Ann Christin von Allwörden
Nach Paragraf 17a Erschwerniszulagenverordnung des Bundes erhalten Beamte und Soldaten eine monatliche Zulage, wenn sie zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und im Kalendermonat mindestens fünf Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr, also Nachtdienststunden leisten. Mit der Zulage sollen die besonderen Belastungen des Biorhythmus durch häufig wechselnde Arbeitszeiten und einen hohen Anteil von Nachtdienststunden vergütet werden. Meine Frage ist: Wird die Erschwerniszulagenverordnung M-V evaluiert und erfolgt dieses auch im Hinblick auf die Einführung einer Regelung nach Paragraf 17a der Erschwerniszulagenverordnung des Bundes?
