Wiebke Osigus
Begünstigung nach Parteibuch? Trifft die Berichterstattung über eine bevorzugte Versorgung von Parteigenossen zu?
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abgeordneter Schünemann, erst einmal vielen Dank für die Fragen, die ich gerne wie folgt beantworten möchte: Zu Frage 1: Der in Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz niedergelegte Grundsatz der Bestenauslese ist elementarer Bestandteil des personalwirtschaftlichen Handelns der Landesregierung. Bei der Besetzung von Stellen folgt aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Organisationshoheit des Dienstherrn zunächst grundsätzlich ein Wahlrecht, ob und in welcher Form er diese Stellen besetzen will. Er entscheidet über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Dabei steht es insbesondere in seinem allein personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen, ob er eine freie Stelle zum Beispiel im Wege der Einstellung, Beförderung, Versetzung oder Umsetzung besetzen will. Wenn der Anwendungsbereich des Artikels 33 Abs. 2 Grundgesetz nach Ausübung dieses Organisationsermessens eröffnet ist, gelten selbstverständlich dessen Vorgaben, wonach Entscheidungen bei Auswahlverfahren nur nach Kriterien getroffen werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerberinnen und Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ist aufgrund der aktuellen Beurteilung von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung zunächst auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerberinnen und Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Sind die Bewerberinnen und Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich einzustufen, kann auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte wie etwa die Vorbeurteilung abgestellt werden oder auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines strukturierten Auswahlgesprächs zurückgegriffen werden. - Sie haben gefragt. Moment! Die Ministerin ist dabei, die drei Fragen, die gestellt worden sind, zu beantworten, und sie hat weiterhin das Wort. - Bitteschön! Zu Frage 2: Das in der Frage gemutmaßte Vorgehen mit Begünstigung wäre nicht mit Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz vereinbar und wird in meinem Haus so nicht praktiziert. Angespielt wurde hier auf ein Stellenbesetzungsverfahren, in dem sich zwei Mitarbeiterinnen im Rahmen einer hausintern ausgeschriebenen Stelle auf die Stelle einer Referatsleitung beworben haben, woraufhin eine Mitarbeiterin obsiegte. Gegen diese Entscheidung ging die unterlegene Mitarbeiterin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor das ist ihr gutes, grundsätzliches Recht und war im Ergebnis damit erfolgreich - allerdings nicht im engeren Sinne einer fehlerhaften Bestenauslese, sondern wegen Dokumentationsmängeln im Verfahren. Zu Frage 3: Vorwürfe von Mobbing oder nicht einwandfrei durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren werden im MB und auch von mir persönlich sehr ernst genommen, und ihnen wird nachgegangen. Unmittelbar, nachdem der Rundblick solche Vorwürfe gegenüber dem Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems formulierte, habe ich am Morgen des 21. Oktober meinen Staatssekretär beauftragt, dieser Angelegenheit nachzugehen. Er hat sich kurzfristig mit dem Landesbeauftragten des Amtes ausgetauscht, da in meinem Hause diesbezüglich keine Erkenntnisse vorlagen. Auch dem Herrn Landesbeauftragten lagen weder direkte noch indirekte Hinweise zu den gemachten Vorwürfen oder weitergehende Erkenntnisse vor, die ein konkretes Handeln oder Eingreifen hätten nach sich ziehen können. Bis heute gibt es hierzu keine neuen Erkenntnisse. Herzlichen Dank.
