Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Die Forderung, Geflüchteten aus der Ukraine kein Bürgergeld mehr zu zahlen, ist nicht neu. Ausgelöst von der CDU, sekundiert von der FDP und nun aufgegriffen von der AfD ist die Debatte auch hier im Landtag angekommen. Um es gleich vorwegzusagen, die hier lebenden Ukrainer/-innen suchen Schutz bei uns vor einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Sie haben es nicht verdient, zum Objekt einer populistischen Neiddebatte gemacht zu werden. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Die Zeit und die Energie, die uns das kostet, sollten wir eher darauf verwenden, einen effektiven Plan zu entwickeln, wie Geflüchteten ein vereinfachter Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt verschafft werden kann. Zur Erinnerung: Menschen, die aus der Ukraine zu uns geflohen sind, gelten – das hat der Innenminister ja auch schon dargestellt – sofort als schutzberechtigt. Deshalb erhalten sie von Anfang an Bürgergeld und nicht die etwas niedrigeren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Grundlage dafür ist eine Vereinbarung der EU-Mitgliedsstaaten vom März 2022 angesichts des russischen Überfalls auf die Ukraine und dann eben die Vereinbarung, für die Aufnahme von Geflüchteten die sogenannte EU-Massenzustrom-Richtlinie anzuwenden. Danach wird Menschen aus der Ukraine befristet ein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt, ohne dass diese vorher ein Asylverfahren durchlaufen müssen. Diesen sogenannten Rechtskreiswechsel hatten der Bundeskanzler und die Ministerpräsident/-innen der Länder am 7. April 2022 vereinbart. Das entsprechende Gesetz ist am 12. Mai 2022 im Deutschen Bundestag beschlossen worden. Das bedeutet, der Antrag der AfD-Fraktion verlangt etwas rechtlich Unzulässiges. Das Bürgergeld für ukrainische Geflüchtete dürfte überhaupt nicht gestrichen werden. Die sogenannte EU-Massenzustrom-Richtlinie fordert ausdrücklich, dass den Betroffenen Sozialleistungen gewährt werden. Doch auch ohne europarechtliche Vorgaben wäre es in Deutschland nicht möglich, die Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine auf null zu setzen. Das ergibt sich aus Artikel 1 des Grundgesetzes. Die dort verankerte Unantastbarkeit der Menschenwürde gilt für alle Menschen, auch für Geflüchtete. Eine ersatzlose Streichung von Sozialleistungen würde das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzen. Danach muss der Staat dafür Sorge tragen, dass den Menschen mindestens die Mittel zur Verfügung stehen, die sie für ein menschenwürdiges Dasein unbedingt benötigen. Bei der näheren Bestimmung des Existenzminimums steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Dabei gilt, dass die gewährten Leistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden müssen. Migrationspolitische Erwägungen können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das Existenzminimum rechtfertigen. Abgesehen davon, dass sich dies nicht empirisch belegen lässt, es geht auch rein rechtlich nicht, Leistungen an Asylsuchende und Geflüchtete niedrig zu halten, um Anreize für Migration zu vermeiden. Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren, sagt das Bundesverfassungsgericht. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE) Diesen Anforderungen muss die Bundesrepublik Deutschland in jedem Fall gerecht werden. Sozialleistungen für Geflüchtete dürfen dahinter nicht zurückbleiben, auch nicht die Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine. Ich möchte hier aber noch zwei weitere Dinge klarstellen: Erstens. Dadurch, dass wir die Ukraine mit Waffen und durch die Ausbildung an diesen Waffen unterstützen, wird die Bundesrepublik Deutschland nicht zur Konfliktpartei. Völkerrechtlich werden nur solche Staaten zu Konfliktparteien, die mit eigenen bewaffneten Truppen an einem Konflikt