Horst Förster
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ein klares Ja zur uneingeschränkten sexuellen Selbstbestimmung und ein ebenso klares Nein zu einer praxisuntauglichen Änderung unseres Sexualstrafrechts, das ist die Antwort der Vernunft auf einen Antrag lebensfremder Geschlechterideologie, denn es geht ja nicht um Sexualethik, sondern wir befinden uns mittendrin im Strafrecht. Die Vorschrift des 177 StGB, um die es hier im Wesentlichen geht, regelt unter der Überschrift „Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“ die Fälle, wo jemand gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt. Es geht also nicht nur um Vergewaltigung, sondern um sexuelle Übergriffe im weitesten Sinne, und zwar unabhängig vom Geschlecht des Opfers und des Täters. Und es geht im Kern um das Merkmal „gegen den erkennbaren Willen“. Die Handlung als solche ist also neutral und wird nur dadurch strafbar, dass sie gegen den Willen des Opfers vorgenommen wird. Da der Täter vorsätzlich handeln muss, spricht das Gesetz von einem „erkennbaren“ Willen. Es gilt also, wie schon ausgeführt, der Grundsatz „Nein heißt Nein“. Das ist die aktuelle Rechtslage. In vielen Strafverfahren verteidigt sich der Beschuldigte damit, dass die sexuelle Handlung einvernehmlich, also nicht gegen den Willen der anderen Person erfolgt sei. Das ist dann aufzuklären, wobei eine Aufklärung keinesfalls daran scheitern muss, dass Aussage gegen Aussage steht. Das ist in solchen Fällen sogar die Regel und kein unüberwindbares Hindernis für Gerechtigkeit. Ich will hier anmerken, ich war die letzten 15 Jahre als Schöffengericht mit diesen Fällen, mit vielen dieser Fälle beschäftigt, und ich denke mal, wir haben sicherlich einige Jahrzehnte an Haft für entsprechende Verbrechen auch ausgeteilt. Also ich weiß, wovon ich rede. Die Antragsteller sehen hier eine Lücke des Strafrechts und fordern eine Änderung des Paragrafen 177 StGB hin zu einer Zustimmungslösung im Sinne eines „Nur Ja heißt Ja“, mit anderen Worten, die handelnde Person muss zur Vermeidung der Strafbarkeit zuvor die aktive Zustimmung des Gegenübers eingeholt haben. Um eines vorwegzunehmen, im konkreten Strafverfahren würde das so gut wie kaum etwas ändern, denn, Frau Schmidt und auch Ministerin, Sie haben, wenn ich jetzt richtig zugehört habe, die entscheidende Frage der Beweislast vollkommen ausgegrenzt. (Zuruf von Thomas de Jesus Fernandes, AfD) Wir sind im Strafrecht, und das heißt, dass dann auch das fehlende Ja bewiesen werden muss. Wenn der Täter nicht nur behauptet: „Nö, sie hat sich nicht gewehrt“, sondern: „Nein, sie hat Ja gesagt“, dann muss auch das fehlende Ja bewiesen werden. Und da haben Sie genau dieselben Probleme wie heute. (Elke-Annette Schmidt, Die Linke: Vom Täter! Vom Täter!) Neu ist ... Nicht vom Täter! Das ist ... Ja, gut. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Der Täter sagt in der Regel Ja.) Also entschuldigen Sie, der Zwischenruf „Vom Täter“, dann heißt das – und dann merkt man, Entschuldigung, dass Sie vom Strafrecht null Ahnung haben –, (Elke-Annette Schmidt, Die Linke: Das mag schon sein.) dann wird Ihr Sohn oder der Schwiegersohn bei möglicher Zustimmung nur bestraft, weil er das Ja nicht beweisen kann. Dann sollten sie diesen Geschlechtsakt nur beim Notar nach vorheriger Beurkundung durchführen. (Beifall und Heiterkeit vonseiten der Fraktion der AfD – Zuruf von Elke-Annette Schmidt, Die Linke) Neu ist also, neu ist also nicht das Prinzip des Einvernehmens, sondern nur das Wie der Zustimmung, das nach Auffassung der Antragsteller nur durch ein aktives Ja erklärt werden kann. Eine solche Regelung ist vollkommen lebensfremd und hat im Strafrecht nichts zu suchen. Sie macht den Jugendlichen, der mit Herzklopfen den ersten nicht nur flüchtigen Kuss ohne vorherige Zustimmung wagt, vom Tatbestand her zum Straftäter. Sie macht jemanden, der in einem heftigen Streit am nächsten Tag in Versöhnungsabsicht den Partner überrascht und sexuell berührt, zum Straftäter. In beiden Fällen liegt nämlich – da merkt man Ihre Ahnungslosigkeit –, (Unruhe vonseiten der Fraktion der SPD – Beatrix Hegenkötter, SPD: Hören Sie auf!) in beiden Fällen liegt nämlich keine Zustimmung vor. (Beatrix Hegenkötter, SPD: Hören Sie auf!) Der Tatbestand wäre nach der gewünschten Neuregelung erfüllt und der Täter könnte nicht sich damit herausreden, (Zuruf von Steffi Pulz-Debler, Die Linke) dass er von einer Einwilligung ausgegangen sei, denn das Gesetz erfordert nach der Vorstellung der Antragsteller eben ein aktives Ja. Natürlich haben Sie die Hände hochgerissen, weil das Ergebnis eben irrsinnig ist, weil in vielen Fällen die Situation davon bestimmt wird, auch von der Schuldfrage her, dass der Täter, in Anführungsstrichen, von einer Zustimmung ausgegangen ist. Natürlich