Horst Förster
Na! Wieso geht das nicht hoch? (Die Höhenregulierung am Rednerpult ist defekt. – Zuruf von Michael Noetzel, Die Linke) Ach so! Ach so! Richtig, ja. Ja, sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, es geht um das Problem der körperlosen sexuellen Belästigung, eigentlich ein Problem ewiger Zeiten und bisher nicht sonderlich – außer diesen Gesetzen, die wir kennen, Vergewaltigung und ähnlich –, also dieses Problem der körperlosen sexuellen Belästigung ist bisher im Strafrecht nicht geregelt, bis auf die Ausnahmen der Paragrafen 184i und k, die hier schon erwähnt wurden, die also zeigen, dass es offensichtlich ein Problem ist, das nicht unbedingt nach strafrechtlicher Regelung schreit. Und wir haben diesen Entschließungsantrag. Darum alleine geht es ja. Der Bundesrat hatte diese Entschließung beschlossen, dass die Bundesregierung aufgefordert wird, sich mit diesem Problem zu befassen und möglicherweise dazu ein Gesetz zu erlassen. Das ist inzwischen der Fall, die Bundesjustizministerin beschäftigt sich damit. Sie hat öffentlich gemacht aktuell, dass sie auch sich diesem Thema nähern will, aufgrund des auch schon erwähnten Falls des Voyeurismus, wo eine Joggerin, bekleidete Joggerin, daherlief und dann einer hinter ihr herlief und sie filmte. Das hat sie auch besonders bewegt, kann ich auch verstehen. Also sie beschäftigt sich mit dem Antrag, mit diesem Entschließungsantrag, der ja keine konkreten Vorgaben gibt, also fragt man sich, was soll dieser Antrag. Aber um den Antrag zu verstehen und richtig einzuordnen, muss man seine Vorgeschichte kennen. Sie ergibt sich im Wesentlichen aus dem in Bezug genommenen Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen und dessen Schicksal. Er wurde nämlich abgelehnt und stattdessen die Entschließung. Dazu hat die Ministerin ja auch schon was gesagt. Ich will trotzdem darauf auch noch mal eingehen, denn der Gesetzesentwurf von Niedersachsen sah vor, den Paragrafen 184i StGB, der die sexuelle Belästigung mit körperlicher Berührung unter Strafe stellt, mit einem neuen Absatz 1 dahin zu ergänzen, dass auch bestraft wird, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise verbal oder nonverbal erheblich belästigt. Begründet wurde die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung mit einer Gesetzeslücke, die sich daraus ergebe, dass verbale sexuelle Belästigungen nach der BGH-Rechtsprechung nicht als Beleidigung verfolgt werden können. Der BGH hatte nämlich eine Revisionsentscheidung von 2017, bei der es unter anderem darum ging, dass – das will ich jetzt verkürzt fassen, weil Sie das ja schon erwähnt haben – diese Annäherung an die 65-Jährige auf dem Wanderweg und auch an dieses junge Mädchen, wo er im Übrigen, ich will es noch mal krass sagen, nicht nur gesagt hat „anfassen an der ...“, „lecken“ hat er gesagt, im Übrigen ein Mann in dem Verfahren, der auch wegen Vergewaltigung bestraft wurde, also ganz übel. Und da hat der BGH gemeint, bei sexuell bezogenen Äußerungen liege eine Beleidigung nur vor, wenn darin ein die Ehre herabsetzender Mangel des Betroffenen zum Ausdruck gebracht werde. Nur dann könne eine Herabsetzung des Betroffenen angenommen werden. Das hat der BGH verneint, und ich füge hinzu, zu Unrecht, denn unter diesen konkreten Umständen dürfte es überhaupt nicht schwerfallen, in dieser Äußerung eine herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen. (Enrico Schult, AfD: Sehr richtig!) Es liegt hier ein krasser Fall der Verletzung der Personenehre vor. Und so hatten es auch die Richter am Landgericht Rostock gesehen, zu Recht gesehen. Ob hier also wirklich eine Gesetzeslücke vorliegt, halte ich für zweifelhaft. Eher würde ich sagen, da hat der BGH danebengegriffen. Ich bin überzeugt, dass viele Instanzgerichte das genauso sehen. Richtig ist, dass nicht jede die Scham verletzende Äußerung eine Beleidigung darstellt. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls und dabei auch oft auf das soziale Milieu an, in dem sich die Betroffenen bewegen. Wenn man bedenkt, dass bis vor nicht allzu langer Zeit noch es als Beleidigung des Ehemannes galt, wenn jemand mit dessen Frau fremdging, dann kann man sich nur wundern, welche Hürden der BGH hier in diesem Fall gezogen hat. Der Antrag scheiterte im Bundesrat offensichtlich daran, dass das Merkmal „Belästigung in sexuell bestimmter Weise, verbal oder nonverbal“ als zu unbestimmt angesehen wurde. Das ist sicherlich richtig, denn der Passus „verbal oder nonverbal“ ist schrankenlos und konkretisiert das Merkmal „Belästigung“ überhaupt nicht. Frau von Allwörden hat das ja auch ganz zutreffend dargestellt. Aber egal, wie eine rechtskonforme Formulierung aussehen könnte, es wird immer um eine schwierige Abwägung gehen, wo die Belästigung anfängt und wo die Erheblichkeitsschwelle liegt. Die oben erwähnte Äußerung auf dem Wanderweg kann je nach den Umständen als eine ins Ohr gesäuselte Liebeserklärung oder als dreiste Belästigung gewertet werden. Im Grunde bewegen wir uns auf dem Feld von Sitte und Anstand, wo vieles in Bewegung geraten ist und das Wort „Scham“ ein Fremdwort geworden ist beziehungsweise völlig unterschiedlich interpretiert wird. (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD) In einer hochgradig sexualisierten Gesellschaft wie der unsrigen hat sich die Grenze des Sagbaren zur Belästigung offensichtlich verschoben. Es ist ein Feld, wo mit dem Strafrecht wenig zu bewegen ist und wo es eigentlich auch nicht hingehört. Was unanständig ist, bestimmen die Menschen selbst. Vielleicht sorgt die schallende Ohrfeige einer belästigten Frau hier für mehr Klarheit als ein mühsames Gerichtsverfahren. (Beifall und Heiterkeit vonseiten der Fraktion der AfD – Jens-Holger Schneider, AfD, und Enrico Schult, AfD: Sehr richtig!) Und noch eins sollte beachtet werden, bedacht werden: Es gibt eine Wechselwirkung zwischen dem Auftreten in der Öffentlichkeit und der Reaktion des Publikums. Wir erleben inzwischen vor der eigenen Haustür eine Kultur, die Frauen verhüllt, damit sie nicht das Interesse des Mannes auf sich ziehen. Andererseits kommen Frauen daher, die ihre weiblichen Reize derart offen zur Schau tragen, dass an ihnen vorbeizusehen weder möglich noch gewollt ist. Beides begünstigt Reaktionen, die als Belästigung verstanden werden können. Auch das gehört zur Wahrheit und zum Problem der sexuellen Belästigung dazu. Die Ursache liegt darin, dass uns der gesellschaftliche Kompass für das, was man früher als anständig und züchtig angesehen hat, verloren gegangen ist. Ob wir daran etwas ändern wollen, ist eine offene Frage, die mit den Mitteln des Strafrechts kaum zu lösen ist, die wir alle selbst zu lösen haben. (Zuruf von Rainer Albrecht, SPD) Nach der Entscheidung des Bundestags ...
