Dr. h. c. Björn Thümler
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2025 (Nachtragshaushaltsgesetz 2025) und der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Bitte, Herr Dr. Thümler! Vielen Dank. - Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir beraten heute über den Nachtragshaushalt 2025 und über die Änderung der Landeshaushaltsordnung. Bei beiden geht es ausdrücklich nicht um Randthemen, nicht um technische Detailfragen. Es geht hier um nicht mehr und weniger als um das Herzstück staatlicher Verantwortung: um die Frage, wie wir mit dem Geld der Menschen in Niedersachsen umgehen, mit ihrem Vertrauen, ihren Steuern und ihrer Zukunft. Wir befassen uns heute mit einem Nachtragshaushalt, der eine strukturelle Nettokreditaufnahme in Höhe von 1,431 Milliarden Euro vorsieht. Gegenüber dem Grundhaushalt 2025 erlaubt das zusätzliche Kredite in Höhe von rund 600 Millionen Euro. Die Möglichkeit der zusätzlichen Kreditaufnahme ergibt sich aus der jüngsten Änderung von Artikel 109 Abs. 3 des Grundgesetzes, die den Ländern einen erweiterten Spielraum zur strukturellen Verschuldung eröffnet. Doch die entscheidende Frage lautet nicht: Können wir das? Die entscheidenden Fragen lauten vielmehr: Brauchen wir das 2025 wirklich? Ist es verfassungskonform? Und ist es haushaltsrechtlich tragfähig begründet? Genau an diesem Punkt besteht nach den Beratungen im Ausschuss für Haushalt und Finanzen, nach der Analyse des Landesrechnungshofs und nach den Stellungnahmen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes erhebliche Zweifel - Zweifel, meine Damen und Herren, die nicht politisch motiviert sind, sondern sich klar aus dem Haushaltsrecht und unserer Verfassung ergeben. Denn wer neue Schulden aufnimmt, entscheidet nicht nur über Zahlen, sondern auch über Freiheitsspielräume kommender Generationen. Deshalb müssen wir sehr genau hinschauen, ob diese neue Kreditermächtigung wirklich notwendig, verfassungsgemäß und verantwortbar ist. Zunächst zum Haushaltsrechtlichen: Der Landesrechnungshof hat in ungewöhnlich klaren Worten dargelegt, dass ein großer Teil der veranschlagten Mittel nicht mehr im Laufe des Haushaltsjahres verausgabt werden kann. Das Finanzministerium hat selbst eingeräumt, dass viele Maßnahmen erst 2026 oder 2027 realistisch umsetzbar sind. Wenn aber Haushaltsmittel in den Haushalt eingestellt werden, die 2025 faktisch nicht mehr verausgabt werden können, dann ist das ein klarer Verstoß gegen das Bedarfsprinzip. Denn das Bedarfsprinzip verlangt, dass nur das in den Haushalt eingestellt wird, was zur Erfüllung konkreter Aufgaben erforderlich ist. Alles andere widerspricht der haushaltsrechtlichen Systematik von Wahrheit und Klarheit. Der Haushalt dient nicht dazu, langfristige Wünsche in kurzfristige Kreditermächtigungen zu verwandeln. Er dient der Deckung der tatsächlichen Ausgaben im Haushaltsjahr. Dieses grundlegende Prinzip ist nicht gewahrt, wenn Mittel aufgenommen werden, die nicht mehr abfließen können. De facto ist das ein Verschulden auf Vorrat, und das widerspricht jedem haushaltsrechtlichen Grundsatz. Haushaltspolitik auf Vorrat ist das Gegenteil von Verantwortung. Dazu zwei konkrete Beispiele: die globalen Personalverstärkungen, die ohne belastbare Aufgabenteilung oder zeitliche Konkretisierung eingestellt werden, oder Bau- und Sanierungsmaßnahmen, die teilweise mit pauschalen Beträgen veranschlagt werden, obwohl Ausschreibungsergebnisse oder konkrete Planungsstände entweder fehlen oder nicht aktualisiert werden beziehungsweise nicht benannt werden können, konnten oder möglicherweise erst später nachgeliefert werden sollen. Hinzu kommen Unschärfen bei der Wohnungsbauförderung. Die geplanten Programme signalisieren Tatkraft und Aufbruch, aber der reale Mittelabfluss