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Rainer Albrecht

SPD 13.11.2024 Sitzungen 8/90

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Vorweg eine Bemerkung zu Herrn Damm: Der Bauminister hat im März gesagt, es kommt die kleine Novelle der Landesbauordnung dieses Jahr und nächstes Jahr kommt dann die große Novelle, nur zur Klarstellung. (Zuruf von Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Nachdem der Minister nun ausführlich die vorgesehenen Änderungen dargelegt und begründet hat, kann ich mich jetzt leider nur noch wiederholen. Ich möchte deshalb die Ausführungen noch einmal kurz zusammenfassen: Die Regelungen zur Bauvorlageberechtigung in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern werden entsprechend den Kritikpunkten der Kommission angepasst. Im Rahmen des Paktes für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung wird eine kleine Bauvorlageberechtigung für bestimmte Handwerksmeister und Techniker eingeführt. Wegen unzureichender Richtlinienumsetzung der Richtlinie EG 2005/36 „Verhinderung eines Vertragsverletzungsverfahrens“ werden folgende Änderungen vorgenommen: – Die Einführung des Verzeichnisses der Bauvorlageberechtigung – die in das neue Verzeichnis der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung Einzutragenden verfügen nicht über eine zweijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden, jedoch Beschränkung auf bestimmte Vorhaben, Gebäudeklassen 1 und 2, die keine Sonderbauten sind. – Weit gewichtigere Änderungen im Rahmen der Energiewende sind keine Abstandsflächen mehr bei Wärmepumpen bei einer Höhe von bis zu zwei Metern und einer Breite bis zu drei Metern. – Die Pflicht zur Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder kann durch einen von der Gemeinde zweckgebundenen zu verwendenden Geldbetrag abgelöst werden. – Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf Dächern können infolge geringerer Abstände insbesondere auf Reihen- und Doppelhäusern größer dimensioniert werden. – Die Verpflichtung, notwendige Pkw-Stellplätze herzustellen, entfällt, wenn in Gebäuden Wohnungen geteilt oder Wohnraum durch Umnutzung, durch Aufstockung des Gebäudes oder durch Ausbau des Dachraumes geschaffen wird. – Der Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken im Innenbereich wird im Genehmigungsfreistellungsverfahren ermöglicht. – Die Überprüfung des Bauantrages ist auch weiterhin innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten mit Fristbeginn Antragseingang. Allerdings müssen Nachforderungen künftig innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Bauantrages durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen. – Die Ermächtigungsgrundlage für die von der Gemeinde zu erlassenden örtlichen Bauvorschriften wird erweitert. Meine Damen und Herren Abgeordnete, folgende Änderungen sind im Architekten- und Ingenieurgesetz vorgesehen: Die in einem anderen Bundesland erworbene Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Stadtplaner“ gilt dann auch in Mecklenburg-Vorpommern. Und wie schon erwähnt, muss dann auch der Paragraf 9 Bauvorlageberechtigung infolge der vorgesehenen Änderungen in den Paragrafen 65a bis 65d in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern neu gefasst werden. Meine Damen und Herren, lassen Sie mich kurz noch ein paar Worte zur kleinen Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeister und Techniker sagen: Seit einigen Jahren befasst sich der Landtag immer mal wieder mit der Forderung des Bauverbandes und der Handwerkskammern Mecklenburg-Vorpommern zu diesem Thema. Nachdem schon viele andere Bundesländer – insgesamt elf Bundesländer – die kleine oder auch eingeschränkte Bauvorlageberechnung eingeführt haben, muss sich jetzt auch Mecklenburg-Vorpommern damit befassen. Meine Damen und Herren Abgeordnete, seit Anfang dieses Jahres hat unser zuständiger Arbeitskreis unter meiner Leitung intensive und konstruktive Gespräche gemeinsam mit Vertretern aller Handwerkskammern und dem Bauverband Mecklenburg-Vorpommern sowie der Architekten- und Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern unter Beteiligung der Bauabteilung des Innenministeriums und selbstverständlich des Bauministers geführt. Im Juni haben wir vereinbarungsgemäß noch einmal in dieser großen Zusammensetzung getagt und die vorgesehenen Änderungen und ihre möglichen Auswirkungen besprochen. Hier kamen dann auch die notwendigen Voraussetzungen und Pflichten der Meister und Techniker zur Sprache, und auch die Bedenken seitens der Architekten- und Ingenieurkammer wurden entgegengenommen. Im Ergebnis bleibt leider festzustellen, dass beide Seiten auf ihren Standpunkten bestehen bleiben. Es gibt zurzeit keinen Konsens der betroffenen Berufsverbände zur Einführung der kleinen Bauvorlageberechtigung. An dieser Stelle möchte ich mich auch im Namen der SPD-Fraktion bei allen Beteiligten für ihre im Interesse ihrer Vertretung fairen und respektvollen Diskussionen bedanken. Meine Damen und Herren, Ihnen liegen jetzt die Änderungen diverser Gesetze im Entwurf vor, und der Landtag wird diese dann sicherlich mit den notwendigen Anhörungen in den Ausschüssen weiter beraten. Und ich bin mir sicher und erhoffe, dass wir danach deutlich klarer wissen, ob wir mit der Einführung der kleinen Bauvorlageberechtigung richtigliegen. Die SPD-Fraktion stimmt dem vorgelegten Entwurf und der Überweisung zur weiteren Beratung in den Ausschüssen zu. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit bis hierher! