Horst Förster
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Natürlich sind wir alle an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden, aber es hätte uns gut angestanden, doch da etwas in die Tiefe zu gehen. Denn wenn ich Frau Oehlrich folge und die Vergütung ist nicht verfassungsgemäß, dann müssen wir uns vor Augen halten, dass also das, was wir jetzt reparieren, weiterhin – man kann darüber streiten, über die Höhe, ist richtig – verfassungsfeindlich ist. Und da stellt sich doch für jeden Bürger mit so schlichtem Rechtsempfinden die Frage: Ist das wirklich ein Problem des Verfassungsgerichts? Und wie das Verfassungsgericht denkt und wer entscheidet, will ich Ihnen – kannst du mal ganz schnell die Brille bringen? –, will ich Ihnen aus den Leitsätzen kurz vorlesen, aus den Leitsätzen kurz vorlesen. Entschuldigung, ich hatte meine Brille vergessen! So, Leitsatz Nummer 1: „Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Absatz 1“ – das ist die allgemeine Handlungsfreiheit – „in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz, Menschenwürde, verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen.“ – Verfassungsrang. Unter 3: „Die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Vollzugs müssen auf sorgfältig ermittelten Annahmen und Prognosen beruhen, und die Wirksamkeit der Vollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen muss regelmäßig wissenschaftlich begleitet und evaluiert werden.“ „Hat der Gesetzgeber ein Resozialisierungskonzept festgeschrieben und entschieden, welchen Zwecken die Gefangenenarbeit und deren Vergütung dienen sollen, müssen Ausgestaltung und Höhe der Vergütung so bemessen sein, dass die in dem Konzept festgeschriebenen Zwecke auch tatsächlich erreicht werden können. Die Angemessenheit der Vergütung… ist an den mit dem Resozialisierungskonzept verfolgten Zwecken zu messen.“ – 67 Seiten Begründung. Da müssen Sie doch spüren, dass das ganz schwer zu erfüllen ist beziehungsweise Tür und Tor öffnet, da immer wieder irgendein Haar in der Suppe zu finden. Wenn Sie das übertragen auf ein Krankenhaus oder auf pädagogische Einrichtungen – alles aktuell nach wissenschaftlichem Stand, wenn nicht, dann läuft irgendwas schief –, da können Sie die Hälfte der Schulen zumachen, wenn Sie das übertragen auf das wirkliche reale Leben. Und dann sage ich Ihnen nochmals: Auch für den zu lebenslanger Haft verurteilten Mörder – und der eine, das war einer der Beschwerdeführer – soll das Resozialisierungsgebot gelten. Wenn Sie jetzt nach Jugendrecht einen Spät-KZ-Mann verurteilen mit 80, dann ist die Resozialisierung, alles im Eimer, und Sie verurteilen ihn trotzdem, weil Sie dann einsehen, dass Strafe auch noch einen anderen Zweck hat, nämlich die Rechtsordnung zu schützen. Es muss klar sein in jeder Gesellschaft, wenn ich dieses und jenes tue, wenn ich schwer gegen Gesetze verstoße, dann hat das Folgen, und zwar nicht irgendwelche pädagogischen Maßnahmen, ich gehe nicht in die Reha, dann hat das unangenehme Folgen. Die müssen so sein, dass ich davon die Nase voll habe und es nicht wieder tue. Das alles vergessen Sie vollkommen. Und die Fragen im Einzelnen, wie das nun richtig sein soll, ob nun 10 Euro, 5 Euro, 3 Euro, das ist doch das Kernproblem, sind das Fragen für die Verfassung oder ist das eine Frage des politischen Gesetzgebers. Und der Gedanke, dass das Verfassungsgericht, ich sage mal, wieder über das hinausschießt, was die Mütter und Väter des Grundgesetzes mit dem Verfassungsgericht gewollt haben, nämlich die Verfassung, die Grundlagen zu schützen, das darüber hinausgeht, das ist ja nicht das erste Mal, und ich bin ja nicht der Einzige, der dieses Problem sieht, und das wird langfristig ein riesiges Problem sein. Wenn Sie nämlich alles das umsetzen wollen an Reformmaßnahmen, was jetzt in der Schublade steht, dann wird von allen Ecken gesagt werden, das ist verfassungsrechtlich bedenklich. Es ist eine Kernfrage für unsere Demokratie und unsere Gesellschaft, sich mit diesen Grundsatzfragen zu beschäftigen und nicht einfach alles zu übernehmen. Das Unfehlbarkeitsgebot in der katholischen Kirche: für Lehrmeinungen des Papstes, aber nicht für das Verfassungsgericht. Und es steht uns durchaus an, dieses Verfassungsgericht, so, wie es hier praktiziert wird und was es mit der Menschenwürde insbesondere macht – und da können Sie alles machen, wenn Sie es wollen –, praktiziert, das ist eine sehr entscheidende Frage, der wir hier nicht ausweichen dürfen. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)
