Martina Tegtmeier
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ach, Frau Oehlrich, also ganz so schlecht ist das Gesetz jetzt auch nicht, (Heiterkeit bei Constanze Oehlrich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) wie Sie es hier geschildert haben. Ich denke mal, hier sind ganz wichtige Punkte drin, wenn auch vielleicht nicht die Novelle in der Größe und Breite ausgefallen ist, wie wir uns das alle am Anfang einmal vorgestellt haben. (Ann Christin von Allwörden, CDU: War ja schon alles drin.) Aber wichtige, ganz wichtige Kernpunkte finden wir hier drin. Die im Zweiten Gesetz zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vorgeschlagenen Änderungen fußen ja zu einem guten Teil auf dem Evaluationsbericht zum SOG. Aber ich denke mal, auch die Istanbul-Konvention hat hier doch sehr geholfen. Nicht zutreffend ist das allerdings aus Paragraf 17, das Halten gefährlicher Hunde betreffend. Meines Wissens ist das nicht davon betroffen, und so wichtig, wie für alle Hundehalter unter uns die Hundehalterverordnung sein mag, Kernstück dieser Gesetzesnovelle ist der erweiterte Opferschutz. Und so würde ich auch die Erweiterung der Videoüberwachung in Gewahrsamsräumen sehen. Hier kann man sich unterschiedliche Fallkonstellationen durchaus vorstellen. Besonders umfangreich sind die neuen Maßnahmen im Bereich häuslicher Gewalt. Dazu wurde schon einiges gesagt, warum die häusliche Gewalt jetzt plötzlich so stark zu Buche schlägt. Frau von Allwörden, ich glaube aber auch, dass unser Beratungs- und Hilfenetz immer bekannter wird und es teilweise tatsächlich daran liegt, dass auch mehr zur Anzeige kommt und mehr Hilfe in Anspruch genommen wird, und das nicht eins zu eins so gesehen werden kann, dass die Fallzahlen steigen. Weil die häusliche Gewalt befand sich vor wenigen Jahrzehnten noch ziemlich in der Schmuddelecke und wurde öffentlich eher immer negiert. Die Polizei erhält deutlich erweiterte Befugnisse, um Betroffene besser zu schützen und Wiederholungstaten zu verhindern. Dazu gehören erweiterte Maßnahmen zur Wohnungsverweisung und Rückkehrverbote. Sie kennen die Begründung im Gesetzentwurf, in der Praxis verhält es sich bei der Frist von maximal 14 Tagen bei der Wohnungsverweisung so, dass hier oft wesentlich kürzere Zeiträume gewählt werden und nur bei „besonders intensiver häuslicher Gewalt“, also bei schwerster häuslicher Gewalt, der volle Zeitraum ausgeschöpft wird. Die Verlängerungsmöglichkeit soll meines Erachtens auch aufzeigen, dass der Rahmen von 14 Tagen auch bei intensiver häuslicher Gewalt ausgeschöpft werden kann, wobei die Bewertung „intensiv“ oder „besonders intensiv“ sicher von Polizeibeamt/-innen und Opfer sehr unterschiedlich sein kann. Es werden Optionen zu verbindlichen Verhaltensauflagen, etwa ein Alkoholverbot – und 30 Prozent aller Fälle häuslicher Gewalt sind mit dem Alkoholmissbrauch verbunden, also der, (Zuruf vonseiten der Fraktion der AfD: Prohibition.) in der Regel, Mann ist leicht angetütert, wenn er dann übergriffig wird oder auch stark –, also ein sehr gutes Mittel. Es gibt Kontakt- und Näherungsverbote, auch über die digitalen Kommunikationsmittel, sowie die Möglichkeit wurde geschaffen, unter besonderen Voraussetzungen – dazu haben wir eben schon ganz viel gehört, deswegen will ich das auch nicht weiter ausführen – elektronische Aufenthaltsüberwachung, also Fußfesseln einzusetzen. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit mit Beratungs- und Interventionsstellen gestärkt, auch dazu ist schon viel gesagt worden. Bei der großen Novelle des SOG im Jahr 2020 wurde die Datenübermittlungsbefugnis an die Interventionsstellen erstmals gesetzlich normiert. Das war sehr gut, das wurde auch allseits begrüßt, aber dadurch, dass wir mit der Datenschutz-Grundverordnung zu dem Zeitpunkt eher eine Neigung zur Überregulierung hatten, ist dann natürlich, wurden aus diesen datenschutzrechtlichen Gründen Art und Umfang der übermittelten Daten an die Interventionsstellen eingeschränkt. Und das führte zu konkreten Nachteilen für die Betroffenen beziehungsweise zu ungünstigeren Voraussetzungen für die Hilfe der Interventionsstellen. Mit den jetzigen Regelungen sollen – natürlich unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Anordnung, aber bei einem etwas entspannteren Umgang mit dem Datenschutz – diese Nachteile, soweit das möglich ist, beseitigt werden. Durch den neu eingefügten Paragrafen 52g wird die Polizei ermächtigt, Opfern durch entsprechende Dokumente eine vorübergehend geänderte Identität zu verschaffen. Die Anordnung einer Maßnahme hat viele Voraussetzungen natürlich zu erfüllen und betrifft nicht nur das Opfer selber, sondern auch die Angehörigen der gefährdeten Person. Und nur so macht das ja auch Sinn. Und insgesamt finde ich das eine sehr gute, eine sehr gute Maßnahme, weil bis jetzt können sie, kann das Opfer, um dem Täter, dem Stalker zu entkommen, irgendwohin umziehen, aber sie müssen einen neuen Mietvertrag abschließen, sich bei den Meldebehörden anmelden, bei der ARGE melden, ihre Kinder bei einer Schule oder sonst wo anmelden. Und zwar können sie dann einen Sperrvermerk in ihrem Melderegister eintragen lassen, aber sie hinterlassen jede Menge Spuren, durch die sie gegebenenfalls vom Täter, vom Stalker dennoch gefunden werden können. Daher ist es sehr hilfreich, wenn wenigstens vorübergehend alle Kontaktmöglichkeiten oder Nachstellungsmöglichkeiten der Täter vollkommen abgeschnitten werden. Es werden Fallkonferenzen gesetzlich verankert und, nicht zuletzt zu nennen, Bußgeldregelungen eingeführt, bei Zuwiderhandlungen empfindliche Strafen. All diese Regelungen bringen uns in Bezug auf den Opferschutz, denke ich, ein gutes Stück weiter. Aber natürlich ist leider noch längst nicht alles gut. Immer noch ist es so, dass nicht die Täter aus dem Umfeld der Opfer nachhaltig und für immer entfernt werden, sondern es sind die Opfer, die umziehen müssen, um dem Täter auf Dauer zu entkommen. Und besonders schwierig ist es immer dann, wenn Kinder mit im Spiel sind und mitbetroffen sind und der Täter dann auch noch ein Sorge- oder zumindest ein Umgangsrecht hat. Hier ist noch einiges zu tun, was aber nicht allein von uns ausgehen kann. Also ich hoffe, dass die Weiterentwicklung der Bundesgesetzgebung hier noch einige Weichen stellen wird. Des Weiteren wird im Gesetz der Gefahrenbegriff geschärft, das haben wir gehört, hier heißt es nur noch „Gefahr“, „dringende Gefahr“ und „abstrakte Gefahr“. Die Anwendung im Vollzug wird erleichtert, bundesweit einheitlicher gestaltet und die Rechtssicherheit soll erhöht werden. Um in Notfällen schneller handeln zu können, soll die Polizei künftig bei Notrufen unter der 110 automatisch Standortdaten des genutzten Mobiltelefons abrufen können. Zur Ortung von vermissten Personen und zum entfallenden Richtervorbehalt, dazu haben der Minister und andere auch schon ausgeführt. Zum Datenschutz möchte ich jetzt nichts mehr sagen. Ich freue mich auf die Beratungen im Innenausschuss und möchte noch auf Herrn Kramer antworten, dass der Taser, wie mir der Minister mitteilte, seit Jahren zulässig ist, bislang allerdings nur beim SEK Anwendung findet, und es braucht keine Änderung im SOG, um die Nutzung auszuweiten bei der Polizei. (Nikolaus Kramer, AfD: Doch.) Und damit bedanke ich mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und Die Linke)