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE) Kommen wir jetzt zum Antrag der FDP, AfD, „Bauvorhaben vereinfachen“, (Zuruf von Ann Christin von Allwörden, CDU) im April bereits vorgelegt. (allgemeine Unruhe) Herr Kramer sprach – und das nehme ich Ihnen jetzt nicht übel – von einer klaren Botschaft. Und ich werde Ihnen gleich erzählen, dass Ihre klare Botschaft so unklar ist, dass wir diesen Antrag einfach nur ablehnen können. Mit dem von Ihnen vorgelegten Antrag möchten Sie Bauvorhaben vereinfachen. So gut, so schön. Aber wie und mit welchen Vorschlägen lassen Sie, meine Herren und Dame der AfD, uns im Unklaren. Warum ich Ihnen dies vorwerfe, werde ich Ihnen jetzt erklären. Kommen wir zum ersten Punkt. Unklar ist, warum die Landesregierung aufgefordert werden soll, sich für die in Paragraf 2 der Landesbauordnung genannten Begriffe auf Bundesebene für eine einheitliche Präzisierung und Vereinheitlichung der Definition einzusetzen. Auch aus der Begründung Ihres Antrags geht nicht hervor, worin Missverständnisse und Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der Landesbauordnung bestehen. Der Aufforderung an die Landesregierung bedarf es daher nicht. Die in Paragraf 2 der Landesbauordnung geregelten Begriffe entsprechen der Musterbauordnung. Missverständnisse und Rechtsunsicherheiten sind uns daher nicht bekannt. Ich komme zum zweiten Punkt. Das Land hat mit der Änderung der Landesbauordnung in 2021 und der Änderung der Bauvorlageverordnung die Voraussetzungen für die Digitalisierung geschaffen. Dies müssen die unteren Bauaufsichtsbehörden nun in eigener Zuständigkeit umsetzen. Im Rahmen des IT-Haushalts sind für die Digitalisierung der Baugenehmigungsverfahren bereits Haushaltsmittel freigegeben und verfügbar. Mit dem digitalen Baugenehmigungsverfahren wird durch das Innenministerium eine digitale Verwaltungsdienstleistung nach dem Einer-für-Alle-Prinzip entwickelt. Dieses Verfahren soll nach Fertigstellung in Mecklenburg-Vorpommern sowie weiteren Bundesländern zum Einsatz kommen. Darauf bin ich schon in der letzten, also in der Landtagssitzung im April aufgrund des Antrages der CDU-Fraktion – Herr Reinhardt hat darauf hingewiesen – eingegangen. Durch die Verarbeitung digitaler Informationen sollen Erleichterungen für Wirtschaft als auch Verwaltung zum Baugenehmigungsverfahren bewirkt werden. Derzeit finden für das digitale Baugenehmigungsverfahren die Abschlussarbeiten statt. Einige Bauämter arbeiten schon im Parallelverfahren damit. Anzumerken ist hier noch, dass die aufgerufenen Paragrafen unserer Landesbauordnung nicht mit Ihren Überschriften übereinstimmen. Paragraf 60 regelt den Vorrang anderer Gestattungsverfahren und nicht bauaufsichtliche Entscheidungen. Und der Paragraf 61 regelt verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen und nicht den Bauantrag und Bauvorlagen wie in Ihrem Antrag. Drittens ist Folgendes anzusprechen: Die Landesbauordnung M-V enthält die geforderten Freistellungen bereits im Paragrafen 62 mit der Genehmigungsfreistellung. Das entspricht der Musterbauordnung und sieht die Genehmigungsfreistellung sowie eine Reihe von Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen vor. Dazu gehören nicht nur besondere einfache Vorhaben, sondern auch Wohngebäude und sonstige baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, unter anderem Photovoltaikanlagen. Und im Paragrafen 63 der Landesbauordnung gibt es bereits Regelungen zu vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Meine Damen und Herren, unter II.4 möchte die AfD-Fraktion im Paragrafen 48 der Landesbauordnung die Vorschriften zu Stellplätzen flexibler regeln. Der Paragraf 48 Landesbauordnung regelt aber die Anforderungen an Wohnungen, nicht an Stellplätze. Die entsprechenden Regelungen für Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder befinden sich aber im Paragrafen 49. So viel zu Ihrer Klarheit beziehungsweise Unklarheit Ihres Antrages. Unter fünftens lassen Sie uns im Unklaren, wie eine Initiative auf Bundesebene, das Gebäudeenergiegesetz anzupassen, um die energetische Anforderung an Neubauten und flexiblere Lösungen und Anreize für den Einsatz erneuerbarer Energien zu schaffen, aussehen soll. Sechstens. Den genannten Paragrafen 62a Landesbauordnung M-V gibt es in der Landesbauordnung gar nicht. Gemeint war wohl hier der Paragraf 72a, Typengenehmigung. (Zuruf von Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Die Regelung zur Typengenehmigung nach Paragraf 72 Landesbauordnung entspricht dem Paragrafen 72a der Musterbauordnung. Die Voraussetzungen für die Nutzung einer Typengenehmigung sind wie in den meisten anderen Bundesländern geregelt. Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen. Kommen wir zum siebten Punkt. Auch hier lassen Sie uns im Unklaren, was konkret im Denkmalschutzgesetz angepasst werden soll, um eine ausgewogene Berücksichtigung von Denkmalschutz und Bauvorhaben zu ermöglichen. Auch hier hilft Ihre Begründung im Antrag nicht weiter. Meine Damen und Herren Abgeordnete, dieser Antrag ist nicht nur oberflächlich, er bezieht sich teilweise auf nicht vorhandene Paragrafen, verwechselt die Paragrafen und benennt falsche Überschriften, und es scheint mit einer mir nicht vertrauten Landesbauordnung bearbeitet worden zu sein. Dieser Antrag ist eine Beleidigung des Landtages, meine Damen und Herren, wir lehnen diesen Antrag ab. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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