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Christiane Berg

CDU 12.06.2024 Sitzungen 8/81

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die meisten Ziele dieser Novellierung des Sparkassengesetzes waren in den Beratungen des Finanzausschusses weitgehend unumstritten. Das ging bei der geschlechterparitätischen Zusammensetzung los, und wir haben dort die Formulierung als Sollvorschrift eingebaut, das heißt, die Bewahrung der kommunalen Organisationshoheit und ausreichend Flexibilität im Einzelfall ist gewährleistet. (Horst Förster, AfD: Kompetenz darf auch noch eine Rolle spielen, ja?!) Das betrifft auch die Offenlegung der Bezüge. Dort ist Transparenz geschaffen worden, ohne personenbezogene Informationen veröffentlichen zu müssen. Bei der Veränderung der Regelungen für die Jahresabschlüsse ist es richtig, die aktuellen – der Jahresüberschüsse! –, ist es richtig, die aktuellen Eigenkapitalanforderungen stärker zu berücksichtigen, dient dem Aufbau angemessener Eigenmittel. Dem ist Priorität zu geben. Und bei der Veränderung und Entbürokratisierung der Regelungen über die Gewährung von Krediten außerhalb des Geschäftsgebietes – dieses Regionalprinzip – hat die Anhörung einen kleinen, aber entscheidenden Änderungsbedarf ergeben. Der OSV hat nachvollziehbar erklärt und aufgeführt, dass diese Regelung im Gesetzentwurf keine Entbürokratisierung bewirkt hätte, sondern das Gegenteil, und – der Minister hat es ausgeführt – in welchen Fällen es bereits zulässig ist, und deshalb wären die bisher zugelassenen Ausnahmen eingeschränkt worden. Der OSV hat daher empfohlen, die Zustimmung der örtlich zuständigen Sparkasse als eigenen zusätzlichen Ausnahmegrund für eine Kreditgewährung außerhalb des Geschäftsgebietes in das Gesetz aufzunehmen, und die Koalitionsfraktionen haben zu diesem Punkt einen unserem Änderungsantrag gleichlautenden Antrag im Finanzausschuss gestellt. Der wurde mit breiter Mehrheit beschlossen und so können wir dem auch zustimmen. Bei einem anderen Punkt, nämlich der vom OSV empfohlenen Änderung des Paragrafen 26 im Sparkassengesetz, dort ist eine gesetzliche Pflichtprüfung der Sparkassen geregelt. Die Prüfungsstelle des OSV nimmt danach die Prüfung der Jahresabschlüsse vor und erhebt dafür Prüfungsgebühren. Und hier vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass diese Kosten der Umsatzsteuer unterliegen, weil durch die Regelung in Paragraf 26 Absatz 2 Satz 2 Sparkassengesetz, wonach im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer durch die Sparkassenaufsicht beauftragt werden können, potenziell eine Wettbewerbssituation entstehe. Da aber in allen Sparkassengesetzen der Länder des Verbandsgebietes eine Prüfungspflicht durch die Prüfungsstelle des OSV und damit ein Abnahmezwang für die Sparkassen besteht, ist diese Auffassung der Finanzverwaltung unzutreffend. Und um eine Rechtsunsicherheit in dieser Frage von vornherein zu vermeiden, schlug der OSV vor, Paragraf 26 Absatz 2 Satz 2 des Sparkassengesetzes ersatzlos zu streichen. Und darauf zielt unser vorliegender Änderungsantrag, für den ich um Zustimmung bitte. (Torsten Renz, CDU: Sehr richtig!) Und sollten Sie sich, verehrte Koalitionäre, nicht dazu durchringen können – das kann ich aber nicht glauben –, werden wir uns bei der Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses enthalten. Den Änderungsantrag der AfD lehnen wir ab, zum einen, weil sich Ziffer 2 erneut oder in Ziffer 2 erneut das Gesellschaftsbild dieser Partei zeigt – es geht um die geschlechterparitätische Zusammensetzung –, (Enrico Schult, AfD: Das ist mittlerweile Ihr Bild auch schon.) und zum anderen, (Thore Stein, AfD: Das ist auch CDU-Politik jetzt.) weil die Forderung in Ziffer 1 nicht isoliert auf die Sparkassen bezogen werden kann, weil aufgrund des fairen Wettbewerbs müsste das gesamte Bankensystem (Thore Stein, AfD: Da war die CDU auch mal besser aufgestellt, Frau Berg.) dann in diese Forderung einbezogen werden. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktion der CDU)

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