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Horst Förster

AfD 20.03.2026 Sitzungen 8/129

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren, Ziel des Antrags ist es, einen Femizid generell als Mord einzustufen. Als Femizid wird die Tötung einer Frau verstanden, weil sie eine Frau ist. Im Blick sind dabei insbesondere die sogenannten Trennungstötungen oder Partnermorde. So entsetzlich diese Taten auch sind, (Michael Noetzel, Die Linke, und Steffi Pulz-Debler, Die Linke: Aber?) zu ihrer gerechten Ahndung bedarf es keiner Gesetzesänderung. (Zurufe von Michael Noetzel, Die Linke, und Steffi Pulz-Debler, Die Linke) Es geht bei dem Antrag um die rechtliche Einordnung sogenannter Femizide als Mord oder Totschlag. Was ist der Unterschied? Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen. Mord ist Totschlag mit zusätzlichen Merkmalen, durch die der Totschlag zum Mord wird. Für den hier in Rede stehenden Problemkreis ist es das Merkmal „aus niedrigen Beweggründen“, also die Frage, ob der Täter aus niedrigen Beweggründen getötet hat und dadurch zum Mörder geworden ist. Der Mordparagraf ist außerordentlich kompliziert und wenig geeignet für Ideologie. Ich will Ihnen ein Beispiel aus meiner Praxis nennen. Ich war in Flensburg der letzte Ermittlungsrichter – die wurden dann, das Institut wurde abgeschafft – und war da mit einem sehr umfangreichen NS-Prozess befasst. Ein Hauptbeschuldigter war im zivilen Leben ein höherer Beamter, der im Krieg in Paris saß und dort die Judentransporte in die KZs organisierte. Er wäre zum Mörder geworden, wenn er aus niederen Beweggründen gehandelt hätte. Das heißt, man musste ihm den Rassenhass nachweisen. Das war nicht möglich, also kam nur Totschlag in Betracht. Die Tat war verjährt. Der zweite Hauptbeschuldigte war einer, der bei einer Einsatzgruppe in der Ukraine oder Russland, also jedenfalls in der Sowjetunion unterwegs war. Sie hatten dann einige Partisanen gefangengenommen, unter zehn, die Zahl weiß ich nicht mehr genau, und die sollten dann erschossen werden. Und dann mussten die die Grube ausheben, bevor sie erschossen wurden. Und da kam als tatbezogenes Merkmal das Mordmerkmal „grausam“ in Betracht. Hätten sie die gleich erschossen, wäre es Totschlag, verjährt, so wurde es dadurch, dass sie das ausheben mussten, Mord. Sie sehen, wie kompliziert das im Einzelfall ist. Nach meinem Rechtsempfinden war eigentlich der in Paris der Schlimmere. Das andere war noch kriegsbedingt irgendwo vielleicht nachzuvollziehen. (Unruhe vonseiten der Fraktion Die Linke) Zweites Beispiel: Ein kleines Kind wird getötet. Da kommt das Merkmal „heimtückisch“, wenn das Kind, „heimtückisch“ in Betracht. „Heimtückisch“ heißt, unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit. (Der Abgeordnete Dirk Bruhn bittet um das Wort für eine Anfrage.) Kleinstkinder haben aber noch keine Vorstellung, sind immer arglos. Also das ist keine Aus..., sie sind gar nicht arglos, weil sie gar keinen Argwohn hegen können. Beim Kleinstkind ist das Mordmerkmal nicht erfüllt. Man weicht dann teilweise aus, wenn die Aufsichtsperson irgendwo in der Nähe war, ansonsten ...

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