bleibt hoffnungslos hinter den Signalen zurück, meine Damen und Herren. Die Differenz zwischen Programmansätzen und tatsächlicher Umsetzung wirft die Frage auf, ob neue Kredite wirklich notwendig sind oder ob Sie hier eher politische Signale setzen wollen, die mit der realen Umsetzungsfähigkeit wenig bis überhaupt nichts zu tun haben. Man muss zwangsläufig den Eindruck gewinnen, dass die Landesregierung mit den großzügigen Ansätzen Erwartungen wecken will, die sich haushalts- und zeitplanerisch dann aber nicht erfüllen lassen. Haushaltspolitik darf eben nicht von Absichtserklärungen getragen sein, sondern muss an tatsächlicher Umsetzungsfähigkeit orientiert sein, meine Damen und Herren. Neben diesen haushaltsrechtlichen Problemen gibt es große verfassungsrechtliche Bedenken. Artikel 71 der Niedersächsischen Verfassung verpflichtet das Land unverändert zu dem Grundsatz, ausgeglichene Haushalte ohne Kredite vorzulegen. Nur in den ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen nach den Absätzen 3 und 4, bei Konjunkturabschwung oder Notlage, darf nach dem Wortlaut der Verfassung davon abgewichen werden. Was jetzt vorgesehen ist, geht darüber hinaus. Denn die Landesregierung nutzt die Bundesgesetzgebung, um die Schuldenbremse auf Landesebene aufzuweichen, und das in einer Art und Weise, die beispiellos in der Bundesrepublik Deutschland ist. Selbst wenn man rechtstechnisch argumentiert, dass Bundesrecht Landesrecht bricht - politisch bleibt es ein fragwürdiges Signal. Wir bewegen uns damit in einem politischen und rechtlichen Graubereich. Ein Haushalt, der auf verfassungsrechtlich unsicherem Fundament steht, kann kein Zeichen von Seriosität, kein Zeichen von Stabilität und kein Zeichen von Verlässlichkeit sein. Hinzu kommt die vorgesehene Anpassung der Landeshaushaltsordnung. Die Landesregierung möchte in § 18 a Landeshaushaltsordnung eine dynamische Verweisung auf Bundesrecht. Die dynamische Verweisung auf Bundesrecht würde dazu führen, dass sich die landesrechtlichen Vorgaben der Haushaltsführung künftig automatisch ändern, sobald der Bund seine Regeln modifiziert. Damit gäbe der Landtag, damit gäben Sie, meine Damen und Herren, einen Teil Ihrer Haushaltshoheit ab. Haushaltsrecht ist und bleibt aber Kern parlamentarischer Entscheidungsbefugnis, ein zentraler Bestandteil parlamentarischer Kontrolle und Selbstbestimmung und darf nicht einfach so durch vom Bund normierte Änderungen verändert werden. Meine Damen und Herren, es ist Ihre Verantwortung, die Sie hier leichtfertig dahingeben. Meine Damen und Herren, auch die kommunale Ebene kommt hier ins Spiel, denn Haushaltspolitik endet nicht im Finanzministerium, sondern wirkt sich auch auf die kommunale Ebene aus. Sowohl der Rechnungshof als auch die kommunalen Spitzenverbände haben darauf hingewiesen, dass die Kreditaufnahme und die Regelungsänderung auch die kommunale Finanzlage negativ tangieren, weil die heute aufgenommenen Kredite morgen zurückgezahlt werden müssen, auch von Städten und Gemeinden. Dass die kommunale Ebene keine Zuverlässigkeit, unklare Ansätze und eine Kreditpolitik auf Vorrat von Ihnen erhält, erweist sich auch darin, dass Sie, wie jetzt gerade passiert, die Wertgrenzen für die kommunale Ebene nicht bei der Vergabe hochsetzen, sondern dass Schulleiter über 100 000 Euro verfügen können, während Bürgermeister bei 20 000 Euro stehenbleiben. Das, meine Damen und Herren, kann nicht richtig sein. Das ist falsch. Dementsprechend lehnen wir diesen Nachtragshaushalt ab. Herr Dr. Thümler! Ich bin sofort fertig. Wir verlangen Klarheit, Verlässlichkeit und die Bereitschaft, zwischen Wünschbarem und Notwendigem zu unterscheiden. Diesen Ansprüchen, meine Damen und Herren, werden Sie mit diesem Nachtragshaushalt nicht gerecht.
