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Jacqueline Bernhardt

18.07.2025 Sitzungen 8/113

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Antrag beinhaltet ein Thema, das in mehrfacher Hinsicht sensibel ist: die Anwendung moderner DNA-Analyse im Strafverfahren und insbesondere die Frage, ob auch die biogeografische Herkunft genetisch bestimmt und zur Strafverfolgung verwendet werden soll. Ich will es gleich vorwegnehmen, und der Herr Förster hat es bereits erzählt, ich werde Ihnen empfehlen, den vorliegenden Antrag nicht anzunehmen. Warum? Nicht, weil wir gegen effektive Strafverfolgung wären, (Jens-Holger Schneider, AfD: Klingt aber so.) im Gegenteil, wir setzen uns für eine moderne, leistungsfähige und unabhängige Justiz ein, die Täter zur Rechenschaft zieht und Opfer schützt, (Zuruf von Jens-Holger Schneider, AfD) aber wir stehen ebenso klar dafür, dass Strafverfolgung im Rechtsstaat immer an Grundrechte, an Verhältnismäßigkeit und an Schutz vor Diskriminierung gebunden ist. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, Die Linke und Constanze Oehlrich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Elke-Annette Schmidt, Die Linke: So ist es.) Meine Damen und Herren, die DNA ist ein wichtiges und bewährtes kriminalistisches Instrument. Mit der Reform des 81e StPO im Jahr 2019 wurde sie rechtlich an den Stand der Wissenschaft angepasst. Schon damals wurde die Diskussion geführt, die auch immer wieder geführt werden muss: Wie viel Informationen dürfen durch Strafverfolgungsbehörden aus am Tatort sichergestelltem DNA-Material gezogen werden? Oder: Wie weit darf in das Recht auf informelle Selbstbestimmung eingegriffen werden? Kurz: Wie gläsern ist ein Mensch? Das hatte das Bundesverfassungsgericht schon 2000 in seinem Beschluss zum genetischen Fingerabdruck entschieden, wo differenziert wurde zwischen persönlichkeitsrelevanten Merkmalen wie Erbanlagen, Krankheiten und Charaktereigenschaften, dem kodierten Bereich, und auf der anderen Seite dem nicht kodierten Bereich. Auf letzteren ist der Zugriff, so das Bundesverfassungsgericht damals, erlaubt, da auf ihm keine persönlichkeitsrelevanten Merkmale sich befänden. Und, Herr Förster, da muss ich Ihnen widersprechen, es ist eben nicht, nach dem Bundesverfassungsgericht von damals nicht alles erlaubt. (Beifall Michael Noetzel, Die Linke – Horst Förster, AfD: Das habe ich auch nicht behauptet.) Hören Sie auf, so etwas wiederzugeben! Da gibt es genug Urteile, die anderes sprechen. (Horst Förster, AfD: Krankheiten, Verwandtschaft ...) Dann gab es die Fortentwicklung. 2019 wurde dann die Änderung des 81e StPO geändert. Seither darf neben dem Geschlecht und der Abstammung auch Alter sowie Merkmale wie Augen-, Haar- oder auch Hautfarbe bestimmt werden. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei diesen Merkmalen um äußerlich erkennbare Merkmale handle, die keine Persönlichkeitsrelevanz aufwiesen. Die damalige Entscheidung des Gesetzgebers, die biogeografische Herkunft nicht in den Katalog aufzunehmen, war bewusst, war begründet und sie war richtig, denn bei aller wissenschaftlichen Möglichkeit handelt es sich um ein hochsensibles Merkmal, dessen Anwendung im Ermittlungsverfahren mit erheblichen verfassungs- und gesellschaftspolitischen Risiken verbunden ist. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Warum? – Zuruf von Thore Stein, AfD) Verfassungsrechtlich bedenklich ... (Thore Stein, AfD: Aber warum denn?) Ich führe es gerade aus. Können Sie ja mal zuhören. (Thore Stein, AfD: Machen wir doch. – Zuruf von Thomas de Jesus Fernandes, AfD) Verfassungsrechtlich bedenklich deshalb, weil die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung fraglich ist. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD, und Thore Stein, AfD: Hä?) Führt die Erhebung des biogeografischen Merkmals wirklich zu einem besseren Ermittlungserfolg, ist der Eingriff also geeignet? Natürlich, in Einzelfällen kann eine erweiterte DNA-Analyse zu hilfreichen Hinweisen führen, aber selbst die Wissenschaft räumt ein, es handelt sich nicht um eindeutige Bestimmungen, sondern um eine Wahrscheinlichkeitsaussage. (Zurufe von Horst Förster, AfD, und Jens-Holger Schneider, AfD) Und auch das hat der Herr Förster in seinen Ausführungen selber gesagt, dass es sich um Wahrscheinlichkeiten handelt. (Zuruf von Jens-Holger Schneider, AfD) Wir erfahren keine konkreten Herkunftsorte. Wir erfahren allenfalls, dass die Vorfahren des Verdächtigen beispielsweise aus Europa, aus Afrika, aus Asien oder Ostasien stammen. Damit ist schon fraglich, ob die Erhebung des biogeografischen Merkmals geeignet ist, (Thore Stein, AfD: Das ist doch hilfreich.) die Strafverfolgung zu verbessern. