Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Nach dem Willen der AfD-Fraktion soll es künftig eine spezielle Rechtsgrundlage im Sicherheits- und Ordnungsgesetz für Gefährderansprachen und Gefährderanschreiben geben. Der Hintergrund dafür ist ja hier in der Debatte jetzt auch schon zur Sprache gekommen. Um es noch einmal kurz zusammenzufassen: Mit dem Begriff der Gefährderansprache ist die in einem konkreten Fall an einen potenziellen Gefahrenverursacher gerichtete Ermahnung gemeint, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu unterlassen. Und diese Ermahnung wird typischerweise durch den Hinweis ergänzt, dass ansonsten polizeilich eingeschritten werde. Eine Gefährderansprache kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Dann spricht man von dem sogenannten Gefährderanschreiben. So eine Gefährderansprache ist nicht immer als Grundrechtseingriff einzustufen, nur dann, wenn dieser Appellcharakter der Ansprache so nachdrücklich hervortritt, dass die/der Betroffene vernünftigerweise keine andere Entscheidung treffen kann, als die, der polizeilichen Empfehlungen zu folgen. In einem solchen Fall liegt ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit vor. Und so ein Grundrechtseingriff bedarf zu seiner Rechtfertigung einer Rechtsgrundlage. In Mecklenburg-Vorpommern werden Gefährderansprachen auf die potenzielle – Pardon! –, auf die polizeiliche Generalklausel, also auf Paragraf 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes gestützt. Da die Intensität des mit einer Gefährderansprache verbundenen Grundrechtseingriffs normalerweise eher gering ist, bedarf es dafür – anders als dies die AfD Fraktion hier vorträgt – nicht unbedingt einer spezifischen Rechtsgrundlage. Voraussetzung für eine mit einem Grundrechtseingriff verbundene Gefährderansprache ist aktuell das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Nach dem Gesetzentwurf der AfD-Fraktion soll eine Gefährderansprache allerdings schon dann zulässig sein, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird. Darin würde eine Absenkung der Eingriffsschwelle gegenüber dem, was wir im Moment haben, nämlich die konkrete Gefahr, liegen. Dazu verliert aber der Gesetzentwurf der AfD-Fraktion kein Wort. In der Sachverständigenanhörung zu dem Entwurf eines Reformgesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, aus dem die von der AfD benutzte Formulierung der Normen stammt, wurde kritisiert, die Tatbestandsvoraussetzungen genügten nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Auch der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Niedersächsischen Landtags monierte, es werde nicht hinreichend deutlich, wie weit die neue Formulierung die Eingriffsschwelle in das Vorfeld der Gefahr verlagere. Die AfD-Fraktion hat also einen Gesetzentwurf vorgelegt, den es nicht braucht und dessen Formulierung zudem noch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit widerspricht. Meine Fraktion kann den Gesetzentwurf daher nur ablehnen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
