Martina Tegtmeier
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir behandeln heute in Zweiter Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, des Landesverwaltungskostengesetzes und der Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung. Normalerweise, wenn wir solche Gesetze hier behandeln und gar in Zweiter Lesung, kommen die Emotionen nicht so hoch wie eben bei der Aktuellen Stunde. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Na, warten Sie mal ab! – Zuruf von René Domke, FDP) Das liegt vielleicht in der Natur der Sache, aber trotz alledem ist das hier durchaus im Bereich des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ein total spannendes Gesetz, vor allen Dingen natürlich für die Mitarbeitenden in den Verwaltungen und in den Behörden. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Ja.) Für die Bürgerinnen und Bürger reicht es eigentlich aus, wenn die Verwaltungsabläufe hürdenlos flutschen, zeitgemäß ablaufen und möglichst zügig abgearbeitet sind. Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die Abläufe, die die Verwaltung für ihr Tun anwendet, also allgemeine Verfahrensgrundsätze, die für alle Behörden gelten. Bund und Länder haben jeweils eigene, aber weitestgehend gleichlautende Verwaltungsverfahrensgesetze. Sie werden in einem gemeinsamen Prozess von Bund und Ländern fortentwickelt als sogenannte Simultangesetzgebung. Also auch wenn die Länder Verwaltungsverfahrensgesetze für ihre Behörden grundsätzlich selbst regeln, sollten sie natürlich mit denen im Bund übereinstimmen, um verfahrensrechtliche Sonderregelungen zu vermeiden. So wird eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Anwendung von Fachrecht des Bundes auch landesseitig gewährleistet. Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz werden im Verwaltungsverfahrensrecht Anpassungserfordernisse umgesetzt. Das betrifft Änderungen aus dem im Dezember 2023 im Bund beschlossenen Fünften Verwaltungsverfahrensänderungsgesetz, durch das das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes geändert wurde. Damit wurden auch Bestandteile des Planungssicherstellungsgesetzes in modifizierter Form in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übernommen. Gleichzeitig wurde das Planungssicherstellungsgesetz übernommen. Nein, das wurde gleichzeitig noch ein letztes Mal bis zum 31. Dezember, also bis Ende dieses Jahres, verlängert, um auch den Ländern mit eigenem Verwaltungsverfahrensgesetz die Möglichkeit zu geben, die vom Bund bereits in sein Gesetz übernommenen Instrumente auch in die Länderverwaltungsverfahrensgesetze zu implementieren. Dieses Gesetz aus 2020 sollte sicherstellen, dass auch unter den erschwerten Bedingungen während der Covid-19-Pandemie Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß durchgeführt werden konnten. Es ging darum, notwendige Verfahrensschritte digital durchzuführen. Bewährte Instrumente daraus werden nun sozusagen in den Regelbetrieb übernommen. Das betrifft auch digitale Instrumente im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, wie der Möglichkeit der digitalen Bekanntmachung, der Auslegung von Dokumenten und so weiter. Diese Instrumente sollen nun dauerhaft und rechtssicher zur Verfügung stehen. Auch werden die Regelungen zum elektronischen Schriftformersatz erweitert. Mit der fortschreitenden Digitalisierung war der Ruf nach einer Modernisierung des Schriftverkehrs lauter geworden. Vonseiten der Anwaltschaft ist gefordert worden, schriftformersetzende elektronische Kommunikation auch in Verwaltungsverfahren über das besondere elektronische Anwaltspostfach zuzulassen, dessen Nutzung für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten zwingend vorgeschrieben ist. Immer eine Rolle hierbei spielt natürlich auch die Signatur. Soweit in Verwaltungsverfahren Schriftformerfordernisse für Behörden gelten, ist vor dem Hintergrund, dass die Ausstattung mit qualifizierten elektronischen Signaturzertifikaten und den Signatureinrichtungen für die einzelnen zeichnungsbefugten Beschäftigten einen zu hohen Kosten- und Ressourceneinsatz erfordere, gefordert worden, das qualifizierte elektronische Behördensiegel zuzulassen. Dann gab es noch das Postrechtsmodernisierungsgesetz. Der Deutsche Bundestag hat im Juli 2024 dieses Gesetz beschlossen, durch das auch das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in Bezug auf die Laufzeitvorgaben, also die Zustellzeiten, geändert wurde. Da ist die Frist verlängert worden. Auch das wird in diesem Gesetz nachvollzogen. Die Ansätze aus dem Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung finden in unserem Landesgesetz ebenfalls ihren Niederschlag. Es geht um die schnelle, effektive Durchführung. Es geht darum, dass Ergebnisse aus frühen Öffentlichkeitsbeteiligungen ohne Probleme weiterverwendet werden können. Es wird zum Beispiel festgelegt, dass der Vorhabenträger der Behörde Inhalt und abschließendes Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in verkehrsüblichem elektronischem Format übermitteln und der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen soll. Um die Bedeutung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung hervorzuheben, wird die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in einem eigenständigen Paragrafen normiert. Dann kommen wir zum zweiten Teil, das Verwaltungsvollstreckungsrecht. Im Kommunalfinanzbericht 2021 hatte der Landesrechnungshof auf die nicht auskömmlichen Vollstreckungsgebühren rückständiger Rundfunkgebühren hingewiesen. Der Finanzausschuss hat das zum Anlass genommen, die Landesregierung zu bitten, die Auskömmlichkeit der Pauschalen des Ausgleichsbetrages für die Vollstreckung der Bescheide zu prüfen und die Pauschale gegebenenfalls anzupassen. Das geschieht mit diesem Gesetz. Die kommunalen Vollstreckungsbehörden führen diese Aufgabe im Wege der Vollstreckungshilfen für den Beitragsservice durch. Hier gab es im Vorfeld keine einhellige einvernehmliche Einigkeit, sage ich mal so. Dem NDR war die nunmehr festgelegte Höhe von 55 Euro zu viel, und die Umsetzung der Vollstreckung durch die Kommunen wurde auch von einigen Seiten infrage gestellt. Dann haben wir noch im Verwaltungskostenrecht eine Sache, die unbedingt jetzt abschließend geregelt werden musste. Ich weiß nicht, ob Sie es wussten – aber wahrscheinlich natürlich wussten Sie das alle –, bereits seit dem 1. Januar 2017 greift die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Es gab eine Übergangsfrist, die zwischenzeitlich auch noch einmal bis Ende dieses Jahres verlängert wurde. Nun muss jedoch am 01.01.2025 eine neue Landesregelung auch in Kraft sein. Das Landesverwaltungskostengesetz enthält derzeit zwar für Benutzungsgebühren eine rechtliche Möglichkeit, (René Domke, FDP: Dafür kommt es aber auch ziemlich spät.) etwaig anfallende Umsatzsteuern den Gebührenpflichtigen aufzuerlegen, für Verwaltungsgebühren jedoch nicht. Das wird mit diesem Gesetz ebenfalls ergänzt. Alle beteiligten Ausschüsse haben mehrheitlich für die unveränderte Annahme dieses Gesetzes plädiert, in den einzelnen Ausschüssen aber nicht immer gleich gestimmt, wie mir aufgefallen ist. Aber auch heute werden wir den vorliegenden Anträgen, die inhaltlich alle ausführlich im Innenausschuss erörtert wurden, nicht zustimmen und plädieren für die unveränderte Annahme des vorliegenden Änderungsgesetzes. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
