Frank Henning
Gastronomiebranche stärken - Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin entlasten - Planungssicherheit bieten: 7 % Mehrwertsteuer erhalten!
Vorsteuerabzugsberechtigt sind sowohl die Gastronomen als auch die Bauindustrie, da gibt es überhaupt keinen Unterschied. Ich verstehe die Frage überhaupt nicht. Natürlich sind beide vorsteuerabzugsberechtigt. Natürlich sind beide vorsteuerabzugsberechtigt. Wollen wir jetzt ein Steuerseminar machen? Natürlich kann ein Gastronom steuerpflichtige Endumsätze tätigen, und genauso kann ein Bauunternehmen bei Bauleistungen, bei Vorleistungen die Vorsteuer abziehen, wenn es entsprechende umsatzbesteuerte Leistungen in der Baubranche erbringt. Das brauchen Sie mir nicht zu erklären. Ich war 25 Jahre lang Betriebsprüfer, da brauche ich keine Nachhilfe. Vielen Dank, Herr Seebeck, aber wirklich nicht! Ich glaube, die Frage sollten Sie sich noch mal genauer überlegen. Lassen Sie mich noch auf einen Punkt hinweisen, auf den meine Kollegin schon hingewiesen hat. Gucken Sie sich mal die Anlage 2 des § 12 des Umsatzsteuergesetzes an! Da fängt das Problem an. Das Problem ist nicht
