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Constanze Oehlrich

GRÜNE 03.06.2026 Sitzungen 8/133

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vollzugsgesetze dieser Landesregierung will das Richtige, bleibt aber auf halber Strecke stehen. Die Entlohnung für die im Strafvollzug geleistete Arbeit wird zwar erhöht, bleibt aber insgesamt zu niedrig und ist daher verfassungswidrig. Psychisch erkrankte Gefangene sollen nach dem Referentenentwurf, sollten nach dem Referentenentwurf in vollzugsexternen Einrichtungen behandelt werden können, doch da macht die im Kabinett beschlossene Fassung des Gesetzentwurfs einen Rückzieher. Der Rechtsschutz gegen Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug bleibt prekär. Da hätte ich von einer rot-roten Landesregierung durchaus etwas anderes erwartet. Aber eins nach dem anderen: Erstens. Strafgefangene haben einen Anspruch darauf, dass der Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Gebot aus der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitet. Den Gefangenen sollen die Fähigkeit und der Wille zu eigenverantwortlicher Lebensführung vermittelt werden. Sie sollen sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch behaupten, die Chancen einer solchen Gesellschaft wahrnehmen und ihre Risiken bewältigen können. Doch diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Gesetzentwurf nur zum Teil gerecht. Arbeit im Strafvollzug ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit eine angemessene Anerkennung findet. „Diese Anerkennung muß …“, so das Bundesverfassungsgericht, „geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines … greifbaren Vorteils vor Augen zu führen.“ Die bisher geltende Vergütung, deren Bemessung 9 Prozent des Durchschnittslohns der gesetzlichen Rentenversicherten zugrunde lag, hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft. Nach dem uns nun vorliegenden Gesetzentwurf sollen es 15 Prozent werden. Der Tagessatz erhöht sich somit auf 25,45 Euro, das Monatsgehalt auf 560 Euro. Jetzt mal ganz ehrlich, sehr geehrte Kolleg/-innen, für wen von Ihnen wäre ein solches Gehalt akzeptabel? (Zuruf von Beatrix Hegenkötter, SPD) Frieder Dünkel, emeritierter Professor für Kriminologie an der Universität Greifswald, und Stefan Harrendorf, sein Nachfolger, stufen auch die dergestalt erhöhte Vergütung als zu niedrig und daher verfassungswidrig ein. (Beatrix Hegenkötter, SPD: Meine Güte!) Sie schreiben in Ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf: „Die Folge wird sein, dass es auch weiterhin Gefangenen häufiger nicht gelingen wird, die durch die Straftat Verletzten zu entschädigen, Schulden zu regulieren und zugleich die eigene Familie finanziell nennenswert zu unterstützen.“ Aufgrund der allgemeinen Finanzlage sei die nunmehr vorgesehene Vergütung jedoch realistischerweise schwer angreifbar. Noch mal, noch mal: Es geht darum, den arbeitenden Gefangenen den Wert von Arbeit für ein legales Leben ausreichend zu verdeutlichen. Angesichts „begrenzter finanzieller Ressourcen“ liegt die Lösung, so die Sachverständigen Dünkel und Harrendorf, „in der nichtmonetären Komponente der Vergütung von Arbeit …, die den Staat naturgemäß finanziell nicht belastet“. Bislang erhalten Strafgefangene für die geleistete Arbeit eine Freistellung von bis zu acht Tagen pro Kalenderjahr. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung auf zwölf Tage ist sehr dürftig. Den Empfehlungen der Sachverständigen Dünkel und Harrendorf folgend beantragen wir daher eine Anhebung auf 36 Freistellungstage pro Kalenderjahr. Zweitens. Eine Freiheitsstrafe soll sich auf den Entzug von Freiheit beschränken. Das Leben im Strafvollzug ist dem allgemeinen Leben so weit wie möglich anzugleichen. Das besagt der sogenannte Angleichungsgrundsatz. Daraus ergibt sich unter anderem, dass Strafgefangene Anspruch auf den gleichen Standard der medizinischen Behandlung haben wie Bürger/-innen außerhalb des Vollzugs. Psychisch Erkrankte beziehungsweise psychiatrisch und psychotherapeutisch behandlungsbedürftige Gefangene müssen demgemäß die ihrer Gesundheitslage erforderliche Behandlung erhalten. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Soweit der Vollzug in eigenen Einrichtungen, zum Beispiel in der Sozialtherapie oder in einer psychiatrischen Abteilung beziehungsweise einem psychiatrischen Vollzugskrankenhaus, hierzu in der Lage ist, sind diese Behandlungsmöglichkeiten selbstverständlich vorrangig zu nutzen. Da der Vollzug in Mecklenburg-Vorpommern jedoch abgesehen von der Sozialtherapie nicht in der Lage ist, nicht in der Lage ist, schwere psychiatrisch injizierte Persönlichkeitsstörungen beziehungsweise Erkrankungen selbst zu behandeln, muss er sich externer Behandlungseinrichtungen bedienen. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Soweit die psychiatrische Versorgung in unserem Bundesland privatisiert ist, bedarf es im Falle der Nutzung derartiger Behandlungseinrichtungen der Beleihung der entsprechenden Einrichtungen mit hoheitlichen Befugnissen. Diese Gesetzeslücke sollte der ursprünglich vorgelegte Referentenentwurf schließen, und das greifen wir mit unserem Änderungsantrag wieder auf. Drittens. Der Strafvollzug ist kein rechtsfreier Raum. Wenn Strafgefangene im Strafvollzug gegen Strafgesetze verstoßen, können gegen sie Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden. Natürlich! Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind unter anderem die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten, die Kürzung des Arbeitsentgelts um zehn Prozent für bis zu drei Wochen und der Arrest bis zu vier Wochen. In der Regel werden Disziplinarmaßnahmen sofort vollstreckt. Gegen die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen steht den Gefangenen der Rechtsweg offen. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung hat sich die Maßnahme jedoch häufig erledigt. Daher sollte, wenn erkennbar wird, dass Gefangene Rechtsmittel einlegen werden, die Aussetzung der Vollstreckung bedacht werden. Mit unserem Änderungsantrag fordern wir eine Regelung über die Aussetzung der Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen nach dem Vorbild Sachsens. Es ist nicht nur so, sehr geehrte Kolleg/-innen, dass Strafgefangene einen Anspruch darauf haben, dass der Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet wird, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung auszurichten, dient zugleich dem Schutz und der Sicherheit von uns allen. Wir als Gesellschaft haben ein unmittelbares Interesse daran, dass Straftäter/-innen nicht wieder rückfällig werden und nicht erneut ihre Mitmenschen und die Gemeinschaft schädigen. Den Strafvollzug so zu gestalten, dass ein Leben in Freiheit ohne weitere Straftaten gelingt, sollte also das Ziel von uns allen sein. Dieses Ziel liegt den Änderungsanträgen meiner Fraktion zugrunde, für die ich um Ihre Zustimmung bitte. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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