Michael Lühmann
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (Gesetz zur Erhebung von Gebühren bei Anwendung von unmittelbarem Zwang)
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleg*innen! Was wir hier heute diskutieren, den Gesetzentwurf der CDU-Fraktion, hatte einen längeren Vorlauf und hat ‑ ja! ‑ eine sehr wertvolle Debatte im Rahmen der Anhörung zur Folge gehabt. Was hier Aufnahme in das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz finden soll, ist vor allem ‑ nennen wir einmal Ross und Reiter ‑ eine Wegtragegebühr für Klimaaktivist*innen. Ich kann dem Ansatz der Union unter Verweis auf die Anführungen insofern folgen, als die Gebührenerhebung bei Anwendung unmittelbaren Zwangs einer Regelung im NPOG bedarf. Gleichwohl: Nur weil man eine Gebühr erheben kann, heißt dies aber nicht, dass man das zwangsläufig tun muss und dass es eine zwingende Notwendigkeit gibt, einen Gebührentatbestand zu regeln, nur weil das gerade politisch opportun ist und der Landesrechnungshof das zur Diskussion stellt. Kommen wir zur Abwägung! Dazu möchte ich vorneweg ganz wertfrei feststellen, dass die CDU diesen Gesetzentwurf auch auf dem Höhepunkt der Bauernproteste, die ebenfalls mit massiven Blockaden einhergingen, hätte ins Plenum einbringen können. Das hat sie aber nicht. Dafür wird es Gründe geben. Ich will auf zwei Punkte zu sprechen kommen, die für mich vor einem solchen Weg liegen. Da ist zum einen die Wirkung auf die Versammlungsfreiheit und auf die sich versammelnden Personen. Wie wir in der Anhörung feststellen konnten, kann die drohende Erhebung von Gebühren Auswirkungen auf eine Versammlungsteilnahme haben. Mehrere Anzuhörende haben darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich Gebührenerhebungen ausgeführt hat, dass von diesen Gebühren aber keine Auswirkungen ausgehen dürfen, die davon abhalten könnten, an einer Versammlung teilzunehmen. Dass sich auch sogenannte Klimakleber auf das Versammlungsrecht berufen können, ist in der Anhörung klargeworden. Denn trotz aller rechtlichen Implikationen ist erst einmal nicht davon auszugehen, dass Versammlungen unfriedlich sind. Auch das hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Herr Lühmann, darf ich Sie kurz unterbrechen? - Die Kollegin Buschmann würde gerne eine Frage stellen. Gern am Ende. Ich führe nur noch kurz aus. Zwischenfragen werden immer während einer Rede gestellt. Am Ende der Rede kann keine Zwischenfrage mehr gestellt werden. Das nur zur Erklärung. Dann besteht aber die Möglichkeit zu einer Kurzintervention. Das machen wir dann so. Für uns als Grüne fällt die Frage „Erziehung und Lenkung durch Gebühren versus negative Auswirkungen auf die Versammlungsfreiheit“ klar zugunsten der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 aus. Bleiben zum anderen die praktischen Abwägungen. Mehrfach erfolgte der Hinweis, dass es einsatztaktisch hoch aufwendig ist, Gebühren zu erheben, und dass dies dem Einsatzzweck, etwa der Wiederherstellung des fließenden Verkehrs, wie ebenso einer in Niedersachsen gepflegten kommunikativen bürger*innenorientierten Einsatzphilosophie entgegenstünde. Die Gewerkschaft der Polizei ‑ Ihre Gewerkschaft der Polizei, Frau Kollegin Buschmann ‑ hat das sehr klar kritisch angemerkt. Sowohl für die notwendigen Personalienfeststellungen als auch für das Eintreiben der Gebühren bräuchte es mehr Personal, und der Effekt auf der Einnahmenseite ‑ neben zusätzlicher Bürokratie, der Sie hier gerade das Wort reden ‑ ist eher fragwürdig, vor allem dann, wenn im Falle einer Klage gegen die Auflösung der Versammlung ein Streitwert von 5 000 Euro ‑ auch das haben wir in der Anhörung gehört ‑ auflaufen würde, mit vollem Risiko für alle Beteiligten. Wir reden über eine Wegtragegebühr von 80 Euro und einem Kostenrisiko von 5 000 Euro. Wo hier die Polizei viel Geld verdient, frage ich mich. Am Ende waren sich die Anzuhörenden doch weitgehend einig, dass wir hier ‑ ich sage das mal salopp ‑ kostentechnisch mit Kanonen auf Spatzen schießen. Wenn wir schon über Kostenerstattungen reden, dann doch eher bei Hochrisikospielen im Fußball, aber nicht bei sich friedlich versammelnden Menschen, die Artikel 20a des Grundgesetzes im Hintergrund haben, die internationale Verträge und ein Klimaurteil des Bundesverfassungsgerichtes in ihrem Rücken wissen. In Summe komme ich daher zu dem Schluss, dass hier zwar eine Regelungsmöglichkeit bestünde, wir aber eine Regelungsnotwendigkeit nach sorgfältiger Abwägung nicht sehen. Auf die weitere Debatte ‑ die bisherige hat wirklich Spaß gemacht ‑ freue ich mich dennoch. Herzlichen Dank.
