Schutzes vor Verfolgung, welcher sich lediglich auf Äußerungen von Abgeordneten in einer Debatte im Plenum, in einem Ausschuss oder in einer Fraktionssitzung erstreckt. Meine Damen und Herren, das ist aber in Zeiten einer Mediendemokratie nicht mehr zeitgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner sogenannten Ramelow-Entscheidung die Grundbedingung des freien Mandats herausgestellt und deutlich befunden, dass die Kommunikationsbeziehung zwischen den Abgeordneten und den Wählern frei von jeglicher staatlichen Beeinflussung zu sein hat und dass es keine exekutive Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle des Abgeordneten geben darf. Grüße an dieser Stelle an den niedersächsischen Verfassungsschutz! Meine Damen und Herren, damit ist klar, dass das ungehinderte Wirken der Opposition durch Ausübung des freien Mandats der Grundpfeiler der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist. Letzteres hat insbesondere in der Verfassung der neuen Bundesländer und nach der deutschen Wiedervereinigung seinen Niederschlag gefunden. Es bedarf daher auch in der Niedersächsischen Verfassung einer entsprechenden Ergänzung. Demnach sollten auch alle parlamentarischen Initiativen und Äußerungen eines Abgeordneten auf Versammlungen, auf Parteitagen und vor allem auch in den sozialen Medien geschützt werden. Meine Damen und Herren, genau hier befinden wir uns mittlerweile in einem Spannungsfeld. Das international umstrittene Vorgehen der weisungsgebundenen Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet, der ZHIN, bei der Göttinger Staatsanwaltschaft zeigt auf besonders negative Weise, wie notwendig es ist, unsere Verfassung an die vom Bundesverfassungsgericht klargestellten Voraussetzungen für ein freies Mandat anzupassen. Lassen Sie mich das mal klar und deutlich sagen: Eine Staatsanwaltschaft, welche sogar bei gewählten Abgeordneten das Grundrecht auf Meinungsfreiheit infrage stellt, gefährdet die Demokratie und das Vertrauen in den Rechtsstaat. Für uns steht fest: Die Gefahr politisch motivierter Verfahren unter zum Teil Anfeuerungsrufen von Parlamentarischen Geschäftsführern der Regierungsfraktionen, wie im Fall der Abgeordneten Behrendt geschehen, muss dringend entgegengetreten werden. Ermittlungsverfahren durch weisungsgebundene Staatsanwaltschaften dürfen in einer Demokratie niemals Kampfmittel der Regierung gegen die Opposition sein. Denn dies würde zwangsläufig bedeuten, dass die freie Rede als wichtigstes Arbeitsmittel des Abgeordneten unter den Vorbehalt eines repressiven Staates und seiner ausführenden Organe gestellt wird. Aber es passiert schon zum Teil. Es wirkt manchmal wie ein Kampf um die Rede- und Äußerungskultur, die jetzt neuerdings aus dem Innenleben des Staatsapparates in Niedersachsen und seiner ausführenden Organe geführt wird. Aber dem stellen wir uns deutlich entgegen. Meine Damen und Herren, andere Bundesländer gehen hier bessere Wege. So heißt es in der Verfassung des Freistaates Thüringen im Artikel 55: „Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Landtag, in einem seiner Ausschüsse oder sonst in Ausübung ihres Mandats getan haben, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtags zur Verantwortung gezogen werden." In den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen sind die Regelungen ähnlich. Dort hat man die Modernisierung und Anpassung der Regelung zur Indemnität an die heutigen Gegebenheiten längst durchgeführt. Dort stehen bereits alle in Ausübung des Mandats getätigten Äußerungen von Abgeordneten auch außerhalb des Parlamentsbetriebes! unter dem Schutz der Indemnität. In Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz ist man sogar noch einen Schritt weiter gegangen. Dort sind selbst verleumderische Beleidigungen nicht von der Indemnität ausgenommen. So weit geht unser Vorschlag an dieser Stelle aber gar nicht. Aber der Schutz vor staatlicher Verfolgung von Abgeordneten muss auch in Niedersachsen außerhalb des Parlaments gelten, sonst ist er praktisch nicht existent. Meine Damen und Herren, ich komme zum Schluss. „Freiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden", so stellte es Rosa Luxemburg einmal treffend fest. Demokratie braucht Debatte, und Demokratie braucht auch mal harte Worte. Aber sie braucht vor allen Dingen eines: furchtlose Volksvertreter, die sagen dürfen, was ist. Wer aber als gewählter Abgeordneter nicht mehr frei sprechen darf, ohne Repressalien befürchten zu müssen, der ist kein Abgeordneter mehr, sondern nur noch ein dekorierter Zuschauer. Das mag Ihr Anspruch sein - wir wollen das aber nicht! Ich bedanke mich.

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