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Petra Federau

AfD 13.03.2024 Sitzungen 8/75

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Nunmehr befinden wir uns bereits mitten in der Diskussion um die Änderung der Kommunalverfassung, sodass auch die Zweite Lesung dieses Gesetzentwurfs gut in den gesetzgeberischen Kontext passt. Der Anlass, weshalb wir den Gesetzentwurf seinerzeit vor die Klammer gezogen haben, begründet die Initiative wie schon zuvor. Über das in der Stadt Sassnitz eingereichte Bürgerbegehren ist inzwischen vier Monate nach dessen Einreichen entschieden worden. Es lässt sich nicht konkret feststellen, ob die Entscheidung ohne den zusätzlich aufgebauten Druck – auch der Bürgerbeauftragte hatte sich eingeschaltet, und die Vertreter des Bürgerbegehrens hatten vor dem Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung beantragt – womöglich sonst noch weiter verzögert worden wäre. So oder so hat sich gezeigt, dass die bisherige Regelung des Paragrafen 20 Absatz 5 Satz 4 Kommunalverfassung M-V, nach der über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens bloß unverzüglich zu entscheiden ist, dem wichtigen Anliegen, Bürger an der Entscheidung über sie unmittelbar betreffende Angelegenheiten zu beteiligen, nicht gerecht wird. Generell besteht die Gefahr – und hier ist es offenbar genauso geschehen –, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens hinausgezögert wird und die zwischenzeitlich gefassten Entscheidungen und Ereignisse über das Bürgerbegehren hinwegsehen. In Sassnitz ist mehr als zwei Monate nach Einreichen des Bürgerbegehrens, aber vor Entscheidung über dessen Zulässigkeit zwischen der Fährhafen Sassnitz GmbH und der Deutschen ReGas Immobilien GmbH ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen, der den Zweck hat, ein Energieterminal am Liegeplatz 12 des Mukran Ports zu errichten und zu betreiben. Auf diese Weise sollte dem Bürgerbegehren der Boden entzogen werden. Um künftig dieses Aushebeln direktdemokratischer Beteiligung unwahrscheinlicher zu machen, soll die zur Verfügung stehende Zeit für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens begrenzt werden. Die Frist von einem Monat entspricht der bewährten Regelung der bayerischen Gemeindeordnung und ist ein guter Ausgleich zwischen den demokratischen Interessen der Initiatoren eines Bürgerbegehrens und der ausreichenden Zeit für die Gemeindeverwaltung, das Begehren zu prüfen und eine Beschlussvorlage unter Beteiligung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde zu erstellen. (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD) Der zweite Teil des Gesetzentwurfs verfolgt das Anliegen, dass, nachdem über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entschieden worden ist, von der Gemeindevertretung kein Beschluss mehr gefasst werden kann, der dem Bürgerbegehren entgegensteht. Auch hier dient die bayerische Gemeindeordnung als Vorbild. Meine Damen und Herren, wenn Sie der Auffassung sind, dass direkte Demokratie und Bürgerbeteiligung nicht nur alibihaft in der Kommunalverfassung stehen sollen, sondern die Bürger sich aktiv an der Mitgestaltung ihrer Gemeinden beteiligen können, stimmen Sie unserem Gesetzentwurf zu! – Herzlichen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD und Dr. Eva Maria Schneider-Gärtner, fraktionslos)

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