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Stephan Bothe

AfD 10.09.2025 6:27 min Tagungsabschnitte 19/27

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ein Bürger eines Landes entschließt sich, bei der Wahl zum Bürgermeister oder sogar zu etwas Höherem in seiner Heimatstadt oder in seinem Heimatland anzutreten. Er lässt sich aufstellen und möchte kandidieren. Das funktioniert leider nicht überall auf der Welt: So ist es in Russland üblich, dass Wahlkommission unter der Kontrolle der politischen Führung des Landes stehen. Insbesondere aussichtsreiche Oppositionskandidaten werden mit fadenscheinigen Begründungen nicht zur Wahl zugelassen. So werden in Russland Bewerberlisten bei Wahlen durch den Kreml vorgefiltert. Im Iran entscheidet ein sogenannter Wächterrat, wer zur Präsidentenwahl antreten darf. Am Ende sind das natürlich immer nur bedingungslose Anhänger der Revolutionsgarden. Regimegegner dürfen nicht kandidieren. Die Wahlberechtigten können somit auch im Iran nur aus einem kleinen Kreis systemtreuer Kandidaten wählen. Dass die Bürger im Iran oder in Russland immer weniger an den Sinn von Wahlen glauben, ist somit wohl verständlich. Meine Damen und Herren, nach der Nichtzulassung mehrerer Kandidaten zu den Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz müssen sich die dortigen Wahlausschüsse zumindest den Vorwurf einer Nähe zu den Verhältnissen in jenen Ländern gefallen lassen. Anders nämlich, Herr Bajus, ist zum Beispiel der Wahlausschluss des OB-Kandidaten Paul in Ludwigshafen nicht zu erklären. Der dortige Wahlausschuss stützte sich bei der Nichtzulassung auf ein bestelltes Gutachten des dortigen Landesamtes für Verfassungsschutz, welches Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers aufkommen ließ. Und der Ausschuss lehnte ihn ab. Dass überhaupt ein Kandidat im Vorfeld der Wahl durch einen Laienausschuss ausgeschlossen wird, verletzt nicht nur die Grundrechte des Kandidaten, sondern stellt auch einen schwerwiegenden Eingriff in demokratische Grundsätze dar. Denn nun kann nicht nur der Kandidat nicht zur Wahl antreten, sondern es ist auch allen Wahlberechtigten verwehrt, ihn zu wählen. Hier ist die Demokratie wahrhaftig in Gefahr. Damit Derartiges nicht auch in Niedersachsen droht, brauchen wir eine Reform des Wahlvorbereitungsrechts. Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Wort hat der Redner hier vorne am Pult. Wer sich zu Wort melden möchte, hat mehrere Möglichkeiten. Das können Sie dann gerne tun. - Bitteschön, Herr Bothe! Fahren Sie fort! Vielen Dank, Frau Präsidentin. Diese Reform ist notwendig; denn es gilt, Missbrauch und Willkür durch rechtsstaatliches Handeln entgegenzuwirken. Die aktuelle Gesetzeslage erlaubt es auch den kommunalen Wahlausschüssen in Niedersachsen, Bewerbern für das Amt des Hauptverwaltungsbeamten das passive Wahlrecht ohne weitreichende Begründung einzuschränken, wenn der genannte Ausschuss Bedenken gegen die Verfassungstreue des Kandidaten nach § 80 Abs. 4 NKomVG hegt und seine Zulassung mehrheitlich ablehnt. Aber, meine Damen und Herren, diese weitreichende Entscheidung darf nicht willkürlich fallen. Sie muss im Sinne des Rechtsstaatsprinzips nachprüfbar sein ‑ und das nicht erst nach der Wahl. Die aktuellen Rechtsschutzmöglichkeiten des abgelehnten Kandidaten sind unzureichend, weil sie nur eine formale Evidenzkontrolle im Rahmen eines Eilantrags bieten und bei Weitem keinen ausreichenden Rechtsschutz gewähren. Meine Damen und Herren, es braucht eine unabhängige Instanz im Zulassungsverfahren, die abschließend über eine solch weitreichende Entscheidung wie einen Wahlausschluss urteilen kann. Diese unabhängige Instanz, welche die Verfassungstreue der Wahlbewerber überprüft, kann aber eben kein von Parteien besetzter Wahlausschuss sein. Die Entscheidung, ob ein Kandidat für diese Position des Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 80 Abs. 4 NKomVG Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten, kann ein Wahlausschuss mit Laien nicht objektiv rechtsstaatlich fällen. Wie denn auch? Genau an diesem Punkt setzt unser Gesetzentwurf an, meine Damen und Herren. Sollte ein Wahlausschuss in Zukunft zu der Erkenntnis kommen, dass ein Kandidat die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 4 NKomVG nicht erfüllt sprich: Es gibt den Verdacht, dass der Kandidat keine Gewähr dafür bietet, sich jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzusetzen, dann hat auf Antrag des Ausschusses oder des Wahlleiters das zuständige Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden ‑ und niemand sonst! Wir sind doch ein Rechtsstaat! - Nein, dann haben Sie es nicht verstanden! Mit dieser Änderung wird die endgültige Nichtzulassung nur nach einer vorherigen gerichtlichen Feststellung möglich. Zudem klären wir materiell: Die Mitgliedschaft in einer nicht durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei kann keine Verneinung der Verfassungstreue begründen, und im Zweifel ist der Bewerber zuzulassen. Sippen- und Kollektivhaft, Herr Siebels, haben in einer Demokratie keinen Platz. Meine Damen und Herren, dieser Gesetzentwurf ist die Gewähr für Fairness und Rechtsstaatlichkeit in der Zukunft. Es darf nicht die Aufgabe eines von Parteien besetzten Wahlausschusses sein, Bewerber aufgrund von Verdächtigungen auszuschließen. Nein, wir geben dem Rechtsstaat seine Chance, zu wirken, und daher gibt es aus unserer Sicht keine objektiven Begründungen, diesem Gesetzentwurf nach seiner hoffentlich intensiven Beratung nicht zuzustimmen. Vielen Dank.

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