Horst Förster
Ja, und zwar gerne. Es ist eine Billigkeitsvorschrift. Das ist – ich glaube, da sind wir uns einig – ein Fall, der eigentlich danach schreit, dass hier eine Entschädigung erfolgt. Und es ist ja vieles zu bedenken. Wenn das zu einem Verfahren kommt, dann wird das alles vor Gericht aufgerollt, ob der Polizist nicht doch eine kleine Ungeschicklichkeit dabei gezeigt hat, das würde ja schon für ein Minimalverschulden reichen. Und insbesondere ist ja auch zulässig, denke ich, die politische Wirkung nach außen – es ist also ein Asylbewerber, der wahrscheinlich, wie oft, schon vorbestraft, vielleicht schon längst hätte abgeschoben werden können, der also in diesem Fall einen Polizisten gegen ein Auto wirft, eine Rentnerin ist geschädigt und am Schluss sagt der Staat, wir können nichts dafür –, praktisch, jetzt mal etwas polemisch formuliert, der geschubste Rechtsstaat ist das, was im Ergebnis übrigbleibt, und das ist, die Signalwirkung ist auch im politischen Raum unverhältnismäßig. Von daher sind das alles Erwägungen, die meines Erachtens bei der Frage, ob ich diese Vorschrift analog anwende oder einen Weg finden will, und wenn man ihn finden will, findet man ihn, …
