Prof. Dr. Robert Northoff
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mitglieder unseres Parlaments! Werte Gäste! Wir diskutieren heute in Erster Lesung den Antrag der AfD, sich auf Bundesebene bei der Wahl von Verfassungsrichterinnen und -richtern für eine den Wahlergebnissen entsprechende Quotierung einzusetzen. Die AfD behauptet in ihrem Antrag, die bisherige informelle Praxis der Parteien, bei Verfassungsrichterwahlen eine Personenwahl durchzuführen, sei verfassungswidrig und benachteilige sie. Sie fordert letztlich jedenfalls eine starre Parteiquote entsprechend der Bundestagswahlergebnisse und will, dass Mecklenburg-Vorpommern auch im Bundesrat entsprechend abstimmt. Dem kann ich aber nicht zustimmen. Es gibt nämlich, wie wir gerade schon gehört haben, keinen verfassungsmäßig gesicherten Rechtsanspruch auf parteiquotenbasierte Vorschlags- und Benennungsrechte. Fakt ist, dass der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 31. Juli 2025, gerade jetzt also, deutlich festgestellt hat, dass bei der Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs durch den Landtag einer einzelnen Fraktion kein alleiniges Vorschlags- oder Benennungsrecht zusteht. (Heiterkeit bei Horst Förster, AfD: Eben, eben!) Fakt ist weiter – ich begründe das gleich auch –, Fakt ist weiter, dass auf Bundesebene ein Wahlverfahren vorgesehen ist, wir haben das schon gehört, entscheidend ist im Bundestag die Wahl mit Zweidrittelmehrheit nach Paragraf 6 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, im Bundesrat Paragraf 7. Das ist ein bewusst integratives Verfahren. Und die aktuellen Verfahrensregeln sehen vor, das haben wir schon gehört, dass der Richterwahlausschuss des Bundestages mit Zweidrittelmehrheit Wahlvorschläge macht, über die anschließend das Plenum mit einer erneuten Zweidrittelmehrheit abstimmt. Welche Vorschläge jeweils der Wahlausschuss macht, glaube ich, das regelt er selbst, das ist bei uns im Lande jedenfalls auch so. Dahinter können dann auch parteipolitische Überlegungen stehen. Aber ich glaube, es ist richtig, dass dieser Wahlausschuss einen Vorschlag unterbreitet, und ich glaube auch, dass es richtig ist, dass dieser personenbasiert ist und nicht irgendwie nach Parteiquoten sich dann entwickelt. Dieses Zweidrittelkonsensprinzip hat sich im Übrigen bewährt. Das Zweidrittelsystem verhindert, dass die jeweilige Regierungsmehrheit das Verfassungsgericht allein besetzen kann, verhindert übrigens damit die so genannten US-amerikanischen Verhältnisse, wonach beim Supreme Court der aktuelle Präsident die Richtervakanzen auffüllen darf. In Deutschland müssen Mehrheit und Minderheit zusammenarbeiten, diese demokratische Vielfalt ist gewollt. Das Gericht soll ausgewogen besetzt sein, das Verfassungsgericht soll eben kein technokratisches Gericht von Fachleuten sein, sondern ein pluralistisch besetztes Gericht. Was mir persönlich aber auch wichtig ist: Bei einer solchen Wahl kann man unabhängig vom Parteibuch vor allem nach Kompetenz und Vertrauenswürdigkeit der Personen entscheiden. Das ist ein großer Vorteil bei einer Personenwahl. Und ich glaube, das hat sich in der Praxis auch bewährt, denn wer sich zur AfD bekennt und damit zu einer extremistischen, teilweise verfassungsfeindlichen Partei, bei dem sind doch auch Zweifel geboten an der Vertrauenswürdigkeit. Das gewollte Grundprinzip, dass eine breite Mehrheit über geeignete Personen entscheidet, das ist hier ein wichtiges Korrektiv. Der Antrag ist daher abzulehnen. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und Die Linke)
