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Dr. Heiko Geue

12.06.2024 Sitzungen 8/81

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In Deutschland sind Streiks als Arbeitskämpfe, die im Rahmen von Tarifverhandlungen geführt werden, durch das Grundgesetz geschützt. Streik ist das Mittel der Beschäftigten, um ihre berechtigten Interessen durchzusetzen und Augenhöhe zwischen zwei sehr ungleichen Parteien im Tarifkonflikt herzustellen. Es ist geboten, Streiks als letztes Mittel einzusetzen. Wir setzen in Deutschland hier auf die Eigenverantwortung der Tarifpartner. Die vor Ostern stattgefundenen Streiks bei der Bahn, bei der Lufthansa und beim Sicherheitspersonal an Flughäfen konnten den Eindruck erwecken, dass Deutschland in einer Streikwelle stecke. Und so entstand eine Diskussion über eine Reform des Streikrechts – für die einen ist die Rechtsprechung in Ordnung, anderen geht der Arbeitnehmerschutz zu weit. Es ist unbestritten, dass die Gleichzeitigkeit der Tarifkonflikte in diesen für den Verkehr in Deutschland essenziellen Bereichen ärgerlich ist, und man kann auch Eskalationsbereitschaft der verhandelnden Gewerkschaften und die Art der Kommunikation der Tarifpartner im Bahnstreik hinterfragen. Es ist ärgerlich, dass Termine abgesagt oder verschoben oder das Auto genutzt werden muss. Es ist ärgerlich, dass Beschäftigte, für Beschäftigte, dass sie teilweise große Probleme haben, den Arbeitsweg zu bewältigen. Es ist ärgerlich, den geplanten Urlaub nur mit Schwierigkeiten antreten zu können. Also verwundert es wohl kaum jemanden, dass Diskussionen zum Streikrecht aufgekommen sind und manch einer schnell Forderungen nach Einschränkungen des Streikrechts stellte. Aber rechtfertigen die Arbeitskämpfe im Frühjahr wirklich einen Eingriff in das Grundrecht der Koalitionsfreiheit – immerhin Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz –, also eine gesetzliche Einschränkung des Streikrechts, des Streikrechts der Beschäftigten? Nein. Selbst nach Entscheidungen – das ist ja auch hier schon aufgerufen worden – des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist auch der jüngste Streik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer nicht rechtswidrig. Streiks sind dann nicht zulässig, wenn sie unverhältnismäßig sind. Sie dürfen also nicht unvertretbare volkswirtschaftliche Schäden verursachen oder dem Gegner wirtschaftlich einen so großen Schaden zufügen, dass er existenzvernichtend ist. Streiks müssen außerdem auf ein legitimes Ziel gerichtet sein, das heißt, auf eines, das in dem konkreten Arbeitskampf durch eine Vereinbarung erreicht werden kann. Folglich sind politisch, politische Streiks in Deutschland verboten. Es gibt eine Untersuchung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags über Regelungen zu Streiks in kritischen Infrastrukturen in ausgewählten europäischen Ländern. In der Untersuchung wird deutlich, dass die Rechtslage im Hinblick auf Vorankündigungsfristen für Streiks in den untersuchten EU-Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich ist. Eine Reihe Länder kann nämlich, hat ähnlich wie Deutschland keinerlei Regelungen des Streikrechts oder Vorankündigungsfristen für Streiks. In einigen Mitgliedstaaten gibt es allerdings eine Vorankündigungspflicht in kritischen Infrastrukturen oder es gibt die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines Notbetriebs. (Vizepräsidentin Beate Schlupp übernimmt den Vorsitz.) Allerdings sollten wir uns einmal ehrlich fragen, ob Deutschlands Infrastruktur in den letzten Jahren durch Streiks gefährdet wurde. Für mich lautet die Antwort Nein. Die diskutierten Änderungen für Bereiche der kritischen Infrastruktur, also zum Beispiel eine verbindliche Schlichtung vor Streik, eine Streikvorlaufzeit von 96 Stunden, die Einrichtung eines Notdienstes, eine Abkühlungsphase für Betriebe oder eine Schonung der Feiertage, sind als schwerwiegende Eingriffe zu werten. Sie würden die Balance – auch darauf ist schon hingewiesen worden von meinem Vorredner –, sie würden die Balance zwischen Arbeitgeberseite und Gewerkschaften stark beeinträchtigen. Im Ergebnis würde eine Art 2-Klassen-Streikrecht entstehen. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb problematisch, da die rechtssichere Abgrenzung der Bereiche der kritischen Infrastruktur schwierig ist und durch das Berufsbeamtentum ohnehin ein Teil der im Bereich der kritischen Infrastruktur Tätigen kein Streikrecht hat. Wegen der staatlichen Neutralitätspflicht bedarf eine unterschiedliche Behandlung von Bereichen besonderer Rechtfertigung. Das Land Mecklenburg-Vorpommern als Besteller von Verkehrsdienstleistungen hat ein hohes Interesse an hochwertigen Leistungen, die durch gut ausgebildetes, zufriedenes Personal erbracht werden, und an tragfähigen Tariflösungen, die auch nachhaltige Personalkonzepte beinhalten. Eine Novellierung des Streikrechts brächte hier jedoch keine tragfähige Lösung. Hier ist wohl eher Kreativität im Bereich von Arbeitszeitmodellen wie zunehmend in anderen Bereichen der Wirtschaft gefragt. Ich kann daher nur appellieren: Setzen wir auch in der kritischen Infrastruktur weiter auf die Eigenverantwortung der Tarifpartner! Ich spreche mich weiterhin ganz klar für ein unverändertes Streikrecht aus, das den Sozialpartnern die Verantwortung überlässt. – Vielen Dank, meine Damen und Herren! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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