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Ann Christin von Allwörden

CDU 12.11.2025 Sitzungen 8/118

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ja, nachdem die AfD jetzt wieder einen Ausflug in die Frage von Meinungsfreiheit und „Wie gehen wir damit um?“ und „Wie geht Gesellschaft damit um?“ unternommen hat, würde ich aber jetzt gerne zu diesem Gesetzentwurf zurückkommen. Und ich glaube, das ist ja auch angezeigt, hier sachlich mit dem Thema umzugehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in den Jahren 2022 und 2024 die Verfassungsschutzgesetze verschiedener Bundesländer auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft, und dabei standen hauptsächlich die konkreten Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips auf die Tätigkeit des Verfassungsschutzes im Vordergrund. Das höchste Gericht hat darüber hinaus aber auch Grundsatzentscheidungen zum Recht des Verfassungsschutzes getroffen, die über die im Verfahren zu prüfenden Rechtsnormen hinausgehen und sich auf alle Bundesländer und den Verfassungsschutz des Bundes auswirken. Dass die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts alles andere als einfach ist, zeigt der Verweis in der Begründung des hier vorliegenden Gesetzentwurfs auf den Beschluss der Innenministerkonferenz der Länder vom 27. Januar 2025. Dort werden die Rechtsfolgen im Hinblick auf den Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden und insbesondere zwischen dem Verfassungsschutz und der Polizei explizit dargestellt. Mit der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts soll ein verfassungskonformer Vollzug des Gesetzes gewährleistet werden. Das betrifft insbesondere die Überarbeitung von Rechtsgrundlagen, die Einführung einer unabhängigen Kontrolle von bestimmten Maßnahmen des Verfassungsschutzes, die Überarbeitung der Rechtsgrundlagen zur Übermittlung von Erkenntnissen und der Regelung des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der von Berufsgeheimnisträgern. Meine sehr geehrten Damen und Herren, auch neue Regelungen sollen geschaffen werden, und dabei geht es auch insbesondere um eine Rechtsgrundlage für Auskunftsersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, Regelungen zur Sicherung von Beschlusssachen beim Verfassungsschutz und Datenschutzvorschriften und die Kontrolle besonders eingriffsintensiver Maßnahmen durch die G 10-Kommission des Landtages. Insbesondere bei einer neuen Regelung kann ich mir vorstellen, dass es erheblichen Beratungs- und Abstimmungsbedarf in den Fachausschüssen geben wird. Und auch hier klang das eben in der Rede schon deutlich an. Und ich meine da die Herabsetzung des Alters minderjähriger Personen, ab dem bei besonders schwerwiegenden Bestrebungen eine Datenspeicherung erfolgen kann. Wir werden uns mit dem Gesetzentwurf inhaltlich in den Fachausschüssen befassen. Und ich habe auch Fragen zu den zusätzlich nicht konkret bezifferbaren personellen Ressourcen, die durch die Änderung des Gesetzes gebunden werden und die nach der Anmerkung zum Vollzugsaufwand im Gesetzentwurf grundsätzlich im Rahmen bereits veranschlagter Mittel sowie der Mittelfristigen Finanzplanung abgedeckt werden sollen. Da ist es auch misslich, dass der Gesetzentwurf erst in das parlamentarische Verfahren eingebracht wird, wenn der Doppelhaushalt für 2026/27 schon beraten wurde. Aber insgesamt sehe ich hier tatsächlich bei diesem Gesetzentwurf erheblichen fachlichen und rechtlichen Beratungsbedarf. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktion der CDU)

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