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Martina Tegtmeier

SPD 28.01.2026 Sitzungen 8/124

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Man könnte meinen, nach diesen Emotionen von eben kommen wir jetzt alle wieder ein Stück runter bei einem doch vielleicht nicht ganz so spannenden Thema, aber der öffentliche Dienst ist der größte Arbeitgeber in Mecklenburg-Vorpommern, und mit Stichtag 30.06.24 waren immerhin über 79.000 Menschen im öffentlichen Dienst beschäftigt, von denen über 20.700 verbeamtet sind. Und im letzten Oktober hat der Landtag den Gesetzentwurf der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landesdisziplinargesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes – in Erster Lesung beraten und zur Federführung an den Innenausschuss überwiesen sowie zur Mitberatung an den Rechts- sowie den Finanzausschuss. Und betroffen von diesem Gesetz sind alle Beamten, nämlich die des Landes, der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Im Innenausschuss haben wir den Gesetzentwurf in vier Sitzungen und abschließend am 15. Januar beraten. Wesentliche Bestandteile des Gesetzes, zunächst das Beurteilungsrecht: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass dienstliche Beurteilungen in Rechtsnormen geregelt sein müssen. Das Landesbeamtengesetz wird entsprechend angepasst, um eine rechtliche Grundlage für die Ausfertigung von Beurteilungen zu schaffen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind dienstlich zu beurteilen. Sie sind regelmäßig und zu festen Stichtagen mindestens alle drei Jahre dienstlich zu erstellen, das ist die sogenannte Regelbeurteilung. Dienstliche Beurteilungen sind auch zu erstellen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, also Anlassbeurteilungen. Für den Fall, dass dienstliche Beurteilungen nicht genug Aufschluss geben oder eine fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist, wird die oder können eigendiagnostische Instrumente nun eingesetzt werden. Ebenfalls sehr wichtig an diesem Gesetz: Des Weiteren soll dem drohenden Fachkräftemangel entgegengewirkt werden und damit die Handlungsfähigkeit der Landesverwaltung, aber auch der Kommunalverwaltungen sichergestellt werden. Dazu wird in Paragraf 17 eine Regelung aufgenommen, dass grundsätzlich eine Berufung in das Beamtenverhältnis nach sieben Jahren Tätigkeit im öffentlichen Dienst möglich ist, wenn diese nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit dem Aufgabenspektrum in der angestrebten Laufbahn entspricht. Darüber hinaus wird ermöglicht, dass diese Voraussetzungen bei gewählten hauptamtlichen Kommunalbeamtinnen und -beamten für die Laufbahn, der das Wahlamt zugeordnet ist, auch vorliegen können. Eine neue, zunächst befristete Klausel – das steht in Paragraf 14a – soll Quereinsteigerinnen und -einsteigern den Zugang zum Beamtenverhältnis erleichtern für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe für die Laufbahn des technischen Dienstes. Die Regelung, nach der die Laufbahnbefähigung auf der Grundlage eines für den Verwendungsbereich geeigneten, mit einem Bachelor- beziehungsweise Mastergrad oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss festgestellt wurde und der Vorbereitungsdienst durch eine laufbahnfachliche Einführung während der Probezeit ersetzt werden kann, wird zunächst auf fünf Jahre befristet. Die Wirksamkeit dieser Klausel ist außerdem zeitgerecht zu evaluieren. Dann soll der Wechsel von Berufssoldatinnen und -soldaten in ein Beamtenverhältnis beim Land oder den Kommunen in besonderer Verwendung ebenfalls erleichtert werden. Durch eine ebenfalls zunächst befristete Regelung wird dies möglich gemacht. Dann geht es um die Einführung der pauschalen Beihilfe. Mit einem neuen Paragrafen 80a im Landesbeamtengesetz soll neben der bestehenden individuellen Beihilfe eine zusätzliche Form der Beihilfegewährung in der Gestalt einer Pauschale nach dem Vorbild einer bereits bestehenden Regelung in anderen Ländern – hier wird auf das sogenannte Hamburger Modell verwiesen – zur hälftigen Deckung der Kosten einer Krankenversicherung geschaffen werden. Hierdurch soll die individuelle Wahlfreiheit zwischen den unterschiedlichen Krankenversicherungssystemen gestärkt werden. Weitere Punkte betreffen die Regelung zur Zuverlässigkeitsprüfung. Sie sollen den praktischen Bedürfnissen angepasst werden. Auch im Fall der Versetzung nach Mecklenburg-Vorpommern und der erneuten Einstellung in das Beamtenverhältnis soll eine Überprüfung erfolgen. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen neben den Voraussetzungen für die Zulassung, die Ausgestaltung und den Umgang der theoretischen und der praktischen Ausbildung auch Vorschriften über Zwischenprüfungen und Prüfungen enthalten. Die Ausgestaltung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen innerhalb der Landesverwaltung und das Prüfungsrecht sollen vereinheitlicht werden. Weitere Regelungen betreffen die elektronische Personalaktenführung, das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten, die Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehrdienst wird auch nach Ableisten von 24-Stunden-Diensten verringert. Und es würden Regelungen geschaffen, wonach auf Präsenzsitzungen verzichtet werden kann, also auch hier geht es um Digitalisierung. Insbesondere durchaus konträr diskutiert wurde meiner Wahrnehmung nach über nicht geregelte Sachverhalte, die von einigen Seiten gewünscht worden wären, aber im Gesetzentwurf eben keine Berücksichtigung gefunden haben: über die pauschalen Beihilfen, über die Eröffnung der Möglichkeit, Personen in ein Beamtenverhältnis berufen zu können, wenn sie sieben Jahre Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufweisen können. Und hierbei natürlich besonders umstritten – das war zu erwarten –, dass diese Voraussetzungen gegebenenfalls bei gewählten hauptamtlichen Kommunalbeamtinnen und -beamten für die Laufbahn, der das Wahlamt zugeordnet war, auch vorliegen können. Dazu kommen noch Änderungen im Landesdisziplinargesetz. Hier ist hervorzuheben, dass Disziplinarverfahren, die zum Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht beendet sind, eben fortgeführt werden können, wenn unmittelbar im Anschluss ein Beamtenverhältnis auf Probe zu demselben Dienstherrn begründet wird. Und die Zuständigkeitsregelungen für Disziplinarbefugnisse werden konkretisiert. Beim Landesbesoldungsgesetz geht es meiner Meinung nach hier hauptsächlich darum, dass einige Stellvertreterfunktionen aufgewertet werden, die sich in der Praxis als Dauervertretung erwiesen haben. Die CDU und Bündnisgrüne, aber auch die Gruppe der FDP haben Änderungsanträge eingereicht, die mehrheitlich im Innenausschuss abgelehnt wurden. (Zuruf von Marc Reinhardt, CDU) Heute auf den Tischen, heute auf den Tischen liegen haben Sie ähnlich lautende Anträge, die sind nicht ganz wortgleich, und die CDU hat da auch noch ein paar Änderungen vorgenommen. (Sebastian Ehlers, CDU: Sehr richtig!) Die FDP hat heute Morgen noch einen Antrag auf den Tisch gelegt. Im Innenausschuss sind alle Anträge mehrheitlich abgelehnt worden, und ich empfehle Ihnen, das hier heute auch zu tun. Und ich bitte Sie, entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses, dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zuzustimmen. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und Die Linke)

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