Martina Tegtmeier
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Kolleginnen und Kollegen! Wir legen Ihnen heute den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vor. Das Personalvertretungsgesetz wurde zuletzt durch das am 14. Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Hochschulrechts geändert. Zwischenzeitlich hat sich jedoch weiterer Änderungsbedarf ergeben. Der vorliegende Gesetzentwurf soll einer umfassenden Novelle, die sich zurzeit durch die Landesregierung in Vorbereitung befindet, nicht vorgreifen, sondern nur drei Bereiche regeln, die unserer Auffassung nach einer schnelleren Regelung bedürfen. Mit der Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes hatte der Bund seinerseits einzelne Regelungen für die Bundesländer befristet. Diese Befristung läuft zum 31.12. dieses Jahres aus und muss dann über Landesgesetze geregelt werden. Hiervon betroffen sind die Stufenvertretungen, die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und -versammlungen und die Bildung von Fachkammern. Die zurzeit gültigen Regelungen nach dem Bundesgesetz sollen nach diesem Gesetz bis zur Überführung beziehungsweise eigenen Regelung in diesem Gesetz fortgelten. Darüber hinaus erfolgten in der Vergangenheit im Bildungsbereich Strukturänderungen. Das einzige Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommerns für Schule und Ausbildung ist seit geraumer Zeit bereits aufgelöst. Die Regelungen in Paragraf 78 des Personalvertretungsgesetzes sind damit obsolet. Eine Beibehaltung der Vorschriften entspräche also nicht den aktuellen Strukturen, insofern regelt die Neufassung des Paragrafen 78 nur noch die Bildung der Jugend- und Ausbildungsvertretung im Bereich der Lehrkräfte. Dabei wird mit dem Verweis auf Paragraf 5 Absatz 1 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung klargestellt, dass Lehrkräfte im Seiteneinstieg, einschließlich der Lehrkräfte im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst, die die Befähigung für ein Lehramt beziehungsweise eine Lehrbefähigung nach Paragraf 2 Absatz 5, 6 beziehungsweise 6a des Lehrerbildungsgesetzes erwerben, keine Auszubildenden im Sinne des Paragrafen 78 sind. Diese Beschäftigten stehen im Gegensatz zu den Referendarinnen und Referendaren in einem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer. Sie wählen den Personalrat der Lehrkräfte. Die Zuordnung der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der Referendarinnen und Referendare zum Lehrerhauptpersonalrat erfolgt wegen der fachlichen Nähe und der besonderen Affinität dieses Gremiums mit den Themen und Problemen der angehenden Lehrerinnen und Lehrer. Auch wird das in Paragraf 7 des Personalvertretungsgesetzes normierte Gruppenprinzip der Beamten und Arbeitnehmer für den Bereich der Lehrkräfte aufgehoben. Genutzt werden soll die kleine Novelle allerdings auch für eine Regelung, die digitale Personalratssitzungen zulässt. Nach der Beendigung der pandemischen Situation gibt es keine rechtliche Grundlage mehr für die Durchführung digitaler Personalratssitzungen. Das Personalvertretungsgesetz sieht nur die Durchführung von Präsenzsitzungen vor. Aufgrund der Kontaktbeschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie war zum damaligen Zeitpunkt die Durchführung von Präsenzsitzungen sehr eingeschränkt beziehungsweise gar nicht mehr möglich. Für die ordnungsgemäße Beschlussfassung setzt das Gesetz eine persönliche Anwesenheit der Mitglieder voraus. Somit waren die Personalvertretungen praktisch arbeitsunfähig. Aus diesem Grund hatte der damalige Innenminister mit einem Rundschreiben vom 26. März 2020 darauf hingewiesen, dass das Festhalten an der Präsenzpflicht die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen verletzen würde, und die Durchführung von Video- und Telefonkonferenzen für zulässig erachtet. Das hat sich unserer Meinung nach jedenfalls bewährt und somit soll mit diesem Gesetz eine rechtliche Grundlage für digitale Personalratssitzungen ebenfalls geschaffen werden. Ich freue mich auf die sich anschließende Aussprache und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
