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Stephan Bothe

AfD 13.03.2024 5:02 min Tagungsabschnitte 19/14

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes

Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren! Verehrte Kollegen! Ich bedaure sehr, dass der Kollege Plett heute dieser Debatte nicht beiwohnt, denn die Rede des Kollegen Plett zur ersten Beratung hat mich nicht nur überrascht, sie hat mich auch ein Stück weit entsetzt. Er als Jurist müsste es eigentlich besser wissen. Trotzdem behauptete der Kollege Plett unter breiter Zustimmung des gesamten Hauses, dass die Staatsangehörigkeit in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen dürfe, und begründete dies mit einfachrechtlichen Versammlungsgesetzen. Aber man muss nicht Jura studiert haben, um zu wissen, dass es höherrangige und niederrangige Gesetze gibt und dass das Grundgesetz, in dem die Staatsangehörigkeit eine Rolle spielt, ganz gewiss über dem Versammlungsgesetz steht, das wir heute verfassungskonform ändern wollen. Weiterhin behauptete der Kollege Plett ‑ ich zitiere ihn wörtlich, einmal, damit es fair ist, aber auch deshalb, weil das einfach falsch war ‑: „Allgemein wird das Grundgesetz so ausgelegt, dass Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz herangezogen wird, um dieses Deutschenrecht zu erweitern.“ Herr Kollege Bothe, Frau Kollegin Camuz hat den Wunsch, eine Zwischenfrage zu stellen. Wollen Sie dem entsprechen? Nein, ich würde gern weiter ausführen. Sie kann ja gern eine Kurzintervention machen. Bitte schön! Sie haben das Wort. Werte Kollegen! Selbstverständlich macht Artikel 2 Abs. 1 aus dem Deutschenrecht des Artikels 8 nach allgemeiner Meinung nicht ein Menschenrecht, das für alle gilt. Stattdessen können sich Ausländer auf ihre allgemeine Handlungsfreiheit berufen, wenn sie demonstrieren wollen. Aber natürlich kann die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz leichter eingeschränkt werden als die Versammlungsfreiheit für Deutsche gemäß Artikel 8 des Grundgesetzes. Abschließend kritisierte der Kollege Plett sogar, dass wir mit unserem Gesetzentwurf die allgemeine Handlungsfreiheit eingrenzen würden, und sprach von einem Anschlag auf den liberalen Rechtsstaat. Das waren große Worte, und das klang natürlich unerhört, dass wir ein Grundrecht eingrenzen wollen. Aber die Wahrheit ist - und das sollte er als Jurist und Vorsitzender des Rechtsausschusses wissen ‑ dass wir alltäglich in unserer allgemeinen Handlungsfreiheit durch Rechtsnormen eingegrenzt werden. Auch die von uns angestrebte Eingrenzung ist nach dem zweiten Halbsatz des Artikels 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ausdrücklich möglich. Auch durch das völlig richtige Verbot, Israel-Fahnen bei Demos zu verbrennen, wird die allgemeine Handlungsfreiheit von einzelnen Demonstranten eingeschränkt. Aber ist diese Einschränkung dann auch Ausdruck einer illiberalen Demokratie? Dass Grundrechte nicht schrankenlos gelten ‑ nicht einmal das Recht auf Versammlungsfreiheit, aber erst recht auch nicht das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit ‑, sollte Ihnen allen bekannt sein, werte Kollegen. Die Differenzierung zwischen Staatsbürgern und Ausländern ist grundlegend für unser Grundgesetz und für unsere Demokratie, deren Grundsatz es ist, dass alle Staatsgewalt ‑ Achtung! Vom Volke und eben nicht von der Bevölkerung ausgeht. Und, werte Kollegen, wenn Sie mir jetzt hier nicht glauben ‑ das kommt ja vor ‑ dann versuchen Sie doch mal ‑ unter dem garantierten Jubel der grünen Kollegen ‑, das Wahlrecht auf Landes- und Bundesebene auf Nichtdeutsche auszuweiten, um Ausgrenzungen zu vermeiden und zu beseitigen. Werte Kollegen, es wird Ihnen nicht gelingen, denn Demokratie bedeutet Volksherrschaft, und dementsprechend bestimmt unsere Verfassung ‑ wie schon erwähnt ‑, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, und zwar vom deutschen Staatsvolke. Dieses wohl bedeutendste und in einer Demokratie grundlegende Recht war den Verfassungsvätern und ‑müttern so wichtig, dass weder diese Landesregierung noch dieser Landtag diese angebliche Ausgrenzung beenden könnten, selbst wenn sie es denn wollten. Denn die sogenannte Ewigkeitsklausel des Artikels 79 Abs. 3 des Grundgesetzes bestimmt, dass dieses so bedeutende Recht aller Deutschen ihnen niemals genommen und auch nicht relativiert werden kann, indem es auf andere ausgeweitet wird. Und eines, werte Kollegen, müssen Sie sich alle abschließend klarmachen: Wer diese Rechte anzweifelt, wer diese gar verächtlich macht, der kriecht vielleicht auf dem Boden vor dem linken Zeitgeist, aber er steht nicht mehr auf dem Boden unseres Grundgesetzes. Meine Damen und Herren, werte Kollegen, unser Antrag schützt allen Unkenrufen zum Trotz das Grundgesetz. Er achtet die völkerrechtlichen Verpflichtungen und schützt unsere jüdischen Mitbürger sowie das gesamte Land vor ausländischen Konflikten auf deutschen Straßen. Somit ist dieser Antrag im Sinne unseres Grundgesetzes. Vielen Dank.

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