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Bernd Lange

SPD 10.07.2024 Sitzungen 8/84

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Gäste! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich konnte das Thema zuerst gar nicht so richtig einordnen. Seit Anfang 2000 ist die sogenannte Gefährderansprache als eine Standardmaßnahme zur Abwehr von Störungen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Sie hat sich auch im Lande dahin gehend bewährt. Die Grundlage ist das SOG Paragrafen 3, 7 und 13 in Verbindung mit dem Paragrafen 35, und jetzt kommt mein Lieblingssatz, Gesetzestext: Verwaltungsverfahrenzustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, das sogenannte Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Auf dieser Basis hat die Polizei die rechtliche Grundlage, mit dem Gefährder ein kognitives Gespräch zu führen oder ein Anschreiben zu erstellen. Wenn man eine Gefährderansprache mit einem Grundrechtseingriff durchführt, bedarf es immer einer Ermächtigungsgrundlage. Für Gefährderansprachen ohne Eingriffsqualität ist es ausreichend, wenn sie von der allgemeinen polizeilichen Aufgabenzuweisung gedeckt sind, sprich die polizeiliche Generalklausel. Und jetzt kommt auch wieder, ich zitiere ja immer gerne Urteile, seit dem Kreuzbergurteil von 1882 ist sie eine gute alte Rechtstradition, die sogenannte Generalklausel der Polizei. Vereinzelt haben Bundesländer diese Gefährderansprache in ihren Polizeigesetzen aufgenommen. Ob dies die Rechtsanwendung erleichtert, bleibt abzuwarten. Ich habe zum Beispiel festgestellt, dass Ihr Vorschlag weitestgehend mit NRW übereinstimmt. Es bedarf keiner Lex Loretta. Mit Ihrer Erlaubnis, Frau Präsidentin, zitiere ich hier Carlo Schmid, Mitglied des Herrenchiemsee-Konventes, welcher das Grundgesetz schrieb: „Nichts ist so dauerhaft und effektiv wie ein Provisorium.“ – Danke! Wir werden den Gesetzentwurf ablehnen. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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