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René Domke

FDP 18.07.2025 Sitzungen 8/113

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Natürlich müssen neue wissenschaftliche Untersuchungsmethoden und Forschungsansätze auch im Steuer..., Quatsch, im Strafverfahrensrecht – ich bin schon bei den Steuern –, (allgemeine Heiterkeit – Zuruf von Jens-Holger Schneider, AfD: Steuerverfahren!) im Strafverfahrensrecht nicht weggedacht werden. Molekulargenetische Untersuchungen von DNA-Spuren haben Mitte der 1990er-Jahre die Forensik geradezu revolutioniert und Tausende bis dato ungelöste Fälle konnten aufgeklärt werden. Aber nicht alles, was möglich ist, ist auch für die Ermittlungen sinnvoll beziehungsweise mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Der Bundesgesetzgeber hat 2019 mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens die molekulargenetische Untersuchung von Spurenmaterial um die Feststellung äußerlich erkennbarer Merkmale – Alter, Haar-, Haut- und Augenfarbe – erweitert und dabei wurde bewusst auf die Aufnahme des Merkmals der biogeografischen Herkunft verzichtet, (Beifall Dr. Harald Terpe, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zuruf von Michael Noetzel, Die Linke) denn die entsprechende Untersuchung liefert ja lediglich Aussagen über die kontinentale Herkunft der Eltern des Spurenlegers. Ich nenne es mal „Spurenleger“, es ist der technische Begriff, weil es können ja Täter und Opfer sein. (Zuruf aus dem Plenum: Richtig!) Eine belastbare Aussage über deren genaues Herkunftsland oder die Herkunft des Spurenlegers selbst ist hingegen nicht möglich. Und damit ist das Merkmal der biogeografischen Herkunft ungeeignet, belastbare Aussagen zum äußeren Erscheinungsbild zu treffen, denn es kann mithin ja auch bestehende Informationen oder es kann bestehende Informationen, etwa Augen-, Haarfarbe, Hautfarbe, nicht sinnvoll ergänzen. (Zuruf von Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Wenn derartige Informationen ermittlungstaktisch nicht weiterhelfen, ist es höchst fraglich, ob die Untersuchung nicht schon verfassungsrechtlich unzulässig wäre. Und da habe ich erhebliche Bedenken. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Welchen Nutzen hat es denn eigentlich für Ermittlungen, wenn etwa festgestellt wird, dass beispielsweise die Mutter eines unbekannten Spurenlegers aus Europa und der Vater aus Afrika stammen? Die Kontinente sind groß. Menschen aus dem Norden der Kontinente können deutlich anders aussehen als die aus dem Süden, Osten oder Westen. Anders als die Untersuchungen, die sich auf äußerlich erkennbare Merkmale beziehen, stellen eben Untersuchungen zur biogeografischen Herkunft einen gravierenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. (Beifall Sandy van Baal, fraktionslos) Und die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2000 definierten Grenzen, die sind dann überschritten. Außerdem bergen derartige Informationen, darauf ist eingegangen, ein erhebliches Risiko der Fehlinterpretation. Das verschleiert möglicherweise sogar Ermittlungsansätze. Die Untersuchung ist geeignet, auch das wurde gesagt, ganze Bevölkerungsgruppen zu belasten, weil man es gar nicht wirklich zuordnen kann, möglicherweise sogar aufgrund der Abstammung von verschiedenen Kontinenten. Fassen wir also zusammen: ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte, ein kaum erkennbarer Nutzen für das Ermittlungsverfahren und das Risiko der Förderung rassistischer Vorurteile. Von einer Aufnahme einer solchen Regelung sollte aus meiner Sicht unbedingt Abstand genommen werden. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, Die Linke, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Becker-Hornickel, FDP, und Sandy van Baal, fraktionslos)

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