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Wolfgang Waldmüller

CDU 25.01.2024 Sitzungen 8/73

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! „Anpassung der Wertgrenzen für den Direktauftrag im Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern“ – Sie erinnern sich an das Vergabegesetz. In der Folge hatten wir auch einen Antrag zur Erhöhung der Schwellenwerte, für Dienstleistungen von 10 auf 40, für Bauleistungen von 50 auf 120. Dem haben Sie nicht zustimmen können, mit der Begründung, das wäre die Untergrabung des neuen Tarifrechts sozusagen, was Sie im Vergabegesetz eingeführt haben. Inflation, Kostensteigerung und Entbürokratisierung spielten keine Rolle. Ein neuer Anlauf: Mit dem vorliegenden Antrag sehen wir eine Möglichkeit, den Verwaltungsapparat effektiv zu entlasten und ohne Umsetzungskosten zu entbürokratisieren. Die Auftragswertgrenzen bei Direktaufträgen für Bauleistungen und sonstige Leistungen sollen im Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern von 5.000 auf 10.000 Euro erhöht werden. Ziffer 1 regelt, dass abweichend von Teil A der Vergabeordnung für Bauleistungen ab 5.000 Euro Auftragswert bei der Vergabe von Bauleistungen sowie sonstigen Leistungen eine freihändige Vergabe durchzuführen ist. Anders, als es der Wortlaut vermuten lässt, handelt es sich bei der freihändigen Vergabe nicht um einen verfahrensfreien Vorgang, bei dem mehrere Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Vorbereitung und Durchführung entsprechen einer beschränkten öffentlichen Ausschreibung mit Ausnahme der Formerfordernisse, und die Vorbereitung – Erstellen der Leistungsbeschreibung, die Vergabeunterlagen, Erstellen der Bewertungsmatrix und so weiter – hat genauso zu erfolgen wie bei einer beschränkten öffentlichen Ausschreibung. Die derzeit nur bis zu einem Auftragswert von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässige Direktvergabe kann dagegen unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden. Dabei kann auf allgemein zugängliche Auskünfte, wie zum Beispiel die Internetrecherchen, Kataloge, Telefonauskünfte, formlose E-Mail-Anfragen, eben zurückgegriffen werden. Es sind keine formalen Angebote erforderlich. Und für die Bedarfsfeststellung und die Kaufentscheidung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine Dokumentation ist ebenso zu erstellen. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Die Ermöglichung von Direktaufträgen stellt daher eine erhebliche Erleichterung für die Vergabestellen dar und entlastet auch potenzielle Bieter vom Aufwand zur Angebotserstellung. Der notwendige Wettbewerb kann trotzdem gewahrt werden, kann durch regelmäßigen Auftragnehmerwechsel sichergestellt werden. Die aktuellen Wertgrenzen sind veraltet und berücksichtigen weder die Inflation noch die gestiegenen Kosten. Die Anhebung auf 10.000 Euro würde die lokale Wirtschaft stärken und die lokalen Unternehmen begünstigen. Diese Maßnahmen wurden im Rahmen der Anhörung zum Tarif- und Vergabegesetz von den beteiligten Akteuren gefordert, um das Vergabeverfahren zu verschlanken und eine spürbare Entlastung im täglichen Arbeitsablauf der kommunalen Verwaltungen zu erreichen. Also etwas ganz was Schlankes, etwas ganz Einfaches. Es ist so einfach, dass Sie sich vielleicht doch dazu hinreißen lassen, dass Sie das, dieses Erfordernis, diese Steigerung aufgrund der Inflation auf die Kostensteigerung, dass Sie dem einfach zustimmen können. Wäre nicht so schwierig heute. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der CDU und FDP)

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