Prof. Dr. Robert Northoff
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mitglieder des Parlaments! Verehrte Gäste! Wir beraten jetzt den Antrag der Fraktionen Die Linke und SPD zur sexuellen Selbstbestimmung. Diese muss wirksam gestärkt werden. Und in diesem Sinne geht es dann auch um eine konsensuale Zustimmungslösung und um den wirksamen Schutz vor digitaler Gewalt. Ich zögere jetzt ein bisschen, weil, ich gebe es zu, ich auch Jurist bin und ich nicht weiß, ob ich die richtige, sozusagen einfühlsame Positionierung dazu so hinbekomme, wie Sie das erwarten. Aber ich bitte um Nachsicht, ich würde gerne diese Sache dann auch aus dieser juristischen Perspektive zunächst einmal klären dürfen. Aber bitte nehmen Sie mir ab, dass mir das natürlich nicht egal ist, sondern dass ich sehr gerne auch das versuche nachzuvollziehen, sehr gerne natürlich nicht, aber dass ich dies tue nach meinen besten Möglichkeiten. Worum geht es hier? Es geht um Paragraf 177 Strafgesetzbuch. Das sind sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Und ja, ich habe solche Fälle auch in meiner Praxis zu entscheiden gehabt. Die Vorschrift, das haben wir schon gehört, ist 2016 grundlegend reformiert worden. Die Leitidee war – und jetzt kommt es schon ein bisschen auf die Formulierung an –, gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person darf es keine sexuellen Handlungen geben. Das war im Wesen der Kern sozusagen von diesem „Nein heißt Nein“. Und im Vergleich zu dem, was vorher da war, war das schon ein deutlicher Schutzgewinn. In der Folgezeit haben diejenigen, die sich damit befasst haben, auch ich als Praktiker, natürlich sich die Frage gestellt: Reicht das jetzt? Ist das jetzt klar? Und wir haben festgestellt, nein, es reicht eben nicht, es gibt einen unklaren grauen Bereich, bei dem weiterhin Fälle von Übergriffigkeit einfach da sind, aber nicht sanktioniert werden. Und es sind Fälle, die ja auch angedeutet wurden, das angstbedingte Unterlassen von Gegenwehr, das Über-sich-ergehen-Lassen, so etwas wie die Schockstarre, das damit verbundene Schweigen. (Zuruf von Horst Förster, AfD) Das sind Konstellationen, in denen Betroffene nicht so reagieren, wie sich der rein juristisch denkende Strafrichter das für seine Subsumption, also für seine Verurteilung für erforderlich hält, weil wo also Richter zum Beispiel ein Abwehrverhalten, ein aktives Abwehrverhalten erwarten und ich aber mit anderen – ich glaube, auch mit uns hier, die wir diesen Antrag stellen – der Auffassung bin, dass das so nicht sein kann, diese Fälle, meine ich, müssen wir auch in den Bereich der Strafbarkeit hinüberziehen. Das ist der graue Bereich, den ich auch gesichert haben möchte. Deswegen unterstütze ich den Ansatz, dass auf Bundesebene überprüft werden soll. Das ist kein Schnellschuss, das ist ein Prüfauftrag auf dieser Ebene, und der Kern ist auch richtig gewählt, Transparenz über den Stand der angekündigten Evaluation als Prüfung, und zwar mit dem Ergebnis, der ist in gewisser Weise schon vorgedacht, dass die bessere Lösung wohl eine konsensuale Zustimmungslösung ist, weil dadurch Schutzlücken nicht völlig verhindert, aber verkleinert werden können. Und ich finde den Gedanken, Frau von Allwörden, dass man auf andere Länder guckt und die Erfahrung, jetzt nicht völlig abwegig, sondern die Vorerfahrungen, die es übrigens auch aus Kalifornien gibt, wo man sich lange Zeit darüber Gedanken gemacht und das sehr differenziert auseinandergelegt hat, aus Spanien, aus Schweden, dort ist eben klar, dass „Ja heißt Ja“, „Nur Ja heißt Ja“ schon ein neuer Schutzgewinn ist in dem Zusammenhang und dass sich das bewährt hat. Und das ist jetzt nichts, worüber man sich irgendwie lustig machen kann oder sollte, kein Sprachtest, keine doppelte Bejahung oder Ähnliches. Wir sind uns auch darüber einig, dass Zustimmung im Prinzip konkludent oder durch entsprechendes Verhalten grundsätzlich erfolgen kann. Aber die Formulierung, die die Kollegen dort herausgearbeitet haben, finde ich jetzt schon auch ganz vernünftig und sie hilft auch jetzt vielleicht bei der Abgrenzung: Liegt eine ausdrückliche, freiwillige und aktive Zustimmung zu den Handlungen vor und – das ist jetzt auch noch wichtig – war die betroffene Person dabei weder psychisch oder physisch eingeschränkt, hat sie insbesondere nicht geschlafen und hat insbesondere auch nicht unter Drogen gestanden. Und wenn Sie das so definieren, als die Erwartung, die damit verbunden ist, merken Sie doch hoffentlich einen Unterschied zwischen dem, was da vorher beschrieben worden ist, und dem, was wir sozusagen jetzt hier ändern wollen. Schweigen reicht natürlich nicht. Insofern, glaube ich, ist der Ansatz – für mich jedenfalls – so gut, so klar. Ich nehme gerne mit, dass es kritische Stimmen gibt und dass kritische Stimmen ja natürlich auch darauf hinweisen, dass Sexualität spontan geprägt ist. Aber Spontaneität, Kreativität beim Sex ist ja nicht das Problem. Aber das rechtfertigt doch nicht, dass du sozusagen gewaltsam übergriffig werden kannst, sondern das heißt halt einfach nur, dass das in Ordnung ist, aber dass bitte keine Übergriffigkeit, kein respektloser Angriff gegenüber dem Gegenüber damit gerechtfertigt sein darf. Das, glaube ich, ist der Unterschied, den es in diesem Zusammenhang zu beachten gibt. Es wird dann weiterhin kritisiert – und jetzt kommen wir dann gerne auch noch zum Thema kurz der Beweisbarkeit –, ja, das stimmt, früher musste das „Nein gleich Nein“ bewiesen werden. Die neue Lösung, meine ich, hat aber schon eine andere Perspektive, denn heute muss ja das „Ja gleich Ja“ bewiesen werden. Und dann muss man auch deutlich machen, dass so was da ist, dass eine Zustimmung vorlag. Und das ist, finde ich, schon ein größerer Opferschutz. Wenn Sie sagen, dass die Beweismaßstäbe nach wie vor natürlich rechtsstaatlich bleiben sollen, ja, das ist auch meine Auffassung. In dubio pro reo gilt natürlich auch in einem solchen neuen Verfahren, das ist klar. Aber, Herr Förster, Sie haben auch selbst den Fall sogar beschrieben – und das ist ja auch richtig, dass Sie das kurz angedeutet haben –, ein Richter muss nicht darauf warten, dass da einer sagt, ja, ich habe Ja gesagt, er muss auch nicht prüfen, ob da einer den Daumen hochgehoben hat oder so was, das ist doch alles lebensfremd in einer solchen Konstellation. Das passiert doch einfach nicht, muss es auch nicht. (Zuruf von Petra Federau, AfD) Er muss nach der inneren Bewertung der Situation die innere feste Überzeugung haben, dass diese Person lügt oder die Wahrheit sagt. Und Sie haben auch gesagt, dass Sie in vielen Fällen verurteilt haben. Genauso wird es auch in Zukunft sein, nur dass die Basis, über die sozusagen diskutiert wird, die sozusagen die Grundlage dieser Entscheidungen ist, dass diese, glaube ich, deutlich geschärfter und richtiger ist, weil sie einen bestimmten Graubereich, den es vorher gab, so jetzt nicht mehr darstellt, sondern ihn geklärt hat und ihn klar als eben auch strafbar benennt. Da können wir uns doch in Schweden auch die Fälle angucken oder auch, wenn jemand eben betäubt ist sozusagen. Das ist jetzt alles klar und deutlich in einer solchen Konstellation, wenn es auf „Ja gleich Ja“ ankommt. Wir könnten darüber noch weiterreden, aber ich würde gerne noch zum zweiten Aspekt hier kommen, nämlich zum Schutz vor digitaler und sexualisierter Gewalt. Da geht es um drei Bereiche, die Neuregelungen auf Bundesebene nahelegen: zunächst die Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen – und da gibt es die wirklich schlimmen Sachen, Vergewaltigungsvideos, Rachepornos, aber auch die einfacheren Fälle, heimliches sexuell bestimmtes Fotografieren/Filmen, und zwar egal, und das ist jetzt neu, weil die alte Fassung das ja teilweise auch schon regelt, gleich, ob real oder computergeneriert, ob privat oder öffentlich –, dann aber auch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte, das unbefugte Zugänglichmachen von Deepfakes, bezogen auf eine konkrete Person, und schließlich auch die unbefugte Überwachung mittels Informations- und Kommunikationstechnik, das Cyberstalking, also das wiederholte böswillige Verfolgen in dem Zusammenhang. Derartige digitale Gewalt, insbesondere pornografische Deepfakes, sind eben keine Randphänomene, sie greifen in die Intimsphäre und sexuelle Selbstbestimmung ein, sie können Existenzen beschädigen. Insofern bin ich sehr dankbar, dass wir gerade heute und gestern eine Entwicklung hatten, die relativ wichtig ist, nämlich in Schleswig-Holstein hat man sich auch bewegt und hat erkannt natürlich, dass das vor allem eine Bundessache ist, aber dass man auf Landesebene das BKA vielleicht noch stärken könnte trotzdem durch Unterstützungsmaßnahmen, obwohl das BKA ja auch wieder auf Bundesebene dabei ist, und man hat auch sozusagen dort, wie man dem Antrag der GRÜNEN entnehmen kann hier, den Versuch, noch eine extra Landesstelle einzurichten. Auch das ist natürlich ein interessanter Ansatz, der sozusagen über diesen Bundesansatz hinausgeht. Aber die Überlegung ist natürlich, wollen wir wirklich 16 einzelne Landesstellen haben. Der Gedanke liegt doch viel näher, dass wir auf Bundesebene, wenn, dann eine zentrale Stelle dort eben einrichten, die das so zusammenfasst, damit die auch das, was sehr wichtig ist, auch gleich, auf der Bundesebene das gleich sozusagen beurteilt. Außerdem haben wir jetzt natürlich vom 16. April auf Bundesebene den Referentenentwurf, und der liegt jetzt eben uns auch vor, und auch der versucht, die Schutzlücken zu schließen. Und es geht dabei auch eben um schwierige Fragen im Kontext mit der Europäischen Union: Wie kommen wir an die Onlineplattformen ran? Wie kommen wir an die Internetanbieter ran? Strafrechtlich geht es um 184k, 201b StGB, 202e, also um die unbefugte Überwachung mittels Kommunikationstechnik. Das soll ebenfalls verboten werden. Und insofern, noch wichtiger, von einigen Leuten in Artikeln jedenfalls so dargestellt, zivilrechtlich geht es eben auch um ein gerichtliches Auskunftsverfahren mit Richtervorbehalt, frühe Beweissicherung bei schweren Fällen, richterlich anzuordnende Accountsperre. Ich halte das für eben auch wichtig, dass, wenn so etwas trotzdem passiert, man trotzdem schnell und präzise zivilrechtlich reagieren kann. Das Ganze hat natürlich einen starken europäischen Aspekt. Das muss europafest geregelt werden. Lassen Sie mich abschließend noch mal auf die Zuständigkeit hinweisen. Ja, 177 StGB ist Bundesrecht. Der Landtag kann das nicht selbst ändern. Er kann aber politisch Wirkung entfalten, und das sollten wir auch tun. Und ich versuche, dies mit diesem Antrag hier auch zu tun. Es ist ein Antrag über einen Diskurs auf Bundesebene. Deswegen ist das keine Symbolpolitik, sondern es ist wirklich wichtig, dass wir – und ich beziehe mich da als Mann jetzt ausdrücklich auch ein –, dass wir in dieser Sache hier klar Position beziehen. Und das will ich hiermit tun. Deswegen bitte ich Sie hiermit auch um Zustimmung zu diesem Antrag. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, Die Linke und Noah Böhringer, FDP)
