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Corinna Lange

SPD 13.03.2024 5:17 min Tagungsabschnitte 19/14

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes, den wir heute als regierungstragende Fraktion einbringen, regelt die baulichen Anpassungen in den Schulen im Bereich der Inklusion der Förderbedarfe GE, KME, Hören und Sehen. Die Frage der inklusiven Bildung betrifft uns alle; denn sie berührt die Grundpfeiler unserer Gesellschaft: Gerechtigkeit, Chancengleichheit und Solidarität. Inklusive Bildung bedeutet, dass jedes Kind unabhängig von seinen individuellen Fähigkeiten, Einschränkungen oder besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine qualitativ hochwertige Bildung hat. Dieses Recht darf nicht von äußeren Umständen oder Barrieren beeinträchtigt werden. Wir haben in den letzten Jahren bereits bedeutende Fortschritte auf dem Weg zur inklusiven Bildung gemacht. Durch Gesetze und Verordnungen haben wir die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um allen Kindern den Zugang zur Regelschule zu ermöglichen und die Schulen bzw. die Schulträger dazu verpflichtet, ihre Gebäude barrierefrei zu gestalten. Trotz dieser Bemühungen müssen wir feststellen, dass der Weg zur vollständigen Inklusion noch immer nicht abgeschlossen ist. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal betonen, dass die Verlängerung dieser Frist keine Ausrede für Untätigkeit sein darf und auch nicht ist. Im Gegenteil: Sie sollte als Chance verstanden werden, um weiterhin konsequent an der Verbesserung unseres Bildungssystems zu arbeiten. Aus diesem Grund schlagen wir vor, die Frist zur Erfüllung der Anforderungen für Schwerpunktschulen statt bis zum bisherigen Enddatum am 31. Juli 2024 bis zum Jahr 2030 zu verlängern. Diese zusätzliche Zeit gibt den Schulträgern die Möglichkeit, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Schulen die Bedürfnisse ihrer Schülerinnen und Schüler erfüllen können. Notwendig geworden ist diese Verlängerung, die auf einen Wunsch der kommunalen Spitzenverbände zurückgeht, durch eine veränderte Tendenz der Schülerzahlen, durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie, das veränderte Fluchtgeschehen und die teilweise massiven Baukostensteigerungen. Außerdem sehen wir in dem Gesetzentwurf von einem Antragserfordernis ab, um die Schulträger nicht noch zusätzlich zu belasten. Alle anderen inhaltlichen Regelungen zur inklusiven Schule bleiben unverändert. Es ist uns ein zentrales Anliegen, den Verlängerungszeitraum zu nutzen, um die inklusive Entwicklung in den Regionen zu stärken und die inklusiven Angebote aller anderen allgemeinbildenden Schulen deutlich auszubauen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat als Monitoringstelle für die UN-Behindertenrechtskonvention in seinem Parallelbericht für den UN-Ausschuss im Juli 2023 darauf hingewiesen, dass die Einrichtung von Schwerpunktschulen die Verwirklichung des Rechtsanspruchs auf inklusive Bildung nicht ersetzen könne. Diese kritische Einschätzung nehmen wir als Auftrag an. Die Verlängerung, die wir jetzt vorschlagen, und die regionale Gestaltung des Übergangs, die wir für unverzichtbar halten, müssen verbunden sein mit der Bekräftigung des Ziels einer umfassenden und barrierefreien Teilhabe an schulischer Bildung für alle Schülerinnen und Schüler in allen Regionen des Landes. Auf dem Weg zur inklusiven Bildung in Niedersachsen sind wir weiterhin entschlossen, die Rechte und Bedürfnisse aller Kinder zu schützen und sicherzustellen, dass sie die gleichen Chancen auf Bildung und persönliche Entwicklung haben. Wir müssen sicherstellen, dass jede Schule in Niedersachsen eine unterstützende und inklusive Lernumgebung bietet, in der jedes Kind sein volles Potenzial entfalten kann. Ich möchte Sie daher ermutigen, diesen Gesetzentwurf nicht nur als eine formaljuristische Angelegenheit zu betrachten, sondern als eine Chance, einen positiven und nachhaltigen Einfluss auf das Leben unserer Kinder und die Zukunft unseres Landes zu nehmen. Ein weiterer Teil der heute eingebrachten Änderungen des Schulgesetzes betrifft den Landeselternrat und den Landesschülerrat. Auch dies ist ein sehr wichtiges Thema. Denn diese wichtigen Gremien haben das Problem, dass es in der Praxis sehr schwer ist, Beschlüsse herbeizuführen, weil die Regelung derzeit vorsieht, dass Beschlüsse nur mit mindestens der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder gefasst werden können. Die gesetzlichen Mitglieder sind festgelegt, zum Beispiel bei den allgemeinbildenden Schulformen: vier pro Schulform. Wenn nicht mehr überall, in allen Regionen, die Sitze der gesetzlichen Mitglieder besetzt werden können, bleiben Sitze frei. Das führt im Laufe der Wahlperiode dazu, dass nicht mehr mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder überhaupt anwesend ist. Das ändern wir mit diesem Gesetzentwurf. Wir wollen diese unverzichtbaren Gremien wieder handlungsfähig machen und in der Zukunft statt von den gesetzlichen von den gewählten Mitgliedern ausgehen. Rechtlich ist das eine recht kleine Änderung, die aber sicherlich eine große Wirkung haben wird. So, wie ich es bisher vernommen habe, ist der Landeselternrat mit diesem Vorschlag sehr zufrieden. Mit dem heute vorgelegten Fraktionsgesetzentwurf können wir schnellstmöglich Abhilfe schaffen. Auch der Landesschulbeirat wird von dieser neuen Regelung profitieren. Ich freue mich sehr auf die Beratung im Ausschuss, vor allen Dingen auch morgen in der Sitzung des Kultusausschusses. Danke schön.

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