Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Gefährderansprachen zeigen Wirkung, das sagt die Praxis, das besagen aber auch die Ergebnisse empirischer Untersuchungen. So hat das Europäische Zentrum für Kriminalprävention das Projekt „Gefährderansprache“ in Nordrhein-Westfalen zweimal evaluiert und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Zahl ermittelter Tatverdächtiger bezogen auf den Zuständigkeitsbereich und den Projektzeitraum nach entsprechenden Ansprachen um 11,3 Prozent verringert hat. Auch die Evaluation des Projekts „Gefährderansprache“ des Polizeipräsidiums Gelsenkirchen im Bereich jugendlicher Mehrfachkriminalität kam nach Prüfung der Legalbewährung zu dem Ergebnis, dass die Gefährderansprache 4 von 24 jugendlichen Mehrfachtätern erreicht hatte und diese im weiteren Untersuchungszeitraum nicht mehr straffällig wurden. Nach dem Willen der AfD-Fraktion soll es nun künftig eine spezielle Rechtsgrundlage im Sicherheits- und Ordnungsgesetz für Gefährderansprachen geben. In Mecklenburg-Vorpommern werden Gefährderansprachen – das wurde hier auch schon gesagt – bislang auf die sogenannte polizeiliche Generalklausel, also auf Paragraf 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes gestützt. Da die Intensität des mit einer Gefährderansprache normalerweise verbundenen Grundrechtseingriffs eher gering ist, bedarf es dafür – anders als die AfD-Fraktion hier vorträgt – nicht unbedingt einer spezifischen Rechtsgrundlage. Nach dem Gesetzentwurf der AfD-Fraktion soll eine Gefährderansprache schon dann zulässig sein, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird. Diese Formulierung stammt aus dem Entwurf eines Reformgesetzes zur Änderung des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. In der Sachverständigenanhörung zu diesem Gesetzentwurf wurde – das kann man hier nicht oft genug wiederholen – kritisiert, die Tatbestandsvoraussetzungen genügten nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Auch der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Niedersächsischen Landtags hatte moniert, es werde nicht hinreichend deutlich, wie weit die neue Formulierung die Eingriffsschwelle in das Vorfeld der Gefahr verlagere. Ich habe es in der Ersten Lesung schon gesagt, die AfD-Fraktion hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, dessen es eigentlich nicht bedarf und dessen Formulierung zudem noch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit widerspricht. Meine Fraktion kann den Gesetzentwurf daher nur ablehnen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall Jutta Wegner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
