Dirk Bruhn
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Bundesfinanzhof hat am 3. Dezember 2025 entschieden, dass Bundesländer keine Hebeberechtigung für Gewerbesteuer haben, wenn ein Offshorewindpark in einem gemeindefreien Gebiet liegt. Gegenstand war eine Gemeinde in Niedersachsen, die Sitzgemeinde. Die Betreibergesellschaft des Windparks hat in dieser Gemeinde ihren Sitz. An diesem Standort hat die Gesellschaft keine Mitarbeiter und kein sonstiges Betriebsvermögen. Für den gemeinfreien Bereich der 12-Seemeilen-Zone hat das Land Niedersachsen die Hebeberechtigung an sich gezogen. Das Finanzamt teilte den Gewerbesteuermessbetrag auf Sitzgemeinde und Land auf, 30 zu 70. Die Sitzgemeinde bestritt die Zuordnung und klagte auf alleinige Zuordnung und bekam Recht. (Vizepräsidentin Beate Schlupp übernimmt den Vorsitz.) Die Bundesländer mit Ausnahme der Stadtstaaten dürfen sich selbst nicht als hebeberechtigte Körperschaft bestimmen. Es besteht die Möglichkeit, per Gesetz beziehungsweise per Rechtsverordnung das Gewerbesteueraufkommen aus gemeindefreien Gebieten einer beziehungsweise mehreren Gemeinden zuzuweisen. Genau das macht jetzt M-V. Dazu bedarf es noch einer Anpassung im FHG, um Verwerfungen im System zu vermeiden. Zum Schluss lassen Sie mich noch sagen, vielleicht wäre das ein Anlass für eine Diskussion auch über den Sinn oder Unsinn unterschiedlicher Hebesätze zu diskutieren. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und Die Linke)
