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Dr. h. c. Björn Thümler

CDU 03.05.2023 9:49 min Tagungsabschnitte 19/7

Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes zum zweiten Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023

Vizepräsident Jens Nacke: Wir setzen die Beratung fort. Das Wort hat der Kollege Thümler für die Berichterstattung. Bitte schön! Dr. Björn Thümler (CDU), Berichterstatter: Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In der Drucksache 19/1255 empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für Haushalt und Finanzen, den Entwurf der Landesregierung für ein Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2022/2023 mit Änderungen anzunehmen. Diese Beschlussempfehlung kam im federführenden Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und der Grünen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU und der AfD zustande. Der mitberatende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen stimmte im Ergebnis wie der federführende Ausschuss ab; hier enthielt sich die AfD-Fraktion allerdings der Stimme. Der Gesetzentwurf wurde in den Ausschüssen zusammen mit dem Entwurf des dazugehörigen Haushaltsbegleitgesetzes in der Drucksache 19/881 beraten. Die Beschlussempfehlung dazu liegt Ihnen in der Drucksache 19/1256 vor. Obwohl beide Gesetzentwürfe bereits am 22. März in erster Beratung im Plenum behandelt worden waren, war das Beratungsverfahren in den Ausschüssen erneut wie beim ersten Nachtrag zeitlich sehr gedrängt: Am 12. April nahm der Haushaltsausschuss seine Beratungen auf und beschloss, die kommunalen Spitzenverbände am 19. April anzuhören sowie acht Fachausschüsse um eine Stellungnahme zu den sie betreffenden Teilen der Gesetzentwürfe zu bitten. Die Fachausschüsse führten ihre diesbezüglichen Beratungen zwischen dem 14. und dem 24. April durch. Am 19. April hörte der Haushaltsausschuss die kommunalen Spitzenverbände an und nahm eine Stellungnahme des Landesrechnungshofs entgegen. Kurz vor dieser Sitzung wurde ein Änderungsvorschlag der Fraktionen der SPD und der Grünen zum Haushaltsbegleitgesetz verteilt, der dann durch eine überarbeitete Fassung ersetzt wurde, die in der Sitzung verteilt wurde. Daneben wurde einen Tag später ein entsprechender Änderungsvorschlag zum Nachtragshaushaltsgesetz verteilt. Von einem Teil des Änderungsvorschlages zum Haushaltsbegleitgesetz waren auch die Kommunen betroffen. Die kommunalen Spitzenverbände kündigten insoweit bei ihrer Anhörung am 19. April eine ergänzende schriftliche Stellungnahme an. Diese Stellungnahme erreichte den Haushaltsausschuss kurz vor Ende seiner Sitzung am 26. April. Am 21. April legte auch die CDU-Fraktion Änderungsvorschläge zum Haushaltsbegleitgesetz und zum Nachtragshaushaltsgesetz vor. Am Mittag sowie am Nachmittag des 24. April legten die Fraktionen der SPD und der Grünen weitere Änderungsvorschläge zum Haushaltsbegleitgesetz und zum Nachtragshaushaltsgesetz vor, durch die ihre entsprechenden Anträge vom 19. und 20. April noch einmal geändert wurden. Mit einer am Nachmittag des 25. April verteilten Vorlage zum Haushaltsbegleitgesetz wies der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst darauf hin, dass er bei diesem zeitlichen Ablauf die Änderungsvorschläge der Fraktionen nur noch summarisch habe prüfen können. Außerdem wies der GBD auf eine neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin, aus der sich im Hinblick auf die sehr kurzfristig vorgelegten Änderungsvorschläge auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens ergeben könnten. Denn der Status der Gleichheit der Abgeordneten verlange nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass alle Abgeordneten die für eine gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung erforderlichen Informationen nicht nur erlangten, sondern diese auch noch verarbeiten könnten. Für eine Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren, die dieses Recht beeinträchtige, müsse so das Bundesverfassungsgericht zumindest ein sachlicher Grund gegeben sein. Am 26. April, dem Tag, der für die Mitberatung im Rechtsausschuss und die abschließende Beschlussfassung im Haushaltsausschuss vorgesehen war, stand nach alledem für eine Befassung mit den Änderungsvorschlägen, die von den die Landesregierung tragenden Fraktionen eingebracht wurden, nur eine Woche, in Teilen sogar nur ein Zeitraum von eineinhalb Tagen zur Verfügung. Den um Stellungnahme gebetenen Fachausschüssen hatten die Änderungsvorschläge teilweise nicht, jedenfalls aber nicht in ihrer endgültigen Fassung vorgelegen. Im Hinblick auf diesen Verfahrensablauf beantragte die CDU-Fraktion am 26. April sowohl im Rechtsausschuss als auch im Haushaltsausschuss, den Beschluss über eine Beschlussempfehlung zu vertagen, um die Beschlussfassung des Landtages über den Nachtragshaushalt in das Juni-Plenum zu verschieben. Dieser Antrag wurde in beiden Ausschüssen jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und der Grünen abgelehnt. Stattdessen schlossen beide Ausschüsse ihre Beratungen am 26. April ab. Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf der Landesregierung bereinigt um finanzielle Effekte ein zusätzliches Haushaltsvolumen von 776 Millionen Euro vor. 472 Millionen Euro davon sollen für die Bewältigung des Fluchtgeschehens und die Entlastung der Kommunen eingesetzt werden. Davon sollen wiederum 362 Millionen Euro unmittelbar an die Kommunen gehen. Darüber hinaus sollen für 110 Millionen Euro die Aufnahmekapazitäten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen aufgestockt werden. Die weiteren 304 Millionen Euro sind für verschiedene Einzelmaßnahmen vorgesehen. Außerdem sollen die 970 Millionen Euro des Sofortprogramms zur Abfederung der Folgen der Energiekrise aus dem ersten Nachtragshaushalt, soweit sie noch nicht bewirtschaftet wurden, den jeweiligen Ressorts zugeordnet werden. Darüber hinaus sieht der zweite Nachtragshaushalt 2023 zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen von mehr als 800 Millionen Euro vor. Unter anderem ist eine Verpflichtungsermächtigung für zusätzliche Krankenhausstrukturmaßnahmen in Höhe von 210 Millionen Euro geplant. Finanziert werden soll der zweite Nachtragshaushalt 2023 nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung insbesondere aus Bundesmitteln für Geflüchtete und für das KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz sowie aus der Abrechnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs 2022. Die fortgeschriebene Konjunkturkomponente beträgt nach den in der Begründung des Gesetzentwurfs enthaltenen Berechnungen der Landesregierung für das Haushaltsjahr 2023 nunmehr 770 Millionen Euro. Daraus ergibt sich einerseits, dass weiterhin keine Zuführung an die Konjunkturbereinigungsrücklage erfolgen muss. Andererseits soll, obwohl es aufgrund der negativen Konjunkturkomponente zulässig wäre, wiederum keine Nettokreditaufnahme erfolgen. Die kurzfristig eingebrachten Änderungsvorschläge der Fraktionen der SPD und der Grünen sehen über den Gesetzentwurf der Landesregierung hinaus letztlich zusätzliche Ausgaben in Höhe von gut 15,5 Millionen Euro vor. Davon sollen rund 8 Millionen Euro für eine Erhöhung der Zulagen für Bedienstete bei der Polizei, der Feuerwehr, im Steuerfahndungsdienst und im Justizvollzugsdienst verwendet werden. Darüber hinaus soll eine Schulgeldfreiheit für bestimmte Ausbildungsberufe im Gesundheitsbereich eingeführt werden. Hierfür sollen Ausgaben in Höhe von etwa 1,8 Millionen Euro veranschlagt werden. Ferner sind 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung von zusätzlichen pädagogischen Fachkräften zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorgesehen. Diese Mehrausgaben sollen in Höhe von gut 12 Millionen Euro durch weitere Zuweisungen des Bundes im Zusammenhang mit Geflüchteten aus der Ukraine und im Übrigen durch eine Erhöhung der globalen Minderausgabe zum Haushaltsausgleich gegenfinanziert werden. Die davon abweichenden Änderungsvorschläge der CDU wurden mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und der Grünen bei Stimmenthaltung der AfD-Fraktion abgelehnt. Die Fraktion der AfD hatte im Haushaltsausschuss einen Änderungsantrag zum Plenum angekündigt. Dieser liegt Ihnen inzwischen in der Drucksache 19/1259 vor. Nochmals möchte ich darauf hinweisen, dass das, was ich bereits in der 3. Plenarsitzung am 30. November 2022 gesagt habe, weiter gilt. Zitat: „Darum sollten solche kurzfristigen Abläufe, wie ich sie gerade geschildert habe, die absolute Ausnahme bleiben und wirklich nur in einer tatsächlich festgestellten Notlage die hier nicht festgestellt worden ist zur Anwendung kommen.“ Denn der Status der Gleichheit der Abgeordneten verlangt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass alle Abgeordneten die für eine gleiche Mitwirkung an einer parlamentarischen Willensbildung erforderlichen Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch noch verarbeiten können müssen. Für eine Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren, die dieses Recht beeinträchtigte, müsse so das Bundesverfassungsgericht zumindest ein sachlicher Grund gegeben sein. Dieser ist aber nicht vorhanden. Um es Ihnen auch nicht vorzuenthalten, möchte ich abschließend die Präsidentin des Landtages zitieren, die in ihrer ersten Rede gesagt hat Zitat : „Sie alle in der zukünftigen Landesregierung“ bzw. der jetzigen Landesregierung „haben mit diesem Parlament einen starken Partner an der Seite, der mit Ihnen zusammen zum Wohl des Volkes arbeiten will. Aber bitte vergessen Sie dabei nie, dass Sie diesem Parlament verpflichtet sind und nicht das Parlament Ihnen.“ Meine Damen und Herren, das ist der Kern des Grundsatzes dieses Parlamentarismus. Im Namen des federführenden Ausschusses für Haushalt und Finanzen bitte ich Sie, der vorgelegten Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf in der Drucksache 19/1255 sowie auch der Beschussempfehlung zu dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes in der Drucksache 19/1256 Ihre Zustimmung zu geben. Vielen Dank.

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