Horst Förster
Ja, sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Also, Herr Ehlers, die Justizministerin hat recht mit Ihrem Zahlenwerk, Ihre Stoßrichtung ist eine falsche. Also die von der CDU aufgegriffenen Fallzahlen einer nicht zeitigen Rückkehr in den offenen Vollzug sowie eine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug geben keinen Grund für eine Evaluierung des offenen Vollzugs. Allerdings gibt es Gründe, sich mit den Regelungen generell auseinanderzusetzen. An der Spitze des Antrages steht die These, dass die Resozialisierung ein wichtiges Ziel des Strafvollzugs sei, der Hauptzweck der Haft aber die Strafe sei und bleiben müsse. Das ist eine klare und notwendige Aussage, der meine Fraktion nur zustimmen kann, denn das Prinzip „Strafe“ als konsequente Reaktion auf begangenes Unrecht ist durch eine immer mehr in den Vordergrund getretene Einengung des Strafzwecks auf die Resozialisierung in den Hintergrund getreten. Auch unser Strafvollzugsgesetz stellt die Resozialisierung unter der Überschrift „Ziel und Aufgabe des Vollzugs“ ganz in den Vordergrund. Es heißt als Erstes: „Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.“ Erst danach wird die Aufgabe erwähnt, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Im Bayerischen Strafvollzugsgesetz ist die Reihenfolge genau umgekehrt. Dort steht an der Spitze: „Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.“ Das Bundesverfassungsgericht sieht allerdings in der Resozialisierung sogar ein verfassungsrechtliches Gebot, und das selbst bei zu lebenslanger Haft Verurteilten und Sicherungsverwahrten. Das ist so. Das ist einer der vielen Kunstgriffe, was man mit der Menschenwürde alles machen kann. Aber immerhin, das Gebot gilt, ändert aber bei 50 bis 70 Prozent Rückfallquote nichts an einem mäßigen Erfolg. Warum ist das so? Wer sind die Betroffenen in Haft? Das sind in Deutschland Menschen, die meist mehrfach vorbestraft und zudem Bewährungsversager sind. Denn entweder liegen die Strafen über zwei Jahre, wo eine Bewährung kraft Gesetzes ausscheidet, oder sie liegen darunter, wo eine Bewährung grundsätzlich möglich ist, das Gericht dies aber mangels einer positiven Sozialprognose abgelehnt hat, oder die Bewährung wurde schon widerrufen. Das ist, abgesehen von den Ersatzfreiheitsstrafen, die Klientel, um die es hier geht. Und wie mit diesen Menschen im Strafvollzug umzugehen ist, regelt das Strafvollzugsgesetz. Und hier ist die Leitlinie ganz klar: Es geht nicht um Strafe, es geht hier im Wesentlichen um Resozialisierung, jedenfalls wird es auch so praktiziert, indem alles andere untergeordnet wird. Das zeigt sich an den Regelungen zum offenen Vollzug und zu den Lockerungen. Diese sollen gemäß Paragrafen 15 und 38 Strafvollzugsgesetz gewährt werden, „wenn“ – hören Sie gut zu – „verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug … nicht entziehen“ beziehungsweise die Möglichkeiten des offenen Vollzugs, seine Lockerungen nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen, nicht, was hat dieser Mensch gemacht, was war das alles Schlimmes und wie lange muss man dafür sitzen, nein, ob man erproben kann, dass sie draußen nichts wieder anstellen. Im Bayerischen Strafvollzugsgesetz heißt es demgegenüber, „wenn … nicht zu befürchten ist, dass …“ und so weiter. Das ist gegenüber einem „wenn verantwortet werden kann zu erproben“ ein Riesenunterschied. Dabei ist der offene Vollzug nicht als Ausnahme, sondern als Sollvorschrift bei Annahme einer verantwortbaren Erprobung ausgestaltet. Für die Praxis heißt das dann, von der Freiheitsstrafe bleibt am Ende des Tages nur die verbindliche Schlafstelle übrig. Hinzu kommt noch Folgendes: Bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und einem festen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis kann nach den erlassenen Lockerungsrichtlinien des Justizministeriums der offene Vollzug sofort gewährt werden, ansonsten sollen ihm regelmäßig Lockerungen vorausgehen. Und bei Gefangenen, die ausschließlich eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben, wird nach den Richtlinien grundsätzlich die Eignung für den offenen Vollzug angenommen. Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet, dass für jeden nach dem jeweiligen Einkommen festgesetzten Tagessatz ein Tag Freiheitsstrafe eintritt. So war es jedenfalls über Jahrzehnte. Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionsrechts vom 26.07.23 tritt nunmehr ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle von zwei Tagessätzen. Man kann es auch so sehen, dass der Gesetzgeber die Geldstrafen für die Vollstreckung damit halbiert hat. Diese pauschalen Vergünstigungen ohne Berücksichtigung der zugrundeliegenden Taten verwässern den Strafvollzug vollends. Eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wo das Gericht also eine grundsätzlich mögliche Bewährung wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt hat, hat an sich ein erhebliches Gewicht. Hier eine grundsätzliche Eignung für den offenen Vollzug anzunehmen, ist linke Ideologie, aber keine verantwortungsvolle Rechts- und Sicherheitspolitik. Dasselbe gilt für die Ersatzfreiheitsstrafen. Diese möchte unser linkes Ministerium – das ist allgemein bekannt – am liebsten gleich ganz abschaffen. Damit werden die Geldstrafen bagatellisiert und verkannt, dass dahinter durchaus Delikte von erheblichem Gewicht stehen können. Denn das Strafrecht hat sich in den Jahren so entwickelt, dass möglichst nur Geldstrafen ausgesprochen werden und die Freiheitsstrafe ganz gezielt vom Gesetzgeber hier als Ultima Ratio, das heißt als letztes Mittel in Betracht kommt. Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sind nach dem Gesetz nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Die CDU nimmt zehn Fälle der nicht zeitigen Rückkehr aus dem offenen Vollzug sowie 163 Rückverlegungen in den geschlossenen Vollzug innerhalb von vier Jahren zum Anlass, das System „Offener Vollzug“ infrage zu stellen und eine Evaluierung zu fordern. Dabei wird verkannt, dass der offene Vollzug genau wie Lockerungen getreu dem Strafvollzugsgesetz unter dem Begriff „verantworten zu erproben“ läuft und damit ganz bewusst von Rechts wegen in Kauf genommen wird und in Kauf zu nehmen ist. Bei einer durchschnittlichen Belegungsdauer von 90 bis 110 Gefangenen im offenen Vollzug und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verweildauer im offenen Vollzug häufig unter einem Jahr liegt, auf einen Haftplatz also zwei bis drei Gefangene pro Jahr kommen, lassen diese Zahlen nicht den Schluss zu, dass auf der Grundlage des Vollzugsgesetzes und den dazu erlassenen Richtlinien Dinge aus dem Ruder gelaufen sind. Eine Evaluierung – ich sagte es bereits – führt deshalb nicht weiter. Es gilt, die Fakten, wie sie sind, zu bewerten. Angebracht ist allerdings eine grundsätzliche Debatte darüber, ob Strafe nach dem Strafvollzugsgesetz und den dazu erlassenen Richtlinien noch Strafe ist. Strafe ist keine Therapie. Oberstes Ziel der Strafe im Sinne der Generalprävention ist es, der Begehung von Straftaten entgegenzuwirken. Eine sich immer mehr am Wohlbefinden der Gefangenen orientierende Haft wird diesem Ziel nicht gerecht. Nur eine als übel erlebte Haft, die man nicht noch einmal erleben möchte, aus der man also einen Lernprozess ziehen kann, kann eine abschreckende Wirkung haben. Das ist das Problem, das der rechtstreue Bürger und vor allem das Opfer einer Straftat nicht versteht. Ich könnte Ihnen hier Geschichten ohne Ende erzählen von grausamen Taten, wo die Opfer im Grunde am Ende nicht mehr im Raum stehen, sondern es nur um das Wohlergehen des Täters geht. Und das ist das eigentliche Grundproblem. Anzugreifen wären deshalb einzelne Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes sowie die dazu erlassenen Richtlinien, nicht aber das System „Offener Vollzug“ insgesamt mit der vagen Forderung nach einer Evaluierung. Es wäre auch sinnvoll, sich mal anzusehen, wie die Strafen in anderen Ländern aussehen. Das kriegen Sie ja manchmal in den Nachrichten mit. Danach sind unsere Strafen oft in Bezug auf das Unrecht und das, was die Opfer erlitten haben, eine Bagatelle. Und das ist das Problem, über das wir später noch in den nächsten Sitzungen, wenn wir über Vollzugsgesetze reden, vielleicht debattieren müssen. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)
