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Constanze Oehlrich

GRÜNE 10.07.2024 Sitzungen 8/84

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Der Landtag hat nach Artikel 20 unserer Landesverfassung die Aufgabe, die Landesregierung zu kontrollieren. Die Kontrollfunktion übernimmt in einer parlamentarischen Demokratie in der Regel die Opposition. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss parlamentarische Kontrolle verfahrensrechtlich so gestaltet sein, dass sie effektiv ist. Die von der Verfassung vorgesehenen Kontrollinstrumente sind deswegen regelmäßig als Minderheitenrechte ausgestaltet. Und zu diesen Kontrollinstrumenten gehören unter anderem das parlamentarische Fragerecht, die Berichtspflicht der Regierung in den Landtagssitzungen und auch in den Ausschüssen und auch das parlamentarische Untersuchungsrecht. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse gelten – das hat der Kollege Ehlers auch schon gesagt – als das schärfste Schwert der Opposition. Sie zielen nicht auf Fremdinformation, sondern auf Selbstinformation. Das zeigen die besonderen Instrumente, die ein solcher Ausschuss hat. Das ist insbesondere die Pflicht der Aktenvorlage aller staatlichen und nicht staatlichen Stellen sowie die Zeugnispflicht von Regierungsmitgliedern, öffentlichen Bediensteten und von Privatpersonen. Um effektiv zu sein, ist das parlamentarische Untersuchungsrecht in Bund und Ländern als Minderheitenrecht ausgestaltet. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bedarf eben nicht einer Mehrheit, sondern einer qualifizierten Minderheit. Das wurde auch schon erwähnt. In manchen Ländern ist auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtags ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. In anderen, wie dem unsrigen, muss das Quorum von einem Viertel der Mitglieder des Landtags erreicht werden. Die Einsetzungspflicht besteht nur dann nicht, wenn der Einsetzungsantrag verfassungswidrig ist, etwa, weil das Parlament sich mangels Zuständigkeit nicht mit der Sache befassen darf. Wenn also die qualifizierte Minderheit immer neue Einsetzungsanträge mit jeweils anderen verfassungsgemäßen Untersuchungsgegenständen stellt, müsste die Mehrheit dem Einsetzungsantrag jeweils entsprechen. Darauf weist der ehemalige Leiter des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags Rheinland-Pfalz, Paul Glauben, in einem Beitrag für den Verfassungsblog hin. Und da es eben keine Obergrenze für den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gibt, droht eine Blockade des parlamentarischen Betriebs und auch der Arbeit der Regierung, einschließlich der ihr nachgeordneten Stellen. Wie viele parallellaufende Untersuchungsausschüsse Parlament und Regierung vertragen, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung haben sicher eine andere Belastungsgrenze als ein Landtag und eine Landesregierung. Das Quorum von einem Viertel der Mitglieder des Landtages dient dem Minderheitenschutz einerseits und der Arbeitsfähigkeit des Parlaments andererseits. Mit der Einsetzung von drei Untersuchungsausschüssen in dieser Legislaturperiode hat der Landtag gezeigt, dass das derzeitige Quorum nicht zu hoch ist. Meine Fraktion lehnt den Gesetzentwurf ab. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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