Eike Holsten
Welche Bedeutung misst die Landesregierung einer Zuweisung der Leistungsgruppen bis zum 31. Dezember 2026 für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Krankenhausversorgung in Niedersachsen bei?
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! „Welche Bedeutung misst die Landesregierung einer Zuweisung der Leistungsgruppen bis zum 31. Dezember 2026 für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Krankenhausversorgung in Niedersachsen bei?" Mit dem Krankenhausanpassungsgesetz hat der Bundesgesetzgeber den Ländern im Rahmen der Krankenhausplanung eine Ausnahmeregelung eröffnet. Diese kann angewendet werden, sofern die Zuweisung der Leistungsgruppen bis zum 31. Dezember 2026 erfolgt und zum 1. Januar 2027 wirksam wird. Dadurch können Krankenhäusern Leistungsgruppen auch dann zugewiesen werden, wenn sie die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllen. Im Falle einer Nichtzuweisung der Leistungsgruppen bis zum 31. Dezember 2026 entfällt die Möglichkeit, die vom Bundesgesetzgeber geschaffene Ausnahmeregelung im Rahmen der Krankenhausplanung anzuwenden. Dies betrifft Krankenhäuser, die die Voraussetzungen für einzelne Leistungsgruppen nicht vollständig erfüllen, zugleich jedoch für die Sicherstellung der stationären Versorgung in einer Region von Bedeutung sind. Darüber hinaus kann die Regelung bei laufenden oder geplanten Strukturveränderungen im Krankenhausbereich, insbesondere bei Zusammenschlüssen von Krankenhäusern oder der Fortführung einzelner Standorte, Berücksichtigung finden. Die fristgerechte Zuweisung der Leistungsgruppen ist Voraussetzung dafür, dass die den Ländern eingeräumten Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Krankenhausreform genutzt werden können. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist steht dieser Gestaltungsspielraum nicht mehr zur Verfügung. Entscheidungen über die Zuweisung von Leistungsgruppen hätten dann ausschließlich auf Grundlage der regulären gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen. Dies kann im Einzelfall den Fortbestand einzelner Leistungsangebote beeinflussen und dazu führen, dass Fachabteilungen oder Krankenhausstandorte nicht in ihrer bisherigen Form weiterbetrieben werden können, auch wenn sie bislang einen Beitrag zur regionalen Versorgung leisten. Zugleich hat die Gesundheitsministerkonferenz 2026 betont, dass eine leistungsfähige Krankenhausstruktur auch Teil der zivilen Verteidigung und des Krisenmanagements im Gesundheitswesen sei. Deswegen stellen sich bei der Zuteilung von Leistungsgruppen auch strategische Fragen der zivilen Verteidigung und des Krisenmanagements. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Beabsichtigt die Landesregierung, die Zuweisung der Leistungsgruppen bis zum 31. Dezember 2026 abzuschließen? Falls nein, warum nicht? 2. Welche Konsequenzen sind für die Kliniklandschaft in Niedersachsen zu erwarten, wenn die Zuweisung der Leistungsgruppen nicht bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen ist? 3. Plant die Landesregierung, bei der Einteilung der Leistungsgruppen strategische Aspekte der zivilen Verteidigung und des Krisenmanagements zu berücksichtigen, wie unter anderem im Umlaufbeschluss 3/2026 der Gesundheitsministerkonferenz vorgesehen? Vielen Dank.
