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Horst Förster

AfD 03.06.2026 Sitzungen 8/133

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Dem Gesetzentwurf liegt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gefangenenvergütung zugrunde, die den Landesgesetzgeber zu einer Änderung der geltenden Vollzugsgesetze zwingt. Der Vorsitzende des Rechtsausschusses hat das im Einzelnen klargestellt hier. Man kann jetzt über Einzelheiten der Neuregelung streiten, insbesondere darüber, ob die Erhöhung der monetären Vergütung von 9 auf 15 Prozent der Bezugsgröße noch angemessen ist. Die Bezugsgröße entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten. Dasselbe gilt für den nicht monetären Teil der Vergütung. Das sind die Tage der Freistellung von der Arbeit, die von der Dauer der Beschäftigung abhängen. Sie sollen von acht auf zwölf Freistellungstage im Jahr erhöht werden, also um 50 Prozent. Der Gefangene kann hiernach mit etwa 400 Euro im Monat rechnen. Das ist mehr als das, was vielen fleißigen Arbeitnehmern, die mit ihrem Lohn eine Familie zu ernähren haben, monatlich zur freien Verfügung übrig bleibt. Man sollte allerdings zum Verständnis des Ganzen sich zunächst mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts befassen, denn wieso die Vergütung von Gefangenenarbeit Verfassungsrang haben soll, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Schließlich hat der Mindestlohn auch keinen Verfassungsrang. Das Verfassungsgericht stellt sich bei seiner Entscheidung oder stellt bei seiner Entscheidung das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot ganz in den Vordergrund und wiederholt das ständig. Allerdings findet man ein solches Gebot im Grundgesetz nicht. Das Verfassungsgericht leitet es aber aus der Menschenwürde ab – damit hat das Verfassungsgericht schon sehr vieles begründet – und fordert aufgrund dieses so von ihm entwickelten Resozialisierungsgebots mit Verfassungsrang ein umfangreiches Resozialisierungskonzept. Aus diesem müsse sich schlüssig und widerspruchsfrei ergeben, welche Bedeutung dem Faktor Arbeit und der Vergütung im Vergleich zu anderen Behandlungsmaßnahmen zukomme und welche Zwecke damit erreicht werden sollen. Ich dachte bislang, dass Arbeit für ein soziales Leben selbsterklärend ist. Meine Damen und Herren, lesen Sie das Urteil von 67 Seiten oder die Pressemitteilung dazu von zehn Seiten und Sie kommen ins Grübeln. Das Wort „Strafe“ kommt dort nicht vor, „Opferschutz“ und „Wiedergutmachung“ nur insoweit, dass sie den Gefangenen bei der ihm verbleibenden Vergütung nicht überfordern dürfen. Das mehrfach in den Vordergrund gestellte verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot lässt das Bild des Straftäters verblassen und rückt an seine Stelle einen sozial erkrankten Menschen, der behandlungsbedürftig ist. Strafe wird nur noch als Teil eines Resozialisierungs- und Behandlungskonzepts gesehen. Die Realität ist eine ganz andere. In Deutschland kommen Sie nur in den Knast nach sehr schweren Straftaten oder mehrfachen Verurteilungen und Bewährungsversagen. Zudem sind in den Ballungszentren die Haftanstalten inzwischen über die Hälfte mit Ausländern besetzt, wo die Kommunikation natürlich und damit auch Resozialisierungsmaßnahmen sehr erschwert sind. Dennoch, um es an dieser Stelle ganz klar zu sagen, es geht uns nicht darum, die Resozialisierung grundsätzlich infrage zu stellen, es geht darum, sie anders einzuordnen und das der Gerechtigkeit verpflichtete Prinzip der Strafe wieder mehr in den Vordergrund zu rücken. (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD) Strafe muss zur Bewahrung des Rechts und zu einer wirksamen Abschreckung auch Strafe bleiben. Wie weit sich das Bundesverfassungsgericht von der Wirklichkeit entfernt hat, zeigt sich auch daran, dass das Resozialisierungsgebot ausdrücklich auch für lebenslang verurteilte Mörder und Sicherungsverwahrte gelten soll. So lag dem in Rede stehenden Urteil auch die Beschwerde eines zu lebenslanger Haft verurteilten Mörders zugrunde, der damit eine höhere Vergütung erfolgreich erstritten hat. Die Instanzgerichte sahen das aus meiner Sicht zu Recht ganz anders. Es zeigt sich hier ein ganz anderes grundsätzliches Problem, nämlich das Risiko von Kompetenzüberschreitungen des Bundesverfassungsgerichts in den politischen Raum. (Constanze Oehlrich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Hört, hört!) Das Verfassungsgericht, das selbst keiner Überprüfung unterliegt, greift immer mehr in die Gestaltungsfreiheit der Politik ein und beschneidet diese. (Zuruf von Michael Noetzel, Die Linke) Dabei ist die Frage eines eher harten oder weichen Strafvollzugs eine hochpolitische Frage, in die das Verfassungsgericht über die Menschenwürde oder besser mittels der Strapazierfähigkeit von Artikel 1 des Grundgesetzes massiv hineinsteuert. Die seit Jahrzehnten bestehenden und 2006 von den Ländern übernommenen Regelungen zur Gefangenenvergütung, die weit entfernt von irgendwelcher Willkür sind, gehören nicht vor das Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzentwurf der rot-roten Landesregierung stellt natürlich die Resozialisierung ebenfalls ganz in den Vordergrund und möchte, kurz gesagt, den Gefangenen das Leben so angenehm wie möglich machen. So ist der offene Vollzug extrem großzügig geregelt. Von der Freiheitsstrafe bleibt dann am Ende des Tages nur die verbindliche Schlafstelle übrig. Was von der Anpassung der Vollzugsgesetze an die Fantasien zur Geschlechtervielfalt und deren praxistaugliche Umsetzung in Haftanstalten zu halten ist, das erklärt sich ebenfalls von selbst. Dazu nimmt meine Fraktion ausdrücklich nicht Stellung. Wir können dem Gesetzentwurf nicht zustimmen, sehen aber die Notwendigkeit einer Anpassung aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für gegeben und werden uns deshalb enthalten. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)

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