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Horst Förster

AfD 13.11.2025 Sitzungen 8/119

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der CDU-Antrag ist sicherlich gut gemeint, aber rechtlich befindet er sich absolut im fußballerischen Abseits. (Torsten Renz, CDU: Sehr gut gemacht sogar. – Zuruf von Sebastian Ehlers, CDU) Der Antrag offenbart ein völliges Unverständnis des Paragrafen 115 StGB, in dem der Schiedsrichter nun als geschützte Person mit aufgenommen werden soll. (Sebastian Ehlers, CDU: Sehr richtig!) Die Überschrift dieses Paragrafen lautet: „Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen“. Die Vorschrift steht im sechsten Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches, und dessen Überschrift lautet „Widerstand gegen die Staatsgewalt“. Das besagt eigentlich auch für den juristischen Laien alles. Es geht bei sämtlichen Paragrafen dieses Abschnitts um den Schutz von Personen in Ausübung legitimer Staatsgewalt und diesen gleichgestellten Personen aus dem Gesundheitsbereich in Notfällen. Ursprünglich ging es bei dem alten Paragrafen 113 StGB nur um Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Dann kamen mit den Paragrafen 114 und 115 der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte und die Ausweitung des geschützten Personenkreises um Hilfeleistende des Katastrophenschutzes oder Rettungsdienstes und schließlich noch des ärztlichen Notdienstes oder der Notaufnahme hinzu. Ein Schiedsrichter auf dem Fußballplatz gehört mit Sicherheit nicht dazu. Er kann diesem Personenkreis auch nicht – auch nicht mit juristischen Verrenkungen – gleichgestellt werden. Wenn der Schiedsrichter pfeift, ist das keine hoheitliche Handlung und auch kein Unglücksfall und auch kein Notfall, auch nicht bei einer Benachteiligung irgendwelcher Spieler oder irgendeiner Rudelbildung. Die Tätigkeit des Schiedsrichters ist überhaupt nicht vergleichbar mit der eines Polizeibeamten oder eines Rettungssanitäters. Wer den Schiedsrichter bei dessen Quasi-Amtshandlung schubst, hätte den Tatbestand des 115 genauso erfüllt, wie wenn er den Notarzt wegschubsen würde, also überspitzt: Knast statt gelber Karte. Das zeigt die Absurdität, in rechtlicher Hinsicht, dieses wohl gut gemeinten Antrags. Das Problem wird offensichtlich auch nur bei Fußballschiedsrichtern gesehen. Für diese allein kann man aber kein Sonderrecht schaffen. Zudem besteht überhaupt kein Grund für eine Strafschärfung. Forderungen nach Straferhöhungen erweisen sich fast immer – ich kann das „fast“ weglassen –, erweisen sich immer als populistischer Unfug. Der Strafrahmen reicht vollkommen aus. Bei der einfachen Körperverletzung beträgt er fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei Beleidigung ein Jahr und bei Nötigung drei Jahre, in besonders schweren Fällen wiederum fünf Jahre Freiheitsstrafe. Auch das Beispiel von Herrn Peters führt ja nicht weiter. Wie gesagt, der Strafrahmen reicht aus, fünf Jahre. Schwere – das ist in dem Fall sogar eine gefährliche Körperverletzung, ist ja noch höher. Also es reicht vollkommen aus, Sie täuschen was vor – immer gut gemeint –, was überhaupt nicht nötig ist. Und Sie verschweigen noch eins. Dieser konkrete Fall, der sehr krass ist, den Sie da schildern mit dem 16-Jährigen: Wer ist der Täterkreis? Ein türkischer Verein. Das muss man sagen, das hat seine Ursache. Und ich kann mich entsinnen, Jahrzehnte zurück bei meinem Sohn, der kam nach Hause und meldete, dass er heute beim Fußball vor den anderen weglaufen musste, nachdem sie gewonnen hatten, weil das Türken waren. Das ist eine Realität, die passt nicht ins Weltbild, (Zuruf von Sebastian Ehlers, CDU) jedenfalls nicht dorthin, das ist dann rassistisch und verstößt gegen Vielfalt, was weiß ich alles. Es ist aber der – in dem Fall auch –, der einzig wirkliche Punkt, den man anpacken muss. Wenn in krassen Fällen zu mild erscheinende Urteile ergehen, dann ist das Problem in aller Regel nicht der zugrunde liegende zu geringe Strafrahmen, sondern das Gericht, das ihn nicht ausschöpft und deshalb auch kritisiert werden darf oder einfach nur schlecht kommuniziert. Auch politisch geht der Antrag in eine völlig falsche Richtung. Die Verantwortung liegt bei den Vereinen, die mit ihren Mitgliedern und ihrem Publikum nicht zurechtkommen, obwohl sie mit den Mitteln des Hausrechts und des Vereinsrechts entschlossen durchgreifen könnten, wenn sie nur wollten. Von dem Antrag, einen Landesaktionsplan zur Prävention von Gewalt im Sport zu entwickeln, ist ebenfalls nichts zu halten. Hier wird, was den relevanten Fußball betrifft, seit Jahren in allen möglichen Gruppen diskutiert. Und dennoch gibt es immer wieder Randale in und außerhalb des Stadions. Und gelegentlich werden Züge demoliert und Busse angegriffen. Zudem darf der Steuerzahler die immensen Kosten der Polizei, für die Polizei bezahlen. Das alles könnte man mal näher untersuchen. Um hier Ordnung herzustellen, brauchen wir keine neuen Stuhlkreise, sondern eine neue Regierung, die mit absoluter Entschlossenheit und Konsequenz heute die Gewalt im Sport auf allen Ebenen bekämpft. (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD – Zuruf von Christian Brade, SPD) Der Einsatz von Bodycams ist ebenfalls abzulehnen, denn damit wird signalisiert, dass mit gewalttätigen Übergriffen zu rechnen ist, dass sie sozusagen zum Spiel dazugehören. Und das ist falsch. Wenn die Vereine den Einsatz von Bodycams aber im Amateurbereich für sinnvoll halten, dann sollen sie das machen, dann können sie das auch ohne staatliche Fürsorge erproben. Der Staat muss sich nicht überall einmischen. (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD) Der Antrag ist abzulehnen.

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