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Constanze Oehlrich

GRÜNE 12.06.2024 Sitzungen 8/81

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Das Stasi-Unterlagen-Gesetz regelt die Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, um – so heißt es wörtlich in Paragraf 1 – „dem Einzelnen Zugang zu den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen zu ermöglichen, damit er die Einflussnahme des Staatssicherheitsdienstes auf sein persönliches Schicksal aufklären kann“. Warum sage ich das hier? „Das Stasi-Unterlagen-Gesetz war das erste deutsche Gesetz, das“ Informationsfreiheit „und Persönlichkeitsschutz miteinander verbunden hat.“ Das schrieb Marie-Theres Tinnefeld, Professorin für Datenschutz in München. Und ich zitiere weiter: „Nunmehr gibt es in Deutschland neben flächengreifenden Datenschutzgesetzen auch Informationsfreiheitsgesetze (…) auf Länder- und Bundesebene, die den Bürgern Zugang zu den Informationen der Verwaltung öffnen, ohne persönlich und konkret von einem laufenden Verfahren betroffen zu sein; es sei denn, es liegen im Einzelfall spezielle Ausschluss- oder Beschränkungsrechte vor.“ (allgemeine Unruhe – Glocke der Vizepräsidentin) So auch bei uns. Das Informationsfreiheitsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern gibt jeder natürlichen und jeder juristischen Person des Privatrechts einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen und legt die grundlegenden Voraussetzungen fest, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Der Haken ist nur, für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren erhoben. Das ist in der Informationskostenverordnung geregelt. Gebühren wirken abschreckend und hindern Antrag stellende Personen daran, ihr Recht wirksam in Anspruch zu nehmen, so zumindest die Erfahrung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. (allgemeine Unruhe) In seinem letzten Tätigkeitsbericht weist der Landesbeauftragte darauf hin, dass die Informationskostenverordnung die Berechnung der Gebühren für die Gewährung von Zugang zu vorhandenen Informationen an Stundensätze koppelt. Das führt dazu, dass die Kostenbescheide von auf Informationszugang in Anspruch genommenen Behörden sehr häufig den oberen Rand des Gebührenrahmens in Höhe von 500 Euro überschreiten. Aus Sicht des Landesbeauftragten widersprechen die dafür ursächlichen Regelungen dem Grundsatz des effektiven Informationszugangs und sind daher unverhältnismäßig. Aus diesem Grund beantragt meine Fraktion, die Paragrafen 3 und 4 der Informationskostenverordnung zu streichen. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Dabei kann es sich aber nur um eine kurzfristige Lösung handeln, denn eigentlich ist unser IFG schon lange überholt. Nach Empfehlung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hätte das IFG längst zu einem modernen Transparenzgesetz weiterentwickelt werden müssen. Diese Empfehlung hat die Initiative für ein Transparenzgesetz in Mecklenburg-Vorpommern nun aufgegriffen. Ziel der hier versammelten Informationen ist ein Transparenzgesetz mit einem Transparenzportal für einfach digital und kostenlos zugängliche Informationen aus Politik und Verwaltung mit allen Funktionalitäten eines modernen Internetportals auf verlässlicher gesetzlicher Grundlage. Der Forderung der Transparenzinitiative kann sich meine Fraktion nur anschließen. Die Landesregierung muss sich endlich auf den Weg machen und dem Landtag den Entwurf eines Transparenzgesetzes vorlegen. Hamburg und Rheinland-Pfalz haben gezeigt, es geht. Ich bitte um Zustimmung zu unserem Antrag und danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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