Dr. Sylva Rahm-Präger
Frau Präsidentin! Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Wasser ist keine Selbstverständlichkeit und erst recht kein unbegrenzt verfügbares Gut. Es ist die Grundlage unseres Lebens, ein entscheidender Faktor für Wirtschaft und Landwirtschaft und zugleich ein öffentliches Gut, das besonderen Schutz verdient. Die Entwicklungen der letzten Jahre machen deutlich, Klimawandel, zunehmende Nutzungskonflikte und regionale Wasserknappheit stellen unsere bisherigen Selbstverständlichkeiten infrage. Die Sicherung der Wasserversorgung, der Schutz unserer Gewässer und der verantwortungsvolle Umgang mit der Ressource Wasser sind damit Kernfragen der Daseinsvorsorge, der Generationengerechtigkeit und der politischen Verantwortung. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Wenn wir heute über Wasser sprechen, sprechen wir über die Zukunftsfähigkeit unseres Landes und darüber, wie vorausschauend und nachhaltig wir handeln wollen. Mit der Neuregelung des Landeswasserrechts werden die rechtlichen Grundlagen für einen wirksamen Schutz und eine nachhaltige Nutzung der Ressource Wasser weiter gestärkt. Gleichzeitig trägt die Novellierung den veränderten klimatischen Rahmenbedingungen Rechnung: der Zunahme von Starkregen- und Hochwasserereignissen, längeren Trockenperioden, sinkenden Grundwasserständen und nicht zuletzt dem steigenden Meeresspiegel. Damit leistet das Gesetz einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Wasserstrategie des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Zugleich war es notwendig, aktuelle Entwicklungen im Bundeswasserrecht in Landesrecht zu überführen und bestehende Regelungen zu präzisieren und fortzuentwickeln. Meine sehr verehrten Damen und Herren, der Agrarausschuss hat seine Beratungen zur Neuregelung des Landeswasserrechts im September vergangenen Jahres aufgenommen. Es handelt sich um ein anspruchsvolles, fachlich komplexes Verfahren mit zahlreichen Stellungnahmen und intensiven Anhörungen. Zentrale Themen der Ausschussberatungen waren unter anderem das Vorkaufsrecht der Wasserversorgungsunternehmen, verfassungsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Verordnungsermächtigungen sowie die Erhöhung und die zukünftige Verwendung des Wasserentnahmeentgeltes. Ein weiterer Schwerpunkt lag auf der Moorrenaturierung und der Frage, wie die landwirtschaftliche Nutzung wiedervernässter Moore künftig gestaltet werden kann. Darüber hinaus wurden die ökologischen Auswirkungen wasserbaulicher Maßnahmen, neuer Informations- und Dokumentationspflichten sowie Fragen des Hochwasser- und Küstenschutzes intensiv erörtert. Dabei ging es insbesondere um Zuständigkeiten, Kostenträgerschaft und auch um das Spannungsfeld zwischen touristischer Nutzung und den Anforderungen eines effektiven Schutzes für Mensch und Infrastruktur. Liebe Kolleginnen und Kollegen, dass wir im Ausschuss ernsthaft um die besten Lösungen gerungen haben, zeigen die zahlreichen Änderungsanträge, die im Berichtsteil der Beschlussempfehlung dokumentiert sind. Auf eine detaillierte Darstellung aller Einzelpunkte verzichte ich an dieser Stelle aus Zeitgründen. Ich gehe davon aus, dass die Fraktionen diese Aspekte in der folgenden Aussprache weiter vertiefen werden. Meine Damen und Herren, im Ergebnis der Beratung hat sich der Agrarausschuss auf mehrere wesentliche Änderungen verständigt. So wurde die wachsende Bedeutung des Wasserrückhalts in der Fläche vor dem Hintergrund des Klimawandels besonders hervorgehoben. Der Ausschuss empfiehlt daher, auf die Herstellung der Durchgängigkeit an künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern sowie an kleinen Fließgewässern mit einem Einzugsgebiet von unter zehn Quadratkilometern zu verzichten, wenn dies zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes erforderlich ist und die Bewirtschaftungsziele nach dem Wasserhaushaltsgesetz dadurch nicht gefährdet werden. Zudem hat sich der Ausschuss darauf verständigt, dass die Verpflichtung zur Aufstellung von Gewässerentwicklungs- und Pflegeplänen vorrangig für berichtspflichtige Gewässer gilt. Gleichzeitig bleibt es der zuständigen Wasserbehörde möglich, im Einzelfall die Erstellung eines solchen Planes anzuordnen, wenn dies fachlich geboten ist. Damit wird sowohl der Verwaltungsaufwand begrenzt als auch die notwendige Flexibilität erhalten. Beim Hochwasser- und Küstenschutz wurde die Zuständigkeitsverteilung präzisiert. Für den Schutz der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie für Gebiete im Geltungsbereich von Bebauungsplänen trägt das Land die Verantwortung. In anderen Gebieten liegt die Baulast bei den Gemeinden, sofern ein Schutzbedürfnis festgestellt wurde, während die Unterhaltungslast bei den Gewässerunterhaltungsverbänden verbleibt. Besonders kritisch diskutiert wurde die sogenannte Stichtagsregelung. Als Reaktion auf die Kritik im Anhörungsverfahren hat sich der Agrarausschuss auf den 22. Dezember 2013 als maßgeblichen Stichtag verständigt. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Hochwassergefahren- und -risikokarten gemäß der europäischen Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie veröffentlicht. Seitdem konnten und mussten Kommunen die bestehenden Risiken erkennen und in ihrer Bauleitplanung berücksichtigen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, im Ergebnis empfiehlt der Agrarausschuss dem Landtag, den Gesetzentwurf mit Änderungsempfehlungen entsprechend der Beschlussempfehlung zuzustimmen. Die Novellierung des Landeswasserrechts schafft eine ausgewogene Grundlage ...