teilnehmen. Im Fall des Ukrainekriegs sind dies bislang nur Russland und die Ukraine. Westliche Staaten wie Deutschland oder Frankreich gehören nicht zu den Konfliktparteien, denn, ich zitiere, „das reine Senden von Waffen, Munition oder anderem militärischen Gerät genügt dafür noch nicht“. Das sagt nicht irgendwer. Das sagt Claus Kreß, der Direktor des Instituts für internationales Friedenssicherungsrecht der Universität Köln. (Horst Förster, AfD: Ja, das bestreitet auch keiner.) Wenn nun ein Staat wie Deutschland an die Ukraine nicht nur Waffen liefert, sondern dann auch noch etwa durch die Entsendung von Ausbildern dabei mithilft, diese Waffen aktiv auf bestimmte Ziele zu richten, dann hat das ja eine andere Qualität als die bloße Lieferung dieser Waffen. Doch auch das wäre, so Völkerrechtler Kreß, weiterhin unverfänglich, solange deutsche Ausbilder bloß bei Trockenübungen helfen, also nicht im realen Gefecht. Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes, das der Kollege Förster hier aus dem Bundestag angeführt hat, ist nicht so eindeutig, wie der Kollege das suggeriert hat. Russlands Angriff auf die Ukraine ist ein eklatanter Rechtsverstoß, die Verteidigung dagegen ein Akt der Selbstverteidigung. Selbst wenn nun die Bundesrepublik Deutschland der Ukraine mit Waffengewalt zu Hilfe kommen würde, ergäbe sich daraus, so der Völkerrechtler weiter, für einen Angriff auf Deutschland genauso wenig eine Legitimation aus dem Völkerrecht wie bislang schon für die Angriffe auf die Ukraine. Die zweite Sache, die ich klarstellen wollte, ist, nach der EU-Massenzustrom-Richtlinie, und nur die kann hier maßgeblich sein, ist auch solchen Menschen aus der Ukraine ein humanitärer Aufenthaltstitel zu erteilen, die sich möglicherweise der Wehrpflicht entzogen haben. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat sich eingehend mit der Frage beschäftigt, inwieweit Artikel 28 der EU-Massenzustrom-Richtlinie auf Fälle der Kriegsdienstverweigerung anwendbar sind. Nach Artikel 28 der Massenzustrom-Richtlinie können die Mitgliedsstaaten eine Person vom vorübergehenden Schutz ausschließen, wenn ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass sie vor ihrer Aufnahme in dem Aufnahmemitgliedsstaat ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts außerhalb dieses Mitgliedsstaats begangen hat. Und für die Frage, ob überhaupt eine Straftat im Sinne dieser Ausschlussklausel vorliegt und ob das jeweilige Verbrechen als schwere Straftat eingestuft werden muss, ist nicht das Strafrecht des Herkunftsstaates entscheidend, vielmehr ist ein internationaler Standard zugrunde zu legen, wobei eine mangelnde Strafbarkeit im Aufnahmestaat, hier wäre das dann die Bundesrepublik Deutschland, gegen die Einstufung als schweres Verbrechen spricht. So, und die Verweigerung des Militärdienstes kann ja mehrere Straftatbestände des Wehrstrafgesetzes und auch des Strafgesetzbuches verwirklichen. Allerdings gewährt Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen. (Jens-Holger Schneider, AfD: Ja, Deutschland.) Ja, Deutschland. Habe ich ja drüber geredet. Sofern dessen Voraussetzungen vorliegen, steht dies einer Strafbarkeit nach deutschem Recht entgegen. (Jens-Holger Schneider, AfD: Ja, für Deutsche.) Und nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ein aus Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention folgendes allgemeines Menschenrecht. Sofern also die Kriegsdienstverweigerung im konkreten Fall aus Gewissensgründen erfolgt und unter den Schutz von Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz oder Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention fällt, dürfte dies nicht als schweres Verbrechen im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie eingestuft werden. Die Forderung, kein Bürgergeld für Ukrainer, ist rechtlich nicht haltbar.
