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Wiard Siebels

SPD 03.03.2026 8:27 min Tagungsabschnitte 19/32

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes

Vielen herzlichen Dank. - Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es geht im Kern um den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl. Wir haben den Zuschnitt der 87 existierenden Wahlkreise in Niedersachsen, den die Große Koalition in der vergangenen Wahlperiode nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen hatte, angewandt und haben uns dabei in einer 25-%-Abweichungsregelung bewegt, die allseits anerkannt war. Es gab lediglich ein Staatsgerichtshofsurteil aus dem Jahre 2000, das erklärte, dass bei 33⅓ % Abweichung die Grenze der Verfassungskonformität definitiv überschritten sei. Obwohl wir diese Vorgaben nach bestem Wissen und Gewissen und auch in der bisherigen Rechtslage befolgt haben, urteilte im Dezember 2024 der Niedersächsische Staatsgerichtshof klar und deutlich, dass dieser Zuschnitt der Wahlkreise also nicht aller 87, sondern nur derjenigen, die über eine bestimmte Abweichung hinausgingen nicht verfassungskonform gewesen ist, meine Damen und Herren. Um das deutlich zu machen: Die durchschnittliche Zahl der Wahlberechtigten in den 87 Wahlkreisen betrug zu diesem Stichtag 69 710. Um nur ein Beispiel zu nennen: Der schönste und beste, allerdings in diesem Fall auch der größte Wahlkreis war der Wahlkreis Aurich mit 87 744 Wahlberechtigten, das waren rund 25 % mehr. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes war das zu viel. In diesem Urteil vom Dezember 2024 hat der Staatsgerichtshof klargestellt, dass im Regelfall eine Abweichung vom Mittelwert von plus bzw. minus es gilt ja in beide Richtungen 15 % zulässig ist und es gleichermaßen zulässig ist, diese 15 % auch bis zu maximal 25 % zu überschreiten. Je weiter man die 15 % überschreitet, desto stärker ist es notwendig, das durch eine verfassungskonforme Begründung zu rechtfertigen. Das bedeutete für den Niedersächsischen Landtag für die nächste Wahl soll das gelten; das hat der Staatsgerichtshof klargestellt, dass sich 33 von 87 Wahlkreisen nicht in einem korrekten Zuschnitt befanden. Man kann sich leicht vorstellen: Wenn 33 Wahlkreise entweder zu klein oder zu groß sind, dann braucht man zur Kompensation mindestens jeweils einen der Nachbarwahlkreise. In Summe kann man also sagen, dass fast alle der 87 Wahlkreise in Niedersachsen einer Überprüfung unterzogen werden mussten. Das stellt den Landtag wenngleich das Urteil in seiner Differenziertheit, das will ich ausdrücklich sagen, aus meiner Sicht sehr weise und ausgewogen ist vor eine große Herausforderung. „Gewachsene Verwaltungsgrenzen", „lokale Verankerung der Abgeordneten" und eine „Stabilität der Repräsentation" waren dabei die Leitschnur unserer Überlegungen. Sie haben es gerade gemerkt: Das sind Zitate aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs. Es hat dann einen Vorschlag des Landeswahlleiters zum Neuzuschnitt gegeben, dem man ausdrücklich attestieren muss, dass er mathematisch wohl der präziseste gewesen ist. Allerdings sind aus unserer Sicht, also aus Sicht der SPD-Fraktion und der Grünen-Fraktion, die auch vom Staatsgerichtshof anerkannten Kriterien wie „historisch gewachsene Verwaltungs- oder Gemeindegrenzen", „regionale und historische Verankerung", das Verhindern der „Zersplitterung von politisch und geografisch-gesellschaftlich homogenen Einheiten", „geografische Besonderheiten", „lokale Kohärenz", „landsmannschaftliche Zugehörigkeit" nicht hinreichend berücksichtigt worden. Deswegen haben wir ein eigenes Modell entwickelt. Dieses Modell hat zum Inhalt, dass wir aus 87 Wahlkreisen in Niedersachsen gerne 90 Wahlkreise machen würden. Das hätte den Vorteil, dass an keiner Stelle ein Wahlkreis aufgelöst werden müsste wir also eine Kontinuität haben und dass im Bereich Weser-Ems wenn wir sozusagen in alten Regierungsbezirken denken; sie hat sich übrigens auch der Landeswahlleiter zum Vorbild genommen anders als im Landeswahlleitermodell nicht zwei neue Wahlkreise zu schaffen wären, sondern drei. Der Unterschied zum Vorschlag des Landeswahlleiters wäre also ein Wahlkreis mehr, aber es wäre an keiner Stelle etwas zu streichen, und an keiner Stelle würden deshalb Zusammenhänge komplett aufgebrochen. Aus unserer Sicht ist das deshalb unter den Aspekten Kontinuität und auch Nachhaltigkeit vernünftig. Dann hat es eine Prognose gegeben. Das haben wir bisher, nach meiner Erinnerung jedenfalls, noch nicht gehabt. Es wurde also nicht nur über die uns aktuell vorliegenden Zahlen gesprochen, aufgrund derer wir ja die Abweichungen zu berechnen hatten, sondern es wurde eine Prognose hinzugezogen, wie sich diese Zahlen bis zum Wahltag voraussichtlich so muss man das ja formulieren entwickeln werden. Das hat dazu geführt, dass wir an der einen oder anderen Stelle noch etwas nachgeschärft haben, um die entsprechenden Vorgaben einhalten zu können. Dabei ist beispielsweise im Emsland auch noch eine Änderung aufgenommen worden, die sich mathematisch unproblematisch umsetzen ließ und dem Wunsch der dort ansässigen Verantwortlichen entsprach. Wir haben also bei insgesamt 90 Wahlkreisen die Vorgaben des Staatsgerichtshofes eingehalten. Wir haben lediglich bei 4 von 90 Wahlkreisen eine Überschreitung der 15‑%-Regelung in Kauf nehmen müssen, und zwar um 0,17, 0,46, 0,62 bzw. 1,39 Prozentpunkte. Eine maximale Abweichung um 1,39 Prozentpunkte erscheint vor dem Hintergrund des Staatsgerichtshofsurteils, nach dem es im Grunde genommen möglich ist, nicht nur um 15 %, sondern sogar um bis zu 25 % abzuweichen, allemal ausgewogen und vernünftig. Wir glauben deshalb, dass wir in Summe einen ausgewogenen Vorschlag vorgelegt haben, und unsere Rückmeldungen belegen das auch. Es gibt die Kritik, dass dies quasi automatisch zu einer „Aufblähung" so war das Stichwort des Landtages führen würde. Diese Kritik teilen wir nicht, allein schon, weil wir uns keine Prognose des nächsten Wahlergebnisses und mithin auch keine Prognose der Zusammensetzung des nächsten Niedersächsischen Landtages zutrauen. Klar ist, dass die bisherige Zahl von 87 Wahlkreisen abgeleitet ist von der früheren Zahl der Abgeordneten 155, sie war gesetzlich geregelt, die 2004 auf 135 reduziert worden ist, wobei man im gleichen Verhältnis die Zahl der direkt gewählten Abgeordneten von 100 auf 87 reduziert hat. Aber das ändert nichts daran, dass sowohl die gesetzliche Gesamtzahl von 155 als auch die 100 die damalige Zahl der Wahlkreise im Grunde genommen auch gegriffene Zahlen gewesen sind. Deswegen halten wir das ausdrücklich für richtig und zulässig. Am Rande will ich erwähnen, dass wir bei dieser Gelegenheit einer Änderung des Auszählverfahrens zu Sainte-Laguë/Schepers ich bin mir nicht sicher, ob ich es richtig ausgesprochen habe zugestimmt haben. Dieses Verfahren scheint mir aus mathematischer Sicht quasi der goldene Mittelweg zwischen dem Verfahren nach Hare/Niemeyer und dem d'Hondtschen Verfahren zu sein. Deswegen halte ich es für absolut plausibel, dass es sich im Bund und in immer mehr Bundesländern durchsetzt, weil es mathematisch wohl die korrekteste Abbildung des Wahlergebnisses in Mandatszahlen ermöglicht. Meine Damen und Herren, die CDU-Fraktion hat im Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen dagegengestimmt. Das hat mich sehr betrübt. Im Innenausschuss haben Sie sich konsequenterweise enthalten. Ich hätte doch die Hoffnung, dass Sie das Verhalten diesmal noch steigern können. Demgemäß müssten Sie heute zustimmen, und genau darum bitte ich Sie. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

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