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Jacqueline Bernhardt

14.11.2025 Sitzungen 8/120

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Unsere Aufgabe als Verantwortungsträgerinnen und -träger in Politik ist es, die Würde jedes Menschen zu schützen. Niemand darf zum Objekt gemacht werden, alle sollen frei und sicher leben können, Frauen, Männer, Kinder und nicht binäre Personen gleichermaßen. Deshalb bin ich den beiden Fraktionen von der Linken und der SPD wirklich sehr dankbar, dass sie heute diesen Antrag zum Schutz vor nicht körperlicher Belästigung auf die Tagesordnung des Landtages aufgesetzt haben. Sexuelle Belästigung, insbesondere in verbaler oder nicht verbaler Form, ist keine Randerscheinung. Es ist kein Kavaliersdelikt und es ist erst recht kein Missverständnis. Sie ist eine erhebliche sexuelle Belästigung, wenn sie gezielt darauf abzielt, Menschen zu erniedrigen, einzuschüchtern oder herabzusetzen. Sie verletzt Intimsphäre, Selbstbestimmung und beschränkt die Freiheit, sich ohne Angst im öffentlichen Raum zu bewegen. Wer von solchen erheblichen Übergriffen betroffen ist, trägt die Folgen oft lange – Wege, Kleidung, Routinen, alles wird geändert. Die Betroffenen fühlen sich unsicher an Orten, an denen sie sich eigentlich selbstverständlich frei bewegen sollten. Studien zeigen, mehr als die Hälfte aller Frauen hat solche erheblichen sexuellen Belästigungen erlebt. Besonders häufig sind es junge Frauen. Sehr geehrte Damen und Herren, die Realität ist jedoch, die Opfer passen ihr Leben an, die Täter kaum. Das ist einer modernen, gleichberechtigten Gesellschaft nicht würdig, und deshalb zeigt es, dass wir Handlungsbedarf haben. Handlungsbedarf auch eigentlich vor dem Ausgangspunkt unserer heutigen Diskussion ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2017, der das einmal verdeutlicht. Ein Mann rief einem 11-jährigen Mädchen widerwärtige sexuelle Aufforderungen hinterher. Und um genau diese erheblichen sexuellen Belästigungen geht es heute. Damit wir verstehen, worüber wir reden: Es ist nicht der beiläufige Pfiff des Bauarbeiters, sondern wie im damaligen Fall der Satz eines erwachsenen Mannes zu einem 11-jährigen Kind, ich zitiere, er wolle ihr „an die Muschi fassen“. Kein Elternteil möchte so etwas erleben, keine Frau möchte so etwas erleben. Oder später, derselbe Mann ruft einer älteren Frau in einem einsamen Waldgebiet hinterher, wiederum ein Zitat, er wolle sie „ficken“. Das sind Handlungen, die kein Kompliment sind. Das ist kein missglückter Flirtversuch, das sind Grenzüberschreitungen. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, Die Linke, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Sabine Enseleit, CDU) Und um es ganz klar zu sagen, diese Grenzüberschreitungen gehören strafbar. In diesem Fall gab es keine Berührung, es gab keine körperliche Einwirkung, und dennoch, trotz dieser erheblichen sexuellen Belästigung blieb die Tat straflos. Diese Entscheidung hat eine zentrale Lücke im Strafrecht offengelegt: Paragraf 184i Strafgesetzbuch erfasst nur körperliche sexuelle Belästigung, Paragraf 185 StGB – der Straftatbestand der Beleidigung – greift nur bei ehrverletzenden Äußerungen, viele sexualisierte Anmachen verfolgen ausdrücklich aber kein Ehrmotiv. Paragraf 238 StGB, der Paragraf der Nachstellung, setzt Wiederholung voraus, einmalige, aber massive Übergriffe fallen heraus. Das Ordnungswidrigkeitenrecht verlangt Öffentlichkeitsbezug, die meisten gezielten Übergriffe finden jedoch im direkten persönlichen Kontext statt. Das Ergebnis: Selbst schwerwiegende einschüchternde, sexualisierte verbale Angriffe bleiben vielfach straflos, obwohl sie die Betroffenen massiv verletzen. Darum brauchen wir endlich eine Strafnorm mit einer rechtlichen Erheblichkeitsschwelle, die klarstellt, wo Menschen bewusst sexualisiert, herabgewürdigt oder eingeschüchtert werden, muss der Staat handeln. