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Ulf Thiele

CDU 09.10.2025 6:47 min Tagungsabschnitte 19/28

NIA verfassungswidrig? Hält die Landesregierung an ihrem "Versuch der Umgehung der Schuldenbremse" fest?

Drs. 19/8598 Zu Wort gemeldet hat sich Herr Thiele. Bitteschön! Frau Präsidentin! Meine Damen, meine Herren! Ich verlese die Dringliche Anfrage der CDU-Fraktion: „NIA verfassungswidrig? Hält die Landesregierung an ihrem,Versuch der Umgehung der Schuldenbremse' fest?" Unter dem 10. Juni 2025 berichtet die Staatskanzlei auf ihrer Internetseite Fußnote 1 in der Drucksache 19/8598 verweist auf die entsprechende Pressemitteilung über einen Kabinettsbeschluss vom selben Tag zu einem Gesetzentwurf, der die Errichtung einer Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (NIA) zum Gegenstand hat und ausweislich des Mitteilungstextes als politisches Signal für einen grundlegend neuen Ansatz beim staatlichen Hochbau zu verstehen ist. Nach dem inzwischen eingebrachten Gesetzentwurf Fußnote 2 verweist auf die entsprechende Drucksache soll es ab dem 1. Januar 2026 Aufgabe der NIA sein, große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für Behörden und Einrichtungen des Landes zu errichten sowie Sanierungen von Bestandsgebäuden mit vergleichbarem Investitionsvolumen durchzuführen. „Ausgeführt werden", so die Pressemitteilung, „sollen die Bau- und Sanierungsvorhaben durch das Staatliche Baumanagement Niedersachsen." Zur Finanzierung erhält die NIA gemäß Haushaltsplanentwurf 2026 zunächst 10 Millionen Euro Trägerkapital aus dem Landesliegenschaftsfonds. Zur Realisierung der künftig zu beauftragenden Bau- und Sanierungsmaßnahmen soll sie Kredite aufnehmen dürfen, deren Kapitaldienst nach den Planungen der Landesregierung ebenso wie die laufenden Betriebskosten der Anstalt, die Verwaltung der Immobilien und die Bauunterhaltung von den beauftragenden Ressorts in Form von Mietzahlungen zu tragen ist. Für Verbindlichkeiten der NIA haftet das Land gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AnstNIAG-E als Gewährträger unbeschränkt, für aufgenommene Darlehen und ausgegebene Schuldverschreibungen nach § 3 Abs. 3 des Gesetzentwurfs sogar, ohne dass zuvor eine Befriedigung aus dem Vermögen der NIA betrieben worden sein muss. Zusätzlich ist das Land verpflichtet, die wirtschaftliche Basis der NIA „jederzeit zu sichern und sie für die gesamte Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnstNIAG-E). Im Rahmen der vom Ausschuss für Haushalt und Finanzen beschlossenen Anhörung zum Gesetzentwurf ist die Absicht der Landesregierung, Kredite der NIA aus allein formalen Gründen nicht auf die Kreditaufnahme des Landes anzurechnen die weiterhin der sogenannten Schuldenbremse unterliegt, von mehreren Seiten und am deutlichsten von einem Gutachter als verfassungswidrig eingestuft worden, den die regierungstragenden Fraktionen benannt hatten. Fußnote 3 verweist auf die Stellungnahme von Professor Dr. He nning Tappe von der Universität Trier vom 9. September 2025. Das ist die Vorlage 4 zur Drucksache. Dort wird unter anderem auch aus der Stellungnahme zitiert, nämlich: „Im Ergebnis ist die Kreditermächtigung in § 7 Abs. 1 AnstNIAG-E daher als eine vom Regelfall der Finanzierung innerhalb des Kernhaushalts abweichende formale Gestaltung anzusehen, die dazu dient, das Neuverschuldungsverbot des Art. 71 Abs. 2 NV (und des Art. 109 Abs. 3 GG) zu umgehen." Dieser Einschätzung schließt sich der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages an. Fußnote 4 verweist auf die Stellungnahme des GBD in Vorlage 13. Ein weiterer von den regierungstragenden Fraktionen vorgeschlagener Gutachter stellt die vorgegebenen wirtschaftlichen Ziele infrage und warnt vor Reibungsverlusten und einer Verkomplizierung der Strukturen und Prozesse. Fußnote 5 verweist auf die Stellungnahme von Professor Dr. Felix Rösel vom Institut für Volkswirtschaftslehre der TU Braunschweig vom 11. September 2025 - Vorlage 8 zur Drucksache. Zu Beginn der Ausschussberatungen hatte der Landesrechnungshof bereits kritisiert, dass es bei der NIA um zusätzliche Kreditaufnahmemöglichkeiten gehe, dass die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens nicht hinreichend belegt und die „NIA auf dieser Basis nicht entscheidungsreif" sei. Einziger monetärer Vorteil des Konstrukts sei „eine Zeitersparnis. .., die es nach dem Willen der Landesregierung zukünftig auch im klassischen Verfahren geben wird. ... Die Hauptprobleme nämlich die mangelnde Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen Bauverwaltung, Liegenschaftsverwaltung und den nutzenden Verwaltungen werden mit dem Konstrukt NIA nicht beseitigt." Die Fußnote 6 verweist auf die Niederschrift der 111. Sitzung des Haushaltsausschusses vom 20. August - Seite 22 ff. In der eingangs genannten Pressemitteilung der Staatskanzlei war Finanzminister Heere mit den Worten zitiert worden: „Die Einrichtung der NIA ist ein Meilenstein auf dem Weg zu einem wirtschaftlicheren Landesbau". Weiter heißt es: „Sowohl intern als auch extern wurde das entwickelte Modell sehr genau auf seine Wirtschaftlichkeit und Verfassungsmäßigkeit geprüft". Dies vorausgeschickt, fragen wir die Landesregierung: 1. Wie begründet die Landesregierung nach den gutachterlich und vom Landesrechnungshof geäußerten Zweifeln sowohl an der Wirtschaftlichkeit ihres Vorhabens als auch an dessen Verfassungsmäßigkeit das für die Errichtung der NIA erforderliche Landesinteresse an einer solchen Anstalt? 2. Welche Art von Bedarfs-, Nutzen-, Wirtschaftlichkeits- und Problemanalysen sind der Entscheidung der Landesregierung zur Errichtung der NIA wann vorangegangen (Antwort bitte unter Nennung der an der Analyse beteiligten Ressorts und etwaiger Dritter)? 3. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass bei Bauvorhaben der NIA Transparenz und Beteiligung des Parlaments in gleicher Weise gewährleistet werden, wie dies bisher als Konsequenz aus früheren erheblichen Baukostenüberschreitungen bei großen Bauvorhaben durch Regelunterrichtungen und Kenntnisnahme-Vorbehalte des Ausschusses für Haushalt und Finanzen systematische und geübte Praxis ist? Vielen Dank. Herzlichen Dank, Herr Thiele. - Unser Finanzminister,

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