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Harm Rykena

AfD 28.05.2026 2:35 min Tagungsabschnitte 19/34

Einsatz des "Adenauerbus SRP+" an niedersächsischen Schulen - Vereinbarkeit mit Menschenwürde, Neutralitätsgebot und Beutelsbacher Konsens

Vielen Dank. - Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Es geht um den Einsatz des Adenauerbusses an niedersächsischen Schulen und die Vereinbarkeit mit Menschenwürde, Neutralitätsgebot und Beutelsbacher Konsens. Der „Adenauerbus SRP+" des „Zentrums für Politische Schönheit" wurde in den vergangenen Monaten an mehreren niedersächsischen Schulen eingesetzt. Nach öffentlich zugänglichen Darstellungen der Veranstalter handelt es sich um einen „interaktiven Lernort" zur politischen Bildung, in dessen Rahmen unter anderem Themen wie Fake News, Rechtsextremismus, Migration sowie die AfD behandelt werden. Besondere öffentliche Aufmerksamkeit erlangte dabei die Darstellung der Vorsitzenden der größten Oppositionsfraktion im Deutschen Bundestag in Form einer in einer Gefängniszelle positionierten Figur, welche mittels KI‑generierter Antworten mit Schülern interagiert. Zudem erklärten Beteiligte öffentlich, Ziel des Projekts sei es, ein Verbot der AfD „nach vorn zu tragen". Vor dem Hintergrund der Menschenwürdegarantie des Artikels 1 Grundgesetz, des staatlichen Neutralitätsgebotes, des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie der Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses fragen wir die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die öffentliche Darstellung einer demokratisch gewählten Oppositionspolitikerin in einer Gefängnisinszenierung im schulischen Kontext im Hinblick auf die Menschenwürdegarantie des Artikels 1 Grundgesetz sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht? 2. Teilt die Landesregierung die Einschätzung von Beobachtern, die die gewählten Darstellungsformen als emotionalisierend und einseitig ansehen, und sieht sie in der Verwendung dieser Darstellungsformen gegenüber Schülern einen Verstoß gegen das Überwältigungsverbot und das Kontroversitätsgebot des Beutelsbacher Konsenses? 3. Welche dienst-, schulaufsichts- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen wird die Landesregierung gegebenenfalls prüfen oder ergreifen, sofern Veranstaltungen externer Akteure an öffentlichen Schulen eine Verletzung der Menschenwürde, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des staatlichen Neutralitätsgebots erkennen lassen?

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