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Wiebke Osigus

SPD 08.11.2023 3:44 min Tagungsabschnitte 19/11

Vernehmungen im Strafverfahren kindgerechter gestalten

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach dem aktuellen Bundeslagebild wurden im Jahr 2022 an jedem einzelnen Tag in Deutschland 52 Kinder Opfer von Sexualstraftaten. Weitere 12 Kinder wurden Opfer von Misshandlungen. Diese Zahlen sind erschreckend, und wir können sie so nicht stehen lassen. Das klare Ziel muss daher sein, jede, jeden Einzelnen, die oder der eine solche abscheuliche Tat begeht, vor Gericht zu bringen. Dabei stehen wir jedoch vor dem Dilemma, das der vorliegende Antrag zu Recht benennt. Wir wollen den betroffenen Kindern bestmöglich helfen, die erlittenen Traumata schnell zu bewältigen. Zugleich müssen die Kinder im Strafverfahren als Zeugen vernommen werden, oft mehrfach. Nur so können in vielen Fällen die Taten bewiesen und die Täterinnen und Täter angemessen bestraft werden. Jede Vernehmung bringt allerdings das Risiko einer Re-Traumatisierung mit sich. Das gilt insbesondere für Vernehmungen im Rahmen von Hauptverhandlungen: Die Kinder sollen dort, oft Monate oder Jahre nach der Tat, in Anwesenheit fremder Menschen intime Fragen beantworten. Oft sitzen ihnen auf der Anklagebank die eigenen Eltern oder andere nahe Verwandte Auge in Auge gegenüber. Das kann die bis dahin erreichten Erfolge in der psychologischen Aufarbeitung schnell zunichtemachen. Unser aller Ziel muss es daher sein, die Vernehmungen kindlicher Zeugen so schonend wie möglich zu gestalten, ohne das Ziel einer effektiven Strafverfolgung, aber auch ohne die verfassungsmäßigen Rechte des Angeklagten aus den Augen zu verlieren. In vielen Fällen lässt sich das Dilemma durch eine frühzeitige richterliche Vernehmung bereits im Ermittlungsverfahren lösen. Diese kann auf Video aufgezeichnet werden und das Video dann im späteren Hauptverfahren die erneute Aussage des Kindes ersetzen. Dies ist aber leider nicht in allen Fällen möglich. Zu Recht will der vorliegende Antrag daher die Kinder besser schützen, die in den Hauptverhandlungen erneut aussagen müssen. Dort erlaubt die Strafprozessordnung schon heute, zum Schutz des Kindes den Angeklagten auszuschließen. Das ändert aber nichts an der Belastung durch die ungewohnte Situation im Gerichtssaal mit den vielen fremden Personen, die ich gerade beschrieben habe. Deutlich sinnvoller ist daher die Videovernehmung. Das Kind wird dabei in einem Nebenraum allein durch den Vorsitzenden in kindgerechter Weise vernommen. Diese Vernehmung wird per Live-Video in den Sitzungssaal übertragen. Das ist nicht nur für das Kind besonders schonend. Dem Angeklagten bleibt auch ‑ anders als bei seinem Ausschluss ‑ die Möglichkeit, die Aussage in der Übertragung live zu verfolgen. Die Hürden für die Videovernehmungen sind derzeit jedoch zu hoch, wie der Entschließungsantrag zutreffend festhält. Das Gesetz fordert bisher die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Kindes. Dazu müssen oft aufwendige medizinische Gutachten eingeholt werden. Zu Recht fordert aus unserer Sicht der Entschließungsantrag daher, die Anforderungen für die Videovernehmung denen für den Ausschluss des Angeklagten genügenden anzunähern. Dort genügt nämlich bereits ein erheblicher Nachteil für das Kindeswohl. Das stellt nicht nur zu Recht den Schutz des Kindes stärker in den Mittelpunkt, sondern kann durch das Gericht in der Regel auch ohne externes Gutachten festgestellt werden. Meine Damen und Herren, traumatisierte Kinder sollen im Strafverfahren nicht erneut leiden müssen. Sie sollen erleben, dass wir auf ihr Leid Rücksicht nehmen und es zugleich gelingt, die Täter in einem rechtsstaatlichen Verfahren konsequent zu bestrafen. Der vorliegende Antrag bringt uns diesem Ziel ein Stückchen näher. Daher bitte ich Sie im Namen der Landesregierung um Ihre Zustimmung dazu. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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