Rüdiger Kauroff
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (Helfergleichstellungsgesetz)
Herr Kauroff! Bitteschön! Sehr geehrte Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr verehrte Damen und Herren! Ich denke, Sie alle stimmen mir zu, wenn ich Ihnen sage: Personen, die sich bei der Feuerwehr und dem Katastrophenschutz in Niedersachsen einsetzen, leisten Großartiges. Dank ihnen leben wir in einem sicheren Bundesland, dank ihnen bleiben wir gelassen. Meine Damen und Herren, Sie sehen: In unserer Gesellschaft nehmen Personen der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes eine unverzichtbare Rolle ein. Dabei ist es für diejenigen, die von Hilfe profitieren, unwichtig, ob die Rettungskräfte hauptamtlich oder ehrenamtlich unser Leben retten. Liebe Kollegen von der CDU-Fraktion, Sie haben einen Gesetzentwurf vorgelegt, in dem Sie fordern, dass die Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen beim Verdienstausfall den Mitgliedern der Feuerwehren gleichgestellt werden. Lassen Sie mich das Ganze einmal etwas näher betrachten: Während Ehrenamtliche der Feuerwehr für Einsatz und Fortbildung von ihrem Hauptjob freigestellt wurden und die Kosten für die fehlende Zeit erstattet bekamen, erhielten Ehrenamtliche des Katastrophenschutzes diesen Ausgleich teilweise nicht. Das war ungerecht. Aber so ist es nun mal nicht mehr. Denn Ihre Forderungen sind in der letzten Veränderung des Katastrophenschutzgesetzes bereits umgesetzt worden. In § 17 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes steht: Für die Teilnahme an Einsätzen zur Bekämpfung einer Katastrophe, eines außergewöhnlichen Ereignisses und an Maßnahmen des Katastrophenvoralarms gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes für die Freistellung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern von Arbeits- und Dienstverhältnissen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist für die Dauer der Freistellung das Arbeitsentgelt von ihrem privaten Arbeitgeber fortzuzahlen. Dazu gehören auch Beiträge zur Sozialversicherungspflicht und zur Bundesagentur für Arbeit. Auf Antrag der Helfer erstattet die Katastrophenschutzbehörde den nachgewiesenen Verdienstausfall. Werden Katastrophenschutzeinheiten unterhalb der Schwelle einer Katastrophe, eines außergewöhnlichen Ereignisses oder eines Katastrophenvoralarms unterstützend im Bereich der Feuerwehr tätig das könnte sein: bei schweren Verkehrsunfällen auf der Autobahn, Zugunglücken, Extremwetterlagen wie Starkregen, Sturm oder auch Schneefall, gilt auch hier, dass der Verdienstausfall für Helferinnen und Helfer bereits jetzt gezahlt wird. Auch für die Ausbildung und die Übungen der Hilfskräfte zum Thema Katastrophenschutz wird Helferinnen und Helfern Verdienstausfall gewährt. Wenn es das alles schon gibt, ist es dann wirklich notwendig, dafür einen neuen Gesetzentwurf der CDU einzubringen? - Eigentlich wollten wir doch hier im Haus die Bürokratie abbauen und nicht noch mehr produzieren. Die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer in Katastrophenschutzeinheiten sind zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet, wozu die Teilnahme an Einsätzen zur Bekämpfung einer Katastrophe und eines außergewöhnlichen Ereignisses sowie an Maßnahmen des Katastrophenvoralarms und Katastrophenschutzübungen gehört. Herr Kauroff, Entschuldigung, es war ein bisschen schwierig, den richtigen Moment zu finden. Lassen Sie eine Zwischenfrage von Herrn Wille zu? Ich würde jetzt gern bis zum Ende durchgehen. Aus der ehrenamtlichen Tätigkeit dürfen den Mitgliedern der Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehren und den Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz bei Großschadensereignissen und in der Wasser- und Bergrettung keine Nachteile in Arbeits- und Dienstverhältnissen erwachsen. Im Niedersächsischen Brandschutzgesetz, im Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz und im Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz gibt es immer wieder Angaben dazu, wie und wann Verdienstausfall erstattet wird. Schauen Sie doch einfach mal in das Brandschutzgesetz! In § 33 können Sie nachlesen, wann und wie Verdienstausfall gezahlt wird. Im Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz schauen Sie mal unter § 17 nach! Dort steht alles, was Sie zum Verdienstausfall wissen müssen. Danach ist es sogar möglich, jede andere Person, die ich auf der Straße antreffe, zur Hilfeleistung im Katastrophenschutz zu verpflichten. Auch diese Person hätte dann ein Anrecht auf Verdienstausfall. Auch das ist mittlerweile in den Gesetzen durchaus geregelt. Die Verdienstausfallregelung gilt auch dann, wenn Hilfsorganisationen zu unterschwelligen Einsätzen nachgefordert werden. Also wenn die Feuerwehr, die Rettungsdienste, die Hilfsorganisationen nachfordern, bekommt man automatisch auch den Verdienstausfall gezahlt. Im Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz steht auch, dass die Helfer für Aus- und Fortbildung freizustellen sind. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme von der Katastrophenschutzbehörde veranlasst wurde. Das ist bei den Feuerwehren auch so. Die Gemeinde muss nämlich alarmieren. Gleiches gilt auch für die Dauer der Teilnahme an Katastrophenschutzübungen. Auch hier gibt es Verdienstausfall. Das alles finden Sie in dem Schreiben des MI aus dem August des letzten Jahres, in dem alle Informationen, wie das mit dem Verdienstausfall funktioniert und wann es ihn gibt, zusammengefasst worden sind. Hier also davon zu sprechen, dass wir das, was die Ehrenamtlichen leisten, nicht honorieren wollen, ist völlig falsch. Wir haben keinen Gesetzentwurf geschrieben, sondern in der letzten Novellierung des Katastrophenschutzgesetzes ist das, was Sie fordern, schon enthalten. Danke schön. Vielen Dank, Herr Kauroff. - Auf Ihren Beitrag gibt