kann er normalerweise davon ausgehen, dass die Partnerin in dem Fall nichts dagegen hat (Elke-Annette Schmidt, Die Linke: Kann er eben nicht.) und das junge Mädchen ihn nicht anzeigt. Aber tatbestandlich liegt dann, ist der Tatbestand erfüllt. Und das sehen Sie nicht. Meine Damen und Herren, an dieser Stelle sollten wir darüber nachdenken, welche Anforderungen an eine Einwilligung oder Zustimmung speziell zu sexuellen Handlungen in rechtlicher Hinsicht nach geltendem Recht zu stellen sind. Wir befinden uns nicht bei der Beurkundung vor einem Notar und auch nicht bei Vertragsverhandlungen über den Kauf eines Autos oder Anmietung einer Wohnung. Wir befinden uns im Bereich intimer menschlicher Beziehungen. Hier gibt es für Willensbekundungen keine Formvorschrift. Wir befinden uns auf einer Ebene von sexuell motivierten Zärtlichkeiten, die sich auf der Eskalationsleiter der Sexualpraxis bis sonst wohin steigern können. Eine Einwilligung kann in diesem Bereich in einem klaren „Ja“, „Ja, ich will“, in einem aktiven Mitmachen, in einem bestimmten Vorverhalten, aber auch in einem Blick, in einer Geste und letztlich auch in einer passiven Hinnahme liegen. Die Forderung nach einer ausdrücklichen aktiven Zustimmung geht weit darüber hinaus und stellt das bisherige System auf den Kopf und geht am realen Leben vollkommen vorbei. (Beifall Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Ja.) Zudem stellt sich die Frage, es wurde schon angesprochen, ob denn ein anfängliches Ja für jede weitere Eskalationsstufe gilt. Natürlich nicht, auch nicht wie eine stillschweigende Zustimmung. Aber Sie haben immer Beweisprobleme. Das sind also keine spaßigen Überlegungen, sondern faktenbezogene Fragen, auf die es keine pauschalen Antworten gibt. Der denkbare Einwand, die Forderung nach einem aktiven Ja könne doch auf sexuelle Handlungen von erheblichem Gewicht beschränkt werden, geht fehl, denn der Katalog von sexuellen Handlungen ist breit, und es wäre rechtssystematisch widersprüchlich und nicht praktikabel, hier hinsichtlich der erforderlichen Zustimmung, der förmlichen, eine Differenzierung vorzunehmen. Zudem haben die Antragsteller eine solche Einschränkung der Zustimmungslösung auch selbst gar nicht im Sinn. Daneben gibt es natürlich auch Fälle schlimmer Vergewaltigungen, wo das Opfer sich aus Angst nicht wehrt und den Akt über sich ergehen lässt. Das liefert aber keinen Grund für die begehrte Zustimmungslösung, denn auch hier ist Aufklärung geboten. Und solchen Taten liegen eben neben den Aussagen des Opfers regelmäßig auch weitere Umstände zugrunde, die dazu führen, dass das Über-sich-ergehen-Lassen zutreffend zu würdigen ist. Weitere Fälle sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, angesprochen von Ihnen, die früher in Paragraf 179 StGB geregelt waren, sind mit der Reform des Sexualstrafrechts 2016 in den 177 eingearbeitet worden. Auch daraus lässt sich nichts für die begehrte Neuregelung ableiten. Im Ergebnis ist festzustellen, die begehrte Neuregelung geht am realen Leben vollkommen vorbei. Das Liebesleben der Menschen lässt sich nicht mit vertragsähnlichen Regelungen verrechtlichen. Der reformierte 177 StGB, also das geltende Recht, wird dem Strafbedürfnis bei nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen hinreichend gerecht. Es mag sein, dass die begehrte Ausweitung hin zu einer aktiven Zustimmung irgendwie zu ein wenig Beweiserleichterung führen kann. Diese wird aber mit dem Risiko erkauft, dass einvernehmliche sexuelle Handlungen im Nachhinein leicht in kriminelle Handlungen transformiert werden können. Dieses Risiko besteht schon immer, würde aber durch die geforderte Zustimmungslösung erheblich erhöht, denn in kritischen Beziehungsphasen – glauben Sie mir das! – ist es häufig so, dass der Einwilligung oder dem Nachgeben am Tag danach die Reue und in der weiteren Folge die Strafanzeige folgt. Im Sexualstrafrecht gibt es Opfer auf beiden Seiten. Die Fälle falscher Beschuldigungen sind gleichermaßen schlimm. Dafür sollten keine Anreize geschaffen werden. Meine Damen und Herren, das Liebesleben der Menschen kennt auch die Verführung. Sie ist bereits in der Bibel ein Thema und die Literatur ist voll davon. (Heiterkeit bei Beatrix Hegenkötter, SPD) Die Antragsteller machen aus dem Verführer und aus der Verführerin einen Sexualstraftäter. (Unruhe vonseiten der Fraktion der SPD) Aus dieser Blickrichtung wird deutlich, wie lebensfremd das Begehren der Antragsteller ist. Wir brauchen hier keine Evaluation und wir brauchen auch, wir brauchen ... Nein, ich will es so sagen, das ideologisch gesteuerte Begehren der Antragsteller scheitert bereits am gesunden Menschenverstand. Und damit will ich hier schließen, damit meine Kollegin auch noch Zeit hat. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)
