Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Bürger/-innenräte werden zu einem immer wichtigeren Bestandteil unserer parlamentarischen Demokratie. Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die dialogische Beteiligung der Öffentlichkeit schlägt meine Fraktion Ihnen vor, die Durchführung von Bürger/-innenräten auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. (Jens Schulze-Wiehenbrauk, AfD: Um Gottes willen!) In unserem Gesetzentwurf wird die dialogische Öffentlichkeitsbeteiligung etwa durch einen Bürger/-innenrat als öffentliche Aufgabe im Sinne des Paragrafen 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes definiert. Das wiederum ermöglicht den Landesbehörden, Gemeinden und Landkreisen eine zufällige Auswahl der Teilnehmenden für eine dialogische Öffentlichkeitsbeteiligung. Und hierdurch wird sichergestellt, dass ein Querschnitt der Bevölkerung in die entsprechenden Dialogprozesse einbezogen wird. Wenn man sich vorstellt, dass unsere parlamentarische Demokratie auf drei Säulen beruht, der Wahl von Repräsentant/-innen in die Parlamente, direktdemokratischen Abstimmungen und dialogischen Verfahren, in denen Bürger/-innen Politik mitgestalten können, dann gehören Bürger/-innenräte zur dritten Säule. In Bürger/-innenräten werden Empfehlungen erarbeitet, die politisch Verantwortliche bei der Entscheidungsfindung unterstützen. Die erarbeiteten Vorschläge können aber auch in direktdemokratischen Verfahren zur Abstimmung gestellt werden. Ein Bürger/-innenrat ist also ein beratendes Gremium. Er trifft politische Entscheidungen nicht selbst, sondern bereitet sie vor. Das Tolle an Bürger/-innenräten ist, Bürger/-innenräte ergänzen unsere parlamentarische Demokratie (Jens Schulze-Wiehenbrauk, AfD: Eben nicht!) mit den ihr eigenen repräsentativen und direktdemokratischen Verfahren, ohne sie von Grund auf zu verändern. (allgemeine Unruhe) Ein Bürger/-innenrat unterscheidet sich von anderen Beteiligungsformaten durch die Zufallsauswahl der Teilnehmenden und durch die Deliberation, den persönlichen Austausch auf Augenhöhe. Beide Elemente adressieren unterschiedliche Herausforderungen, denen sich unsere parlamentarische Demokratie derzeit gegenübersieht. Sowohl in Parlamenten und Gemeindevertretungen als auch bei vielen Beteiligungsformaten sind einige Bevölkerungsgruppen deutlich häufiger vertreten als andere. Beispielsweise haben nur 1,3 Prozent der Mitglieder dieses Landtags einen Migrationshintergrund, während der Anteil an der Bevölkerung in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 7,7 Prozent beträgt. (Zurufe von Enrico Schult, AfD, und Wolfgang Waldmüller, CDU) Auch Frauen sind in politischen Ämtern unterrepräsentiert. Der Frauenanteil hier im Landtag beträgt 36,7 Prozent. (allgemeine Unruhe – Glocke der Vizepräsidentin) In den sechs Kreistagen und den zwei Vertretungen der kreisfreien Städte ist der Anteil mit 28 Prozent sogar noch niedriger. (Zurufe von Enrico Schult, AfD, und Wolfgang Waldmüller, CDU) Außerdem haben 75 Prozent der Mitglieder dieses Landtags einen Hochschulabschluss, aber nur 15,7 Prozent der Bevölkerung in Mecklenburg-Vorpommern ist akademisch ausgebildet. Menschen mit hohem Bildungsabschluss sind auch in nicht gelosten Beteiligungsformaten besonders stark vertreten. Das führt dazu, dass relevante Stimmen im politischen Alltag nicht gehört werden und manche Perspektive unterbelichtet bleibt. Zugleich können sich Menschen, die zu einer unterrepräsentierten Gruppe gehören, schlechter mit ihren politischen Vertreter/-innen identifizieren, da die direkte Begegnung fehlt. Es fällt tendenziell schwerer, Vertrauen aufzubauen, sodass sich die erlebte Kluft zwischen Bevölkerung und Politik vergrößert. Die Zufallsauswahl der Teilnehmenden eines Bürger/- innenrats sorgt für die Einbeziehung möglichst vieler Perspektiven. Das persönliche Gespräch über Fragen des Zusammenlebens ist sogar in sehr kleinen Gemeinden nicht mehr selbstverständlich. Das macht es schwer, gemeinsame politische Lösungen zu finden. Deliberation, also der politische Austausch auf Augenhöhe, in einem offenen Raum, bei dem Interessen, Perspektiven und Positionen zu einem politischen Thema abgewogen werden, führt im Idealfall zu Kompromissen, die von breiten Mehrheiten getragen werden. Bürger/-innenräte können den in unserer Gesellschaft fehlenden Raum für den Austausch von unterschiedlichen Perspektiven zur Verfügung stellen. Zusammen mit den Teilnehmenden von Bürger/-innenräten durch ein Losverfahren sorgt dies dafür, dass unterschiedliche Perspektiven im Prozess vertreten sind und gerade auch solche Menschen, deren Stimmen in der Politik normalerweise nicht gehört werden, auf diese Weise eine Möglichkeit zur Beteiligung haben. Die Losauswahl ist eines der stärksten Argumente dafür, dass Bürger/-innenräte unsere parlamentarische Demokratie bereichern können. Umso wichtiger ist es, sich mit den Feinheiten des Losverfahrens auseinanderzusetzen und dieses so gut wie möglich zu regeln. Das ist das Ziel unseres an die Rechtslage in Baden-Württemberg angelehnten Gesetzentwurfs, den ich Ihnen nun etwas genauer vorstellen möchte. Paragraf 1 des Gesetzentwurfs erklärt die dialogische Öffentlichkeitsbeteiligung, die unter anderem in Gestalt eines Bürger/-innenrats erfolgen kann, zu einer öffentlichen Aufgabe. Obere Landesbehörden, Gemeinden und Landkreise erhalten im Rahmen ihrer jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit das Recht, eine dialogische Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Paragraf 2 des Gesetzentwurfs regelt das Verfahren. Die Zufallsauswahl für die Teilnahme an einer dialogischen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt danach in sechs Stufen. Zuerst muss die zuständige Behörde entscheiden, dass zur Meinungsbildung eine dialogische Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden soll. Sodann muss diese Entscheidung öffentlich bekannt gegeben werden. Im nächsten Schritt sind die Auswahlkriterien für die Zufallsauswahl zu definieren. Im vierten Schritt müssen die Meldedaten per Zufallsauswahl je nach entsprechend definierten Auswahlkriterien eingeholt werden. Danach müssen die so ausgewählten Personen angefragt werden. Aus den folgenden Zusagen sollen im sechsten Schritt die Teilnehmenden entsprechend den definierten Auswahlkriterien ausgewählt und eingeladen werden. Paragraf 3 erteilt der Behörde die Befugnis, zur Durchführung einer dialogischen Öffentlichkeitsbeteiligung die erforderlichen Daten aus dem Melderegister zu erheben. Hierfür ist der Meldebehörde in Textform darzulegen, welche Angaben aus dem Melderegister für welche konkrete dialogische Öffentlichkeitsbeteiligung erhoben werden sollen. Die zuständige Behörde hat der Meldebehörde die vorgesehenen Auswahlkriterien und den Zweck ihrer Verarbeitung in Textform mitzuteilen. Diese Vorschrift begründet eine enge Zweckbindung hinsichtlich der erhobenen personenbezogenen Daten. Daraus folgt, dass die Daten nicht anderweitig, also insbesondere nicht für den Aufbau von Datenbanken, etwa für spätere Beteiligungsformate, genutzt werden dürfen. Die enge Zweckbindung ist wichtig zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit von der Erhebung von Daten aus dem Melderegister und dem damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz. Es ist ja so, dass gerade wegen datenschutzrechtlicher Bedenken mehrere Kommunen in der Vergangenheit den Zugriff auf ihre Meldedaten verweigert hatten, und deswegen muss eben dieser Zugriff auf Meldedaten zum Zwecke der Durchführung einer dialogischen Öffentlichkeitsbeteiligung gesetzlich geregelt werden. Dafür machen wir Ihnen hiermit einen Vorschlag. (Jens Schulze-Wiehenbrauk, AfD: Abgelehnt!) Ich danke für die Aufmerksamkeit und bin gespannt auf die Debatte. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