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Wollen Sie mal auf die verfassungsrechtlichen Bedenken eingehen? Da haben Sie noch nichts gesagt.) Und nicht nur, dass die Aussagekraft begrenzt ist, zudem ist die biogeografische Herkunft ein Merkmal, das leicht als ethnisches oder rassistisches Profiling wahrgenommen werden kann. Kristallisiert sich beispielsweise heraus, wie der Urheber wahrscheinlich aufgrund seiner Herkunft, unterschieden nach asiatisch, afrikanisch oder europäisch, aussieht, könnte es zu Reihenuntersuchungen innerhalb der entsprechenden Bevölkerungsgruppen kommen. (Unruhe vonseiten der Fraktion der AfD) Dies würde aber dann nicht passieren, wenn wir wie bisher die Untersuchung auf Merkmale wie Haut-, Augen- oder Haarfarbe beschränken, wenn die Untersuchung auf Merkmale wie grünäugig oder braunhaarig hinweist. Das zeigt, dass die Erhebung der biogeografischen Herkunft die Gefahr birgt, dass ganze Bevölkerungsgruppen unter Generalverdacht geraten, dass Vorurteile reproduziert statt aufgeklärt werden, (Zuruf von Thomas de Jesus Fernandes, AfD) dass das Vertrauen in eine diskriminierungsfreie Justiz beschädigt wird. (Zuruf von Jens-Holger Schneider, AfD) Damit ist auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn fraglich. Der Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung ist sehr stark und geht an den Kern des Grundrechts. (Unruhe vonseiten der Fraktion der AfD) Die Gefahr des gläsernen Menschen ist da. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Das ist irreführend, was Sie jetzt sagen.) Auf der anderen Seite ist die Aussagekraft des Merkmals eher mäßig und birgt mehr Gefahren, als dass es wirklich einen Nutzen bringt. Das sah auch 2019 bei der Änderung des 81e StPO die damalige Justizministerin Christine Lambrecht so. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Dann sieht die auch nicht durch.) Sie hatte sich damals gegen die Ausweitung auf die kontinentale Herkunft ausgesprochen, da dies ermittlungstaktisch nicht weiterhelfe, dafür aber die Gefahr bestehe, dass größere Gruppen an den Pranger gestellt werden. (Zurufe von Horst Förster, AfD, und Thomas de Jesus Fernandes, AfD) Und ich finde, dieses Zitat fasst es wirklich schön zusammen. Und ich glaube auch, dass diese Gründe es waren, (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Die Gruppe wird ja kleiner, nicht größer.) warum Bayern, das ja dieses Merkmal in seinem Landesgesetz 2018 verankert hatte, (Zuruf von Jens-Holger Schneider, AfD) dieses 2021 eben aus seinem Polizeirecht begründungslos strich. Und deshalb kann ich auch nur mutmaßen, weil es begründungslos gestrichen wurde. Aus diesen Erwägungen heraus habe ich auf der JuMiKo gegen den Antrag von Bayern gestimmt und aus diesen Gründen rede ich auch heute gegen Ihren Antrag. Und ich stehe damit nicht alleine. Sie haben die Innenseite erwähnt. Auf der anderen Seite gibt es natürlich die Mehrheit der Justizminister/-innen, die dagegengestimmt haben. Ähnlich aber auch sieht es der Deutsche Anwaltverein. Meine Damen und Herren, die AfD nennt ihren Antrag „Keine Nachsicht für Mörder“. Diese Wortwahl ist nicht nur reißerisch, sie ist auch irreführend. Die DNA-Analyse im Ermittlungsverfahren ist nicht auf bestimmte Straftaten wie Mord beschränkt. Sie ist immer dann zulässig, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, unabhängig vom Delikt. Der Antragstitel soll offensichtlich Emotionen wecken und suggerieren, dass wer dagegen ist, auf der Seite der Täter steht. (Zuruf von Horst Förster, AfD) Ich finde, das ist unanständig und verkennt völlig die rechtliche Realität. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, Die Linke und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Wir dürfen unsere Gesetze nicht nach populistischen Überschriften gestalten, sondern nach den Grundsätzen von Rechtsstaatlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung. Aus diesen Gründen kann ich nur empfehlen, den Antrag abzulehnen. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, Die Linke und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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