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, Die Linke und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Dass dies rechtstechnisch möglich ist, weil immer wieder die Frage auch nach der Erheblichkeitsschwelle kommt, zeigt das Stalkingrecht, das bereits erfolgreich mit einer solchen Schwelle arbeitet. Andere europäische Staaten – darunter Frankreich, Belgien, Niederlande – haben erhebliche nicht körperliche sexuelle Belästigungen bereits unter Strafe gestellt. Es ist also keine Frage der Machbarkeit, sondern eine Frage des Willens. Wie sieht nun die bundespolitische Lage aus? Niedersachsen hatte einen Gesetzentwurf im Bundesrat zur Erweiterung von Paragraf 184i StGB vorgelegt, der auch die erhebliche nicht körperliche sexuelle Belästigung erfassen sollte. Der Bundesrat, wir hatten intensiv diskutiert, ob statt einer Erheblichkeitsschwelle objektive Kriterien wie „grob ungehörig“ oder „schamverletzend“ besser geeignet wären, (Zuruf von Horst Förster, AfD) am 14. Februar 2025 wurde dann entschieden, dass der Entwurf nicht sofort einzubringen ist. Zugleich wurde aber eine Entschließung verabschiedet, worin die Bundesregierung aufgefordert wurde, schnellstmöglich einen praxistauglichen und rechtssicheren Vorschlag vorzulegen. Mecklenburg-Vorpommern hat diese Position Niedersachsens unterstützt, und der heutige Antrag unterstreicht, wir bleiben an diesem Thema konsequent dran. Auch im Koalitionsvertrag des Bundes steht ausdrücklich, dass Strafbarkeitslücken bei verbaler und nicht körperlicher sexueller Belästigung geschlossen werden sollen. Die gesellschaftliche Debatte zeigt enormen Rückhalt, Petitionen von Zehntausenden Menschen, Forderungen von Betroffenen, breite Unterstützung für mehr Schutz. Eines müssen wir ganz klar sagen, nicht körperliche sexuelle Belästigung, oftmals verharmlosend auch als „Catcalling“ bezeichnet, ist kein Kompliment. Es ist Sexismus und es ist eine Form sexualisierter Gewalt, häufig erheblich in ihrer Wirkung. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, Die Linke und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Ich würde noch einmal Stellung nehmen wollen zu dem Antrag von SPD und Linke, Schutz vor sexualisierten Bildaufnahmen. Vielen Dank auch dafür! Auch das war Thema letzte Woche in der Justizminister/-innenkonferenz. Der derzeitige Paragraf 184k StGB schützt nur den sichtbaren Intimbereich. Das bedeutet, heimliches Upskirting oder Downblousing oder gezieltes Filmen bestimmter Körperpartien bleiben oft straflos, solange keine nackte Haut erkennbar ist, selbst wenn die Aufnahme eindeutig sexualisiert und übergriffig ist. Diese Schutzlücke hat mit der Lebensrealität der Betroffenen wenig zu tun. Die Verletzung beginnt nicht mit dem Pixel der Haut, sondern mit dem übergriffigen sexuellen Akt selbst. Eine Erweiterung des Tatbestandes würde klarstellen, sexualisierte Bildaufnahmen sind erhebliche Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung und werden nicht toleriert. Auf der Justizminister/-innenkonferenz wurde eine solche Ausweitung zuletzt knapp abgelehnt. CDU und FDP standen dem kritisch gegenüber. Bundesjustizministerin Hubig hat jedoch angekündigt, bis Anfang 2026 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der gezielte sexualisierte Aufnahmen auch von bedeckten Körperstellen strafbar macht. Und das begrüßen wir natürlich ausdrücklich. Der Änderungsantrag im heutigen Landtag setzt dafür ein deutliches Signal und ich danke dafür. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, Die Linke und Constanze Oehlrich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abschließend möchte ich sagen, wir setzen uns für eine Gesellschaft ein, in der alle Menschen sich frei, selbstbestimmt und sicher bewegen können, in der Schule, am Arbeitsplatz, auf der Straße und überall sonst. Mit dieser Initiative senden wir zwei klare Botschaften, die aus meiner Sicht wirklich wichtig sind. An die Betroffenen: Ihr seid nicht alleine, ihr habt Anspruch auf Schutz, und der Staat wird handeln, gerade dann, wenn die Belästigung erheblich ist. An die Täter: Die Zeit der Straflosigkeit ist vorbei. Wer andere sexualisiert, erniedrigt oder einschüchtert, muss mit klaren Konsequenzen rechnen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, Die Linke und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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