Ann Christin von Allwörden
Herzlichen Dank, Frau Präsidentin! Herr Minister, mit dem neuen Absatz 5 in Paragraf 3 des Versammlungsgesetzes, der die örtliche Zuständigkeit der zuständigen Behörde regelt, kann das für Inneres zuständige Ministerium „die Aufgabe der nach dem Versammlungsgesetz zuständigen Behörde wahrnehmen, wenn die Durchführung mehrerer, in einem inhaltlichen Zusammenhang stehender Versammlungen in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Kreisordnungsbehörden eine einheitlich zu treffende Entscheidung erfordert oder wenn es sich aus Sicht des für Inneres zuständigen Ministeriums um eine Versammlung von besonderer Bedeutung handelt. In diesen Fällen ist die Erklärung des Benehmens durch die Kreisordnungsbehörden nicht erforderlich. „So mal der Einstieg, damit wir wissen, worüber wir reden. Das Innenministerium hat mitgeteilt in der „Ostsee-Zeitung Wismarer Zeitung“ vom 19.01.2026: „Der Begriff ‚besondere Bedeutung‘ sei gewählt worden, um diese Regelung auch in Fällen anwenden zu können, ‚die aus heutiger Sicht noch nicht vollkommen vorhergesehen werden können, für die aber ein Bedarf bzw. der Wunsch der Versammlungsbehörden nach einer Übernahme durch das für Inneres zuständige Ministerium besteht‘“. So wurde es gesagt. Meine Frage ist: Eröffnet die Auslegung eine Generalklausel für das Innenministerium, bei lediglich eigener Feststellung einer Versammlung von besonderer Bedeutung die Zuständigkeit an sich zu ziehen